356. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV), geändert wird
Auf Grund der §§ 19 bis 32 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV), BGBl. II Nr. 352/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die bisherige Wortfolge „6. Abschnitt“ durch die Wortfolge „7. Abschnitt“ ersetzt.
2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den § 45 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„6. Abschnitt
§ 45a. Arbeits- und Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten“
3. In § 1 Abs. 2 entfällt die Z 2 und erhalten die bisherigen Z 3 bis 5 die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „4.“.
4. In § 22 Abs. 4 entfällt der Doppelpunkt.
5. Die bisherige Abschnittsüberschrift „6. Abschnitt“ wird durch die Abschnittsüberschrift „7. Abschnitt“ ersetzt.
6. Nach § 45 wird folgender § 45a samt Überschriften eingefügt:
„6. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen für bestimmte Arbeitsstätten
§ 45a. (1) Abweichend von § 5 Abs. 2 Z 1 kann die Schaltung der Verkehrswege- und Allgemeinraumbeleuchtung von jedem Ausgang aus entfallen, sofern eine zentral geschaltete Beleuchtung dieser Flächen während der Zeiten, in denen Bedienstete anwesend sind, sichergestellt wird.
(2) Bei der Ermittlung der Anzahl der Personen gemäß § 18 Abs. 3, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sind, ist die Verteilung der Personen auf Arbeits- und Unterrichtsräume in der Unterrichtsanstalt zu berücksichtigen.
(3) § 24 Abs. 1 bis 4 findet auf Arbeitsräume in Unterrichtsanstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung der erforderlichen Bodenfläche und des erforderlichen Luftraums die Anzahl der regelmäßig gleichzeitig im Arbeitsraum anwesenden Bediensteten zu Grunde zu legen ist.
(4) Unterrichtsräume in Unterrichtsanstalten müssen abweichend von § 24 Abs. 3 und 4 für jede im Raum anwesende Person einen Luftraum von
- 1. 10 m³ pro Person oder
- 2. 5 m³ pro Person, wenn Belüftungsflächen bei natürlicher Belüftung gemäß § 26 Abs. 2 im Ausmaß von mindestens 4 % der Bodenfläche vorhanden sind, oder
- 3. 5 m³ pro Person, wenn eine mechanische Lüftungsanlage gemäß § 27 vorhanden ist,
aufweisen.
(5) Sonderunterrichtsräume, bei denen die natürliche Belichtung und Sichtverbindung gemäß § 25 die durchgeführten Arbeiten oder die Erreichung der Lernziele beeinträchtigen würden oder andere wichtige Gründe bestehen, dürfen auch dann verwendet werden, wenn sie keine natürliche oder eine verringerte Belichtung gemäß § 25 Abs. 1 oder keine Sichtverbindung gemäß § 25 Abs. 5 aufweisen, wie Turnhallen, EDV-Räume oder Vortragssäle.“
7. Dem § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die den 6. und den 7. Abschnitt betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 2, § 45a samt Überschriften sowie die Abschnittsüberschrift „7. Abschnitt“ in der Fassung BGBl. II Nr. 356/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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