320. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UGB-Formblatt-V) geändert wird
Aufgrund des § 278 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UGB-Formblatt-V), BGBl. II Nr. 316/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 9/2009, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft. Die entsprechenden Anlagen nach der bisherigen Fassung der Verordnung können für die Einreichung der Jahresabschlüsse für jene Geschäftsjahre weiter verwendet werden, die vor dem 1. Jänner 2013 begonnen haben.
(4) Die Offenlegung mittels Online-Formularen in elektronischer Form (§ 9 Abs. 3 ERV 2006) hat ab dem 1. Jänner 2014 in Form der Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2013 zu erfolgen.“
2. Die Anlagen 2 und 3 lauten wie aus den Anlagen dieser Verordnung ersichtlich.
Anlage 1
Anlage 2
Karl
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