306. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Handelstransparenzausnahmen-Verordnung geändert wird
Auf Grund von § 65 Abs. 6 des Börsegesetzes 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird verordnet:
Die Handelstransparenzausnahmen-Verordnung - HTAusV, BGBl. II Nr. 214/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Z 4 wird die Wortfolge „die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines tagesgültigen Limit-Auftrags betrifft“ durch die Wortfolge „die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines Limit-Auftrags mit einer Gültigkeit von höchstens 360 Tagen betrifft“ ersetzt.
2. In § 3 Z 4 wird die Wortfolge „die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines tagesgültigen Limit-Auftrags betrifft“ durch die Wortfolge „die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines Limit-Auftrags mit einer Gültigkeit von höchstens 360 Tagen betrifft“ ersetzt.
Ettl Kumpfmüller
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