vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 306/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

306. Verordnung: Änderung der Handelstransparenzausnahmen-Verordnung

306. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Handelstransparenzausnahmen-Verordnung geändert wird

Auf Grund von § 65 Abs. 6 des Börsegesetzes 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird verordnet:

Die Handelstransparenzausnahmen-Verordnung - HTAusV, BGBl. II Nr. 214/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 4 wird die Wortfolge „die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines tagesgültigen Limit-Auftrags betrifft“ durch die Wortfolge „die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines Limit-Auftrags mit einer Gültigkeit von höchstens 360 Tagen betrifft“ ersetzt.

2. In § 3 Z 4 wird die Wortfolge „die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines tagesgültigen Limit-Auftrags betrifft“ durch die Wortfolge „die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines Limit-Auftrags mit einer Gültigkeit von höchstens 360 Tagen betrifft“ ersetzt.

Ettl Kumpfmüller

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)