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BGBl II 29/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

29. Kundmachung: Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2013

29. Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2013

Auf Grund des § 2b Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, beträgt die Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2013 113 Euro.

Hundstorfer

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