27. Kundmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport betreffend die Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Bedienstete des Entminungsdienstes und deren Hinterbliebene
Gemäß § 1 Abs. 1 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes - WHG, BGBl. Nr. 177/1992, wird kundgemacht:
Gemäß § 860 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 in Verbindung mit § 10b WHG, Bediensteten des Entminungsdienstes oder deren Hinterbliebenen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen.
Diese Verpflichtung ist auf Sachverhalte im Sinne des § 4 in Verbindung mit § 10b WHG anzuwenden, die ab 1. Jänner 2013 eintreten.
Darabos
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