274. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Generalstabsausbildung (Generalstabsausbildungsverordnung 2013)
Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt
- 1. die Auswahl zur Generalstabsausbildung,
- 2. den Generalstabslehrgang und
- 3. die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BO 1 mit Verwendung im Generalstabsdienst.
Ziele
§ 2. (1) Die Generalstabsausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als militärische Führungskräfte, als Expertinnen und Experten in militärischen Angelegenheiten und als Koordinatorinnen und Koordinatoren zwischen den Führungsbereichen des Bundesheeres im Inland sowie zur Bewältigung der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund notwendig sind. Darüber hinaus soll das für Offizierinnen und Offiziere des Generalstabsdienstes berufsspezifisch geforderte notwendige generelle und fachspezifische Wissen erreicht werden, um
- 1. nach wissenschaftlichen Kriterien gesamtheitlich beurteilen, bewerten und entscheiden,
- 2. Ziele vorgeben und definieren sowie
- 3. Lösungsmodelle entwickeln und Projekte leiten
zu können und somit der Aufgabe als militärische Führungskräfte und Koordinatorinnen und Koordinatoren gerecht zu werden.
(2) Die erforderlichen Kenntnisse nach Abs. 1 werden erreicht durch
- 1. Erwerb der erforderlichen Grundlagen der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik, insbesondere der Verteidigungspolitik Österreichs und der Europäischen Union,
- 2. Vermittlung der Grundsätze zur Beherrschung von Führung und Organisation unter Anlegung ökonomischer Maßstäbe sowie der jeweiligen wissenschaftlichen Methoden und Techniken, insbesondere zur Erstellung militärischer Abläufe und Strukturen,
- 3. Vermittlung der Grundsätze zur Beherrschung der militärstrategischen und operativen Führung,
- 4. Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens zur Beherrschung der taktischen Führung von Truppen unter Verwendung der Stabsorganisation sowie der hiezu erforderlichen Grundlagen und Führungsverfahren einschließlich der Methodik der Ausbildung,
- 5. Vermittlung der Grundlagen der Ausbildungssysteme und der Anwendung der Grundsätze von Ausbildungsplanungen,
- 6. Vermittlung der Grundsätze über die Arbeitsweise internationaler Gremien und Stäbe sowie der Befähigung, auf der Basis der entsprechenden Fremdsprachen internationale Tätigkeiten durchführen zu können,
- 7. Vermittlung des erforderlichen Fachwissens der allgemeinen Verwaltung, insbesondere der Heeresverwaltung, und
- 8. Förderung und Weiterentwicklung der psychischen und physischen Belastbarkeit der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sowie ihrer Fähigkeit zur Führung von Menschen.
Ablauf der Generalstabsausbildung und Ausbildungsformen
§ 3. Der Generalstabslehrgang dauert sechs Semester und umfasst die in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenpläne). Er hat an der Landesverteidigungsakademie stattzufinden und ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Der Generalstabslehrgang hat bis zum Ende des sechsten Semesters mit der Dienstprüfung abzuschließen.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 4. (1) Zulassungsvoraussetzungen zum Generalstabslehrgang sind
- 1. die erfolgreich abgeschlossene Truppenoffiziersausbildung,
- 2. eine mindestens sechsjährige Dienstleistung als Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen oder in gleichwertigen Verwendungen als Militär-VB nach § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und
- 3. der erfolgreiche Abschluss des Auswahlverfahrens nach dieser Verordnung.
(2) Auf das Zeiterfordernis des Abs. 1 Z 2 sind jene Zeiten anzurechnen, in denen die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie in einer anderen Verwendungsgruppe oder als Militär-VB oder als Person im Ausbildungsdienst zurückgelegt worden ist.
(3) Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist spätestens ein Monat vor Beginn des Generalstabslehrganges auf dem Dienstweg zu beantragen.
Widerruf der Zulassung
§ 5. (1) Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist zu widerrufen, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat
- 1. mehr als ein Viertel der Gesamtstunden des Generalstabslehrganges versäumt hat oder
- 2. eine zweite Wiederholungsprüfung in einem Prüfungsfach der Dienstprüfung nicht positiv absolvierthat oder eine vorgesehene Hausarbeit dreimal negativ bewertet wurde oder
- 3. bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Generalstabslehrganges das für diesen Lehrgang erforderliche Einstiegsniveau in der Fremdsprache Englisch nicht nachweislich erreicht hat oder
- 4. bis spätestens zu Beginn des ersten Semesters des Generalstabslehrganges die für diesen Lehrgang erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit nicht nachweislich erreicht hat.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 3 gilt der Nachweis über das standardisierte fremdsprachige Leistungsprofil (SFLP) „3/3/3/2+“ in der Fremdsprache Englisch nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 4 gilt der Nachweis über die körperliche Leistungsfähigkeit nach den jeweils geltenden Leistungsbestimmungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.
Auswahlverfahren
§ 6. (1) Die Kandidatinnen und Kandidaten zur Generalstabsausbildung sind während eines abgestuften Auswahlverfahrens durch die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung zum Generalstabsoffizier auszuwählen. Das Auswahlverfahren hat zu bestehen aus
- 1. der Vorprüfung,
- 2. der Auswahlprüfung und
- 3. der Aufnahmeprüfung.
Die Vorprüfung ist durch das Streitkräfteführungskommando durchzuführen. Die Auswahlprüfung und die Aufnahmeprüfung sind durch die Landesverteidigungsakademie durchzuführen. Die Teilnahme an der Auswahlprüfung setzt den erfolgreichen Abschluss der Vorprüfung und die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung den erfolgreichen Abschluss der Auswahlprüfung voraus. Die Studienplätze sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens nach Maßgabe der freien Studienplätze zuzuweisen.
(2) Während des Auswahlverfahrens sind zu bewerten
- 1. im Zuge der Vorprüfung Kenntnisse aus den Bereichen
- a) der Taktik, einschließlich der Versorgung, und
- b) des allgemeinen militärischen Wissens,
- 2. im Zuge der Auswahlprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Z 1 und der Einsatzmittellehre
und
- 3. im Zuge der Aufnahmeprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Z 1, dem Allgemeinwissen und der Wehrtechnik.
(3) Die Bewertung hat zu erfolgen
- 1. im Zuge der Vorprüfung durch
- a) zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a und
- b) eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b,
- 2. im Zuge der Auswahlprüfung durch
- a) zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a,
- b) eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b, und
- c) eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Einsatzmittellehre
und
- 3. im Zuge der Aufnahmeprüfung durch
- a) zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a,
- b) eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b,
- c) eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Wehrtechnik und
- d) eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich des Allgemeinwissens.
(4) Die Klausurarbeiten sind während der Prüfungen nach Abs. 1 an jeweils aufeinander folgenden Tagen abzuhalten und dürfen nicht länger als jeweils fünf Stunden dauern.
(5) Die Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die jeweiligen Prüfungen nach Abs. 1 hat durch Selbststudium zu erfolgen. Davon abweichend können zur Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung Lehrgänge abgehalten werden. Den Kandidatinnen und Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lehrbehelfe zur Verfügung zu stellen.
Auswahlkommissionen
§ 7. (1) Zur Bewertung sind einzurichten
- 1. eine Auswahlkommission beim Streitkräfteführungskommando für die Klausurarbeiten im Zuge der Vorprüfung und
- 2. eine Auswahlkommission bei der Landesverteidigungsakademie für die Klausurarbeiten im Zuge der Auswahlprüfung und der Aufnahmeprüfung.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der jeweiligen Auswahlkommissionen aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Bei Bedarf sind die Auswahlkommissionen für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(2) Die Mitgliedschaft zu einer Auswahlkommission nach Abs. 1 endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(3) Die Auswahlkommissionen haben jeweils in Senaten zu entscheiden. Der jeweilige Senat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Auswahlkommission zu bestehen. Die Senatsmitglieder sind von den Vorsitzenden der jeweiligen Auswahlkommission aus dem Kreis der Mitglieder der Auswahlkommission entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach § 6 zu bestimmen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen. Der Senat hat nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des jeweiligen Senatsvorsitzenden.
Prüfungsordnung
§ 8. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
- 1. Truppenführung I (untere taktische Führungsebene inklusive Einsatzunterstützung),
- 2. Truppenführung II (mittlere taktische Führungsebene inklusive Einsatzunterstützung),
- 3. Truppenführung III (obere taktische Führung und teilstreitkraftspezifische Logistik),
- 4. Operative Führung I (Grundlagen der Planung und Führung von Operationen),
- 5. Operative Führung II (Anwendung des operativen Planungsverfahrens),
- 6. Sicherheitspolitik I (Internationale Dimensionen der Sicherheitspolitik),
- 7. Sicherheitspolitik II (Nationale Dimensionen der Sicherheitspolitik und Institutionen),
- 8. Strategie,
- 9. Österreichisches Verfassungsrecht einschließlich des Rechts der Europäischen Union,
- 10. Wehrrecht,
- 11. Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Personalvertretungsrechts,
- 12. Völkerrecht,
- 13. Führungslehre I (Grundlagen von Führung und Führungsprozess),
- 14. Führungslehre II (Anwendung des Führungsprozesses und Führungskompetenzen),
- 15. Militärstrategie I (Grundlagen der militärstrategischen Führung und Organisation),
- 16. Militärstrategie II (Streitkräfteplanung, Streitkräftebereitstellung und Streitkräfteunterhalt),
- 17. Englisch und
- 18. Körperausbildung.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.
(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.
(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
- 1. nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6, 7, 9 bis 12 und 15 schriftlich,
- 2. nach Abs. 1 Z 3, 5, 8, 13 und 16 mündlich,
- 3. nach Abs. 1 Z 14 und 18 praktisch und
- 4. nach Abs. 1 Z 17 schriftlich und mündlich.
(4) Schriftliche Prüfungen sind abzuhalten vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern
- 1. als Klausurarbeiten mit einer maximalen Dauer von sechs Stunden oder
- 2. in Form von Seminararbeiten, wobei die Prüfungsdauer einer zur Bearbeitung der Seminararbeit angemessen anberaumten Zeitspanne zu entsprechen hat.
Mündliche Prüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses von praktischen Prüfungen ist eine Gesamtbeurteilung der im jeweiligen Prüfungsfach bisher erbrachten Leistungen miteinzubeziehen.
(5) Die Kandidatinnen und Kandidaten sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsfach zugewiesenen Lehrinhalte durch die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Institutes der Landesverteidigungsakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Ausbildungsfaches hat diese Leiterin oder dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Generalstabslehrganges über die Zuweisung zu weiteren Ausbildungsfächern zu entscheiden. Dies gilt auch bei unverschuldeter Nichtabsolvierung der gesamten einem Ausbildungsfach zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Abs. 1. § 5 Abs. 1 Z 1 über den Widerruf der Zulassung bleibt davon unberührt.
(6) Spätestens bis zum Ende des vierten Semesters ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten eine Planübung zum Thema „Großer Verband, einschließlich Einsatzunterstützung“ als Hausarbeit auszuarbeiten und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Dabei haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, eine derartige Planübung anzulegen und zu präsentieren. Die Kommandantin oder der Kommandant des Generalstabslehrganges darf die Ausarbeitung der Hausarbeit nach Maßgabe ihres Umfanges und des damit zu erreichenden Anforderungsniveaus als Gruppenarbeit mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten festlegen. Dabei ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen jedenfalls sicherzustellen, dass eine getrennte Bewertung der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgen kann.
(7) Spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils eine militärwissenschaftliche Arbeit als Hausarbeit abzufassen und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Das Thema dieser Arbeit ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu Beginn des dritten Semesters nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen. Anhand der genannten Arbeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, ein Thema mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(8) Nicht bestandene Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nichtbestandene Hausarbeiten nach Abs. 6.
(9) Abs. 8 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist auf Hausarbeiten nach Abs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiederholungen dieser Hausarbeiten innerhalb von sechs Monaten zu ermöglichen sind.
Prüfungsorgane
§ 9. (1) Die Prüfungskommission ist in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport einzurichten und hat zu bestehen aus
- 1. der Chefin oder dem Chef des Generalstabes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2. der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen im entsprechenden Prüfungsfach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer der im § 8 Abs. 1 Z 9 bis 12 angeführten Prüfungsfächer müssen rechtskundig sein.
(4) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Mit dem Senatsvorsitz ist jedenfalls eine Beamtin oder ein Beamter der Verwendungsgruppe M BO 1 oder H 1 mit Verwendung im Generalstabsdienst zu betrauen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des jeweiligen Senatsvorsitzenden. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können die jeweiligen Vorsitzenden anordnen, dass einzelne Bewertungen mündlicher Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach § 8 Abs. 1 durch ein Einzelmitglied der Prüfungskommission zu erfolgen haben.
Übergangsbestimmungen
§ 10. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Generalstabsausbildung nach dieser Verordnung.
(2) Der erfolgreiche Abschluss des Auswahlverfahrens nach der bis zum Ablauf des 30. September 2013 geltenden Verordnung gilt als erfolgreicher Abschluss des Auswahlverfahrens nach dieser Verordnung.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. September 2013 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Generalstabsausbildung, BGBl. II Nr. 42/2007, außer Kraft.
Anlage 1
Klug
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