270. Verordnung des Vorstands der E-Control mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 geändert wird (2. GMMO-VO Novelle 2013)
Auf Grund des § 41 Gaswirtschaftgesetz 2011 - GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:
Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012), BGBl. II Nr. 171/2012 in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 88/2013, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bilanzgruppenverantwortliche hat überdies alle notwendigen Verträge zur Börsezulassung abzuschließen.“
2. In § 25 Abs. 4 Z 2 wird nach dem Wort „Bilanzgruppenverantwortlichen“ die Wortfolge „und den jeweiligen Versorger“ eingefügt.
3. In § 25 Abs. 4 wird folgende Z 8 angefügt:
- „8. die stündliche Versendung der Messwerte von Endverbrauchern mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h (Großabnehmer) an den jeweiligen Versorger;“
4. In § 25 Abs. 8 Z 2 wird das Wort „Bilanzgruppe“ durch das Wort „Versorger“ ersetzt.
5. In § 25 Abs. 8 Z 3 entfallen die Wortfolge „sofern diese täglich ausgelesen werden“ und das Wort „zeitnah“.
6. § 28 lautet:
„§ 28. (1) Der Verteilergebietsmanager erstellt in Kooperation mit dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber und auf Basis der vom Bilanzgruppenkoordinator übermittelten standardisierten Lastprofile je Netzbereich, je Versorger und je SLP-Typ mittels geeigneter Temperaturprognosen eine SLP-Verbrauchsprognose bis 12.00 Uhr für den Folgetag.
(2) Der Verteilergebietsmanager aktualisiert diese SLP-Verbrauchsprognosen gemäß Abs. 1 anhand aktueller Temperaturprognosen in Kooperation mit dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber innerhalb des Gastages dreimal täglich vor 24.00 Uhr.“
7. § 32 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Netzbenutzer gemäß § 18 Abs. 6 wird ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Stunde auf Basis der Abrufe des Verteilergebietsmanagers von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt und von der Merit Order List ermittelt. Für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie kommt ein Aufschlag von drei Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von drei Prozent auf den mengengewichteten Durchschnittspreis je Stunde zur Anwendung. Sollten keine Abrufe vom Verteilergebietsmanager getätigt werden, so wird bezogen auf die Lieferstunde, für die Ausgleichsenergie verrechnet wird, der letztverfügbare vom Verteilergebietsmanager erzielte Preis am Spotmarkt der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt als Ausgleichsenergiepreis herangezogen und der jeweilige Auf- oder Abschlag angewandt. Sollte an diesem Tag an der Erdgasbörse des Virtuellen Handelspunktes kein Preis zustande gekommen sein, wird der zuletzt verfügbare stündliche Ausgleichsenergiepreis verwendet.
(3) Die Ausgleichsenergiepreise für Netzbenutzer gemäß § 18 Abs. 5 und 7 berechnen sich nach den jeweiligen Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt und nach den Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers von der Merit Order List. Es werden jeweils der höchste Einkaufspreis bei Abrufen in Bezugsrichtung und der niedrigste Verkaufspreis bei Abrufen in Lieferrichtung (Grenzpreise) herangezogen. Falls keine Abrufe in der jeweiligen Richtung vom Verteilergebietsmanager getätigt wurden, so wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen. Dabei kommt für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie ein Aufschlag von zehn Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von zehn Prozent auf diesen Preisindex zur Anwendung.“
8. § 44 lautet:
„§ 44. (1) Der Bilanzgruppenkoordinator ermittelt marktbasierte Ausgleichsenergiepreise für den kommerziellen Ausgleich von Abweichungen zwischen Endverbraucherfahrplänen und Messwerten, sowie für die Bilanzierung der besonderen Bilanzgruppen für Verteilernetze und Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen.
(2) Für die Ausgleichsenergieabrechnung der Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 6 wird ein mengengewichteter Durchschnittspreis je Stunde auf Basis der Abrufe des Verteilergebietsmanagers von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes und von der Merit Order List ermittelt. Für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie kommt ein Aufschlag von drei Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von drei Prozent auf den mengengewichteten Durchschnittspreis je Stunde zur Anwendung. Sollten keine Abrufe vom Verteilergebietsmanager getätigt werden, so wird bezogen auf die Lieferstunde, für die Ausgleichsenergie verrechnet wird, der letztverfügbare vom Verteilergebietsmanager erzielte Preis am Spotmarkt der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes als Ausgleichsenergiepreis herangezogen und der jeweilige Auf- oder Abschlag angewandt. Sollte an diesem Tag an der Erdgasbörse des Virtuellen Handelspunktes des vorgelagerten Marktgebietes kein Preis zustande gekommen sein, wird der zuletzt verfügbare stündliche Ausgleichsenergiepreis verwendet.
(3) Die Ausgleichsenergiepreise für Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 5 und 7 berechnen sich nach den jeweiligen Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes und nach den Ausgleichsenergieabrufen des Verteilergebietsmanagers von der Merit Order List. Es werden jeweils der höchste Einkaufspreis bei Abrufen in Bezugsrichtung und der niedrigste Verkaufspreis bei Abrufen in Lieferrichtung (Grenzpreise) herangezogen. Falls keine Abrufe in der jeweiligen Richtung vom Verteilergebietsmanager getätigt wurden, so wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen. Dabei kommt für vom Bilanzgruppenverantwortlichen bezogene Ausgleichsenergie ein Aufschlag von zehn Prozent und bei gelieferter Ausgleichsenergie ein Abschlag von zehn Prozent auf diesen Preisindex zur Anwendung.
(4) Für die Abrechnung der Grenzkopplungspunkte im Verteilernetz, der besonderen Bilanzgruppen der Verteilernetze und den Differenzen zwischen per Fahrplan angemeldeten und gemessenen Biogaseinspeisemengen wird der für die jeweilige Lieferperiode von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen. Sollte für die jeweilige Lieferperiode kein Preis gebildet werden können, wird der von der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes zuletzt veröffentlichte mengengewichtete Preisindex für Spotmarktprodukte herangezogen.
(5) Der Ausgleichsenergiepreis ist in Cent/kWh anzugeben und auf mindestens drei Kommastellen kaufmännisch zu runden.
(6) Sollte sich aus der Ausgleichsenergieverrechnung des Bilanzgruppenkoordinators eine Unterdeckung ergeben, so wird diese mittels einer verbrauchsabhängigen Umlage auf die Mengen der Netzbenutzer gemäß § 37 Abs. 5 und 7, auf Basis der Bestimmungen in den allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenkoordinators, an die Bilanzgruppenverantwortlichen weiterverrechnet. Die Umlage wird ein Bestandteil der Ausgleichsenergieverrechnung und ist in Cent/kWh auszuweisen. Die Umlage wird vom Bilanzgruppenkoordinator für die folgenden sechs Monate festgesetzt. Mit dieser Umlage sind auch allfällige Kosten und Erlöse aus der kommerziellen Abrechnung von Unausgeglichenheiten eines Bilanzkontos außerhalb des darin festgelegten Toleranzbereichs gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 zu decken.“
9. Nach § 47 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 4 Z 2, § 25 Abs. 8 Z 2, § 28, § 32 Abs. 2 und 3 und § 44 in der Fassung der 2. GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 270/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. § 25 Abs. 4 Z 8 in der Fassung der 2. GMMO-VO Novelle 2013, BGBl. II Nr. 270/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. In § 25 Abs. 8 Z 3 treten das Wort „zeitnah“ mit Ablauf des 1.10.2013 und die Wortfolge „, sofern diese täglich ausgelesen werden,“ mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Boltz Graf
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