242. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung und die Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung geändert werden
Auf Grund des § 161 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird, hinsichtlich des Artikels 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, verordnet:
Artikel 1
Änderung der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Geschäftsführung des Bundeseinigungsamtes geregelt wird (Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung - BEA-Geo), BGBl. Nr. 415/1987, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 9 lautet:
„(9) Gegen einen Bescheid des Bundeseinigungsamtes kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“
2. Dem § 20 wird folgender § 21 angefügt:
„§ 21. § 6 Abs. 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird (Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung - SchliSt-Geo), BGBl. Nr. 444/1987, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 4 lautet:
„(4) Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“
2. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 10 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Hundstorfer
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