227. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds und Immobilienfonds (Fonds-Melde-VO) geändert wird
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds und Immobilienfonds, BGBl. II Nr. 96/2012 wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text erhält die Bezeichnung „(1)“ und das Datum „1. Jänner 2013“ wird durch das Datum „1. Jänner 2014“ ersetzt.
b) Es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Nicht verbrauchte Verlustvorträge im Sinne des § 198 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011, die zu Beginn des Geschäftsjahres des Fonds vorliegen, das im Kalenderjahr 2013 beginnt, sind wie folgt auszuweisen:
- 1. Entspricht die Höhe der Verluste für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile jener der Verluste für im Privatvermögen gehaltene Anteile, ist der Differenzbetrag zwischen den für im Privatvermögen und den für im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gemäß § 198 Abs. 2 Z 1 dritter Satz InvFG 2011 verrechenbaren Verlusten zu bilden und auszuweisen.
- 2. Entspricht die Höhe der Verluste für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile nicht jener der Verluste für im Privatvermögen gehaltene Anteile, ist der Gesamtbetrag der verrechenbaren Verluste für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile auszuweisen.
Die nach diesen Grundsätzen auszuweisenden Verluste können der Meldung von ausschüttungsgleichen Erträgen für Geschäftsjahre des Fonds, die im Jahr 2013 beginnen, beigefügt werden.
(3) Die Verluste gemäß § 198 Abs. 2 Z 1 dritter Satz InvFG 2011 sind im Ausmaß von 25% mit 100% des positiven Saldos aus Einkünften des Fonds im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu verrechnen.“
2. In der Anlage 1 wird Punkt 3.1. wie folgt geändert:
a) Im Textteil nach der Überschrift „Updates und Korrekturen - technischer Weg“ wird die Wortfolge „Ex-Tag“ jeweils durch „Ausschüttungs-Tag“ ersetzt.
b) Die Spalte 10 in der Tabelle mit der Überschrift „Dateibeschreibung“ lautet:
10 | Zuflusszeitpunkt bei ausschüttungsgleichen Erträgen Ex-Tag bei Ausschüttungen | YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Pflichtfeld für ausschüttungsgleiche Erträge (Code ALOE) Optional bei Ausschüttungsmeldung (Code DIVI) |
c) In der Überschrift „Codes für die jährliche Meldung der AG Erträge samt KESt Übergangsmeldung bis inkl. GJ-Beginn in 2012“ wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2013“ ersetzt.
d) In der Tabelle nach dieser Überschrift werden am Ende die folgenden vier Tabellenzeilen angefügt:
OVVA1 | Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 auszuweisende Differenz der alten Substanzverluste je Anteil | Optional (Meldung entweder OVVA1 oder OVVA2) |
OVVA2 | Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 auszuweisender Gesamtbetrag der alten Substanzverluste je Anteil im Betriebsvermögen | Optional (Meldung entweder OVVA1 oder OVVA2) |
KBAPE | Vorzeichenverkehrt anzuwendender Korrekturbetrag Anschaffungskosten (AG Erträge) für Privatanleger (für KESt Zwecke relevant) | Optional |
AASIF | Anrechenbare ausländische Steuern bei ausländischen Immobilienfonds | Optional |
e) Nach der Überschrift „Codes für periodische Meldung der Ausschüttungen samt KESt für non-AT Fonds“ wird die Wortfolge „Übergangsmeldung bis inkl. GJ-Beginn in 2012“ durch die Wortfolge „Übergangsmeldung bis inkl. GJ-Beginn in 2013“ ersetzt.
f) In der Tabelle „Codes für tägliche EU-QuSt Meldung“ entfällt beim Code ‘Q‘ die Wortfolge „EU-QuSt“.
3. In der Anlage 1 wird Punkt 3.2. wie folgt geändert:
a) Der Textteil nach der Überschrift „Updates und Korrekturen - technischer Weg“ lautet:
„Updates zu Ausschüttungen sind nur dann zulässig, wenn sich weder Ex-Tag noch Ausschüttungstag ändern. Andernfalls muss die zu ändernde Ausschüttung zuerst gelöscht werden, dann können die neuen Daten geliefert werden.“
b) In der Tabelle mit der Überschrift „Dateibeschreibung“ lauten die Zeilen 11 und 25 wie folgt und es werden am Ende die Zeilen 36 bis 38 angefügt:
11 | KESt auf ausländische Dividenden | numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
25 | Code für Art | X(1) | Pflichtfeld "A" - Ausschüttung "K" - KESt-Abschlag (Thesaurierer) "V" - Meldung für Vollthesaurierer "S" - Substanzausschüttung/Abschichtung |
36 | Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 auszuweisende Differenz der alten Substanzverluste je Anteil | numerisch, 4 Nachkommastellen | Optional (Meldung entweder Spalte 36 oder 37) |
37 | Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 auszuweisender Gesamtbetrag der alten Substanzverluste je Anteil im Betriebsvermögen | numerisch, 4 Nachkommastellen | Optional (Meldung entweder Spalte 36 oder 37) |
38 | Vorzeichenverkehrt anzuwendender Korrekturbetrag Anschaffungskosten (AG Erträge) für Privatanleger (für KESt Zwecke relevant) | numerisch, 4 Nachkommastellen | Optional |
4. In der Anlage 3 wird in der Aufzählung der Punkt „Endes des Fondsgeschäftsjahres“ durch den Punkt “Ende des Fondsgeschäftsjahres“ ersetzt.
Fekter
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