208. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf einem Abschnitt der A 9 Pyhrn Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Bosrucktunnel)
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecke, auf der in beiden Fahrtrichtungen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird der Abschnitt zwischen km 58,12 und km 63,77 der Richtungsfahrbahn Spielfeld der A 9 Pyhrn Autobahn (Weströhre des Bosrucktunnels) festgelegt.
§ 2. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
Bures
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