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BGBl II 171/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

171. Verordnung: Vignettenpreisverordnung 2013

171. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2013)

Auf Grund der §§ 11 und 12 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird, hinsichtlich der §§ 1 bis 3, des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 4 Abs. 3 Z 1 und 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen, verordnet:

§ 1. Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

1. einspurige Kraftfahrzeuge 32,90 Euro,

und für

2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 82,70 Euro.

§ 2. Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

1. einspurige Kraftfahrzeuge 12,40 Euro,

und für

2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 24,80 Euro.

§ 3. Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

1. einspurige Kraftfahrzeuge 4,90 Euro,

und für

2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 8,50 Euro.

§ 4. (1) Die Bestimmung des § 1 gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2014 zur Straßenbenützung berechtigen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2013 zur Straßenbenützung berechtigen.

(3) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2012), BGBl. II Nr. 276/2012, tritt hinsichtlich

  1. 1. der Bestimmung des § 4 mit Ablauf des 3. Juli 2013,
  2. 2. der Bestimmung des § 5 mit Ablauf des 4. Juli 2013,
  3. 3. der übrigen Bestimmungen mit Ablauf des 30. November 2013

außer Kraft.

Bures

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