11. Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Name, Embleme und Abkürzungen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Embleme und die Abkürzungen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Bures
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