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BGBl II 101/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

101. Verordnung: Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung - WPV

101. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zu Wertpapierleih- und Pensionsgeschäften durch Verwaltungsgesellschaften (Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung - WPV)

Auf Grund der §§ 83, 84 und 87 Abs. 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2012, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Verwaltungsgesellschaften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Wertpapierleihgeschäfte für einen Spezialfonds, wenn dessen Anteilinhaber Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG sind, die verliehenen Wertpapiere als Sicherheiten im Rahmen von Refinanzierungsgeschäften mit der Europäischen Zentralbank, mit einer Zentralbank eines Mitgliedstaates des EWR, der Schweizerischen Nationalbank oder mit der US Federal Reserve eingesetzt werden, und alle Anteilinhaber dem ausdrücklich zustimmen.

Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte

§ 2. (1) Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 84 InvFG 2011 sowie Pensionsgeschäfte gemäß § 83 InvFG 2011 sind ausschließlich im besten Interesse der Anteilinhaber zulässig und dürfen nicht zu einer Änderung der Veranlagungsstrategie eines Kapitalanlagefonds oder einer wesentlichen Änderung des Risikos im Vergleich zu dem in den Verkaufsdokumenten angeführten Risikoprofil führen.

(2) Die Laufzeit eines zulässigen Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfts beträgt maximal zwölf Monate. Die Erträge aus Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften, abzüglich der direkten und indirekten Kosten und Gebühren, sind dem Kapitalanlagefonds unverzüglich zuzuführen. Die Gebühren haben marktkonform zu sein. Dies ist durch zumindest einmal jährlich vorzunehmende Fremdvergleiche festzustellen und ausreichend zu dokumentieren.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass der Abschluss von Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften die Rücknahme und Auszahlung von Anteilen des Kapitalanlagefonds nicht beeinträchtigt. Dazu hat die Verwaltungsgesellschaft insbesondere bei der Erstellung eines angemessenen Risikomanagementprozesses für Liquiditätsrisiken des Kapitalanlagefonds gemäß § 88 InvFG 2011 die durchgeführten Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte zu berücksichtigen.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft muss zur jederzeitigen Kündigung des Wertpapierleihgeschäfts berechtigt sein und die sofortige Rückgabe der verliehenen Wertpapiere verlangen können. Das Recht zur Kündigung darf nicht an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Die Rückgabefrist darf nicht mehr als die marktübliche Abwicklungsdauer, jedoch maximal drei Börsetage, betragen.

(5) Die Verwaltungsgesellschaft muss im Falle eines Pensionsgeschäfts jederzeit zur Rückforderung des vollen Geldbetrages oder zur Beendigung des Pensionsgeschäfts entweder in aufgelaufener Gesamthöhe oder zum Marktwert (Mark-to-Market-Wert) berechtigt sein. Kann der Geldbetrag jederzeit zum Marktwert zurückgefordert werden, ist der Marktwert des Pensionsgeschäfts zur Berechnung des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds heranzuziehen. Pensionsgeschäfte bis maximal sieben Tage gelten als Vereinbarungen, bei denen die Verwaltungsgesellschaft die Vermögenswerte jederzeit zurückfordern kann.

(6) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass das Risikomanagementverfahren des Kapitalanlagefonds alle mit den Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften in Zusammenhang stehenden Risiken angemessen erfasst.

(7) Die mit den Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften in Zusammenhang stehenden Risikopositionen sind bei der Berechnung der Ausfallsrisikogrenze für OTC-Derivate gemäß § 74 Abs. 2 InvFG 2011 einzurechnen.

Wertpapierleihsystem

§ 3. (1) Ein anerkanntes Wertpapierleihsystem im Sinne des § 84 InvFG 2011 hat insbesondere die folgenden Kriterien zu erfüllen:

  1. 1. Ausreichende automationsunterstützte Dokumentation;
  2. 2. Abschluss von Wertpapierleihgeschäften innerhalb eines Kalenderjahrs mit mindestens zehn Gegenparteien;
  3. 3. Revisionssicherheit im Sinne des Abs. 3;
  4. 4. mindestens 100 Transaktionen pro Kalenderjahr;
  5. 5. ein Geschäftsvolumen von mindestens 100 Millionen Euro pro Kalenderjahr;
  6. 6. die Information über eine erfolgte Übertragung hat unverzüglich an das depotführende Institut zu erfolgen, welches die Verarbeitung dieser Information in seinem System bestätigt.

(2) Die Organisation des Wertpapierleihgeschäftsabschlusses ist von der Organisation der Wertpapierleihgeschäftsabwicklung funktional und organisatorisch zu trennen.

(3) Jede Eingabe und Änderung von Daten ist vom Wertpapierleihsystem zu dokumentieren. Geschäftsabschlüsse sind der jeweiligen Gegenpartei exakt zuzuweisen, nachvollziehbar zu dokumentieren und haben samt allen nachträglichen Änderungen jederzeit auswertbar zu sein. Zu diesem Zweck sind vom Wertpapierleihsystem bei jedem Eintrag insbesondere folgende Daten aufzuzeichnen:

  1. 1. Der Name des Kapitalanlagefonds und der Verwaltungsgesellschaft;
  2. 2. die Menge, die Nominale und der aktuelle Marktwert der verliehenen Wertpapiere;
  3. 3. die Menge und der aktuelle Marktwert sowie die Höhe der von der Gegenpartei hinterlegten Sicherheiten;
  4. 4. das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung an das Wertpapierleihsystem sowie das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsausführung;
  5. 5. gegebenenfalls die Gründe für das Storno eines Auftrags;
  6. 6. Angaben zu der Gegenpartei;
  7. 7. die Dauer des Wertpapierleihgeschäfts.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass sie jederzeit über den Marktwert der verliehenen Wertpapiere und über den Marktwert der hinterlegten Sicherheiten informiert ist.

(5) Verleiht eine Verwaltungsgesellschaft, welche im überwiegenden Eigentum der Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds gemäß § 30a BWG steht, Wertpapiere an diese Zentralorganisation, sind die Kriterien des Abs. 1 Z 2, 4 und 5 nicht anwendbar.

Sicherheiten

§ 4. (1) Die Verwaltungsgesellschaft darf Wertpapiere an eine Gegenpartei nur übertragen oder sich übertragen lassen, wenn vor oder Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere für Rechnung des Kapitalanlagefonds ausreichende Sicherheiten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 gewährt werden. Sämtliche Vermögenswerte, die eine Verwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäft erhält, sind als Sicherheiten zu betrachten. Jegliche Art der Stundung der Hinterlegung der Sicherheiten ist nicht zulässig.

(2) Hinsichtlich der erhaltenen Sicherheiten ist insbesondere sicherzustellen, dass

  1. 1. jede nicht aus Barmitteln oder Sichteinlagen bestehende Sicherheit hoch liquide zu einem transparenten Preis auf einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gehandelt wird;
  2. 2. die quantitativen Beschränkungen zur Vermeidung der Einflussnahme auf Emittenten im Sinne des § 78 InvFG 2011 eingehalten werden;
  3. 3. zumindest börsentäglich der Wert der Sicherheiten berechnet wird;
  4. 4. im Falle starker Volatilität des Wertes der Sicherheit diese nur dann zulässig ist, wenn geeignete konservative Bewertungsabschläge (Haircuts) zur Anwendung kommen;
  5. 5. der Emittent der Sicherheit eine hohe Bonität aufweist;
  6. 6. die erhaltenen Sicherheiten nicht von einer Gegenpartei oder von einem zum Konzern der Gegenpartei gehörenden Unternehmen ausgestellt, emittiert oder garantiert sind und keine hohe Korrelation mit der Entwicklung der Gegenpartei aufweist;
  7. 7. die erhaltenen Sicherheiten ausreichend in Bezug auf Staaten, Märkte sowie Emittenten gestreut sind. Das gegenüber einem einzigen Emittenten bestehende Gesamtrisiko darf hierbei 20 vH des Nettoinventarwerts des Kapitalanlagefonds nicht übersteigen. Im Falle von Sicherheiten aus mehreren Wertpapierleihgeschäften, OTC-Derivatgeschäften und Pensionsgeschäften, welche demselben Emittenten, Aussteller oder Garantiegeber zuzurechnen sind, ist das Gesamtrisiko gegenüber diesem Emittenten für die Berechnung der Gesamtrisikogrenze zusammenzurechnen;
  8. 8. das mit der Verwaltung der Sicherheiten verbundene Risiko, wie insbesondere das operationelle oder rechtliche Risiko, durch das für den Kapitalanlagefonds angewendete Risikomanagement ermittelt, gesteuert und gemindert wird.

(3) Die Verwaltungsgesellschaft darf sich für von mündelsicheren Kapitalanlagefonds gehaltene Wertpapiere im Sinne des § 46 Abs. 3 InvFG 2011 ausschließlich Wertpapiere gemäß § 217 ABGB sowie Sichteinlagen und kündbare Einlagen gemäß § 72 InvFG 2011 als Sicherheiten gewähren lassen.

(4) Sofern das Eigentum an den übertragenen Sicherheiten auf die Verwaltungsgesellschaft für den Kapitalanlagefonds übergegangen ist, sind die erhaltenen Sicherheiten von der Depotbank des Kapitalanlagefonds zu verwahren. Anderenfalls ist eine Verwahrung durch einen Dritten zulässig, sofern dieser einer Aufsicht unterliegt, welche nach Auffassung der FMA derjenigen nach dem Unionsrecht gleichwertig ist, und kein konzernangehöriges Unternehmen der Gegenpartei oder eine relevante Person in Bezug auf die Gegenpartei ist. Im Falle der Verwahrung von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen ist sicherzustellen, dass die Anlagegrenze des § 74 Abs. 1 letzter Satz InvFG 2011 jederzeit eingehalten wird.

(5) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass sie entgegengenommene Sicherheiten unverzüglich ohne Bezugnahme oder Zustimmung der Gegenpartei verwerten kann.

(6) Die Verwaltungsgesellschaft hat für den Kapitalanlagefonds über eine Bewertungsabschlagspolitik (Haircut-Strategie) für jede als Sicherheit erhaltene Vermögensart zu verfügen und die Eigenschaften der Vermögenswerte, wie insbesondere die Kreditwürdigkeit sowie die Preisvolatilität der jeweiligen Vermögensgegenstände, sowie die Ergebnisse der gemäß § 6 durchgeführten Stresstests zu berücksichtigen. Die Bewertungsabschlagspolitik ist zu dokumentieren und hat hinsichtlich der jeweiligen Arten der Vermögensgegenstände jede Entscheidung, einen Bewertungsabschlag anzuwenden oder davon Abstand zu nehmen, nachvollziehbar zu machen.

Wiederveranlagung von Sicherheiten

§ 5. (1) Die Wiederveranlagung hinterlegter Sicherheiten mit Ausnahme hinterlegter Sichteinlagen und kündbarer Einlagen ist nicht zulässig. Sichteinlagen und kündbare Einlagen sind ausschließlich auf eine der folgenden Arten zu verwenden:

  1. 1. Anlage in Sichteinlagen gemäß § 72 InvFG 2011 mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei einem Kreditinstitut, sofern dieses seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder - falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittland befindet - es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA denjenigen des Unionsrechts gleichwertig sind;
  2. 2. Veranlagung in von Staaten begebene Schuldverschreibungen mit hoher Bonität;
  3. 3. Veranlagung in Vermögensgegenstände im Rahmen eines Pensionsgeschäftes im Sinne des § 83 InvFG 2011, sofern es sich bei der Gegenpartei des Pensionsgeschäfts um ein Kreditinstitut handelt, welches zumindest Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA denjenigen des Unionsrechts gleichwertig sind, und sofern die Verwaltungsgesellschaft zur jederzeitigen und vollständigen Rückforderung der Sichteinlagen und kündbaren Einlagen berechtigt ist;
  4. 4. Veranlagung in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur gemäß § 3 Geldmarktfondsverordnung - GMF-V, BGBl. II. Nr. 262/2011 in der jeweils geltenden Fassung, die im Inland oder in einem Mitgliedstaat errichtet sind;

(2) Die Wiederveranlagung von Sichteinlagen und kündbaren Einlagen hat den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 7 hinsichtlich der Risikostreuung von unbaren Sicherheiten zu entsprechen.

Stresstests

§ 6. Erhält ein Kapitalanlagefonds für die getätigten OTC-Derivatgeschäfte, Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte Sicherheiten im Wert von mindestens 30 vH seines Nettoinventarwerts, so hat die Verwaltungsgesellschaft für diesen Kapitalanlagefonds angemessene Stresstestverfahren zu entwickeln und anzuwenden, welche regelmäßig das mit den Sicherheiten verbundene Liquiditätsrisiko unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen feststellen können. Ein solches Stresstestverfahren hat insbesondere darzustellen:

  1. 1. Das Konzept für die Stresstest-Szenarioanalyse, einschließlich der Kalibrierung, der Zertifizierung und der Sensitivitätsanalyse;
  2. 2. den empirischen Ansatz bei der Folgenabschätzung samt Back-Tests von Liquiditätsrisikoschätzungen;
  3. 3. die Häufigkeit der Berichte sowie die Meldegrenzen und Verlusttoleranzschwellen und
  4. 4. die Maßnahmen zum Eindämmen von Verlusten, einschließlich der Bewertungsabschlagspolitik (Haircut-Strategie) und Schutz vor Unterdeckung (Gap-Risk).

Anlegerinformation

§ 7. (1) Der Prospekt des Kapitalanlagefonds hat die Informationen gemäß Abs. 2 sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, dass der Kapitalanlagefonds gemäß seinen Fondsbestimmungen berechtigt ist, Pensionsgeschäfte gemäß § 83 InvFG 2011 oder Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 84 InvFG 2011 durchzuführen. Wenn für einen Kapitalanlagefonds kein Prospekt zu erstellen ist, hat die Verwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass Informationen, die den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 entsprechen, den Anteilinhabern zukommen.

(2) Die Information hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Detaillierte Beschreibung der Risiken, die sich aufgrund der Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte ergeben, insbesondere des Gegenparteirisikos;
  2. 2. potentielle Interessenkonflikte;
  3. 3. Auswirkungen auf die Wertentwicklung des Kapitalanlagefonds;
  4. 4. Art der zulässigen Sicherheiten im Sinne des § 4 sowie die Höhe der erforderlichen Sicherheiten;
  5. 5. die Wiederveranlagungspolitik von als Sicherheit hinterlegten Sichteinlagen und kündbaren Einlagen sowie Angaben zu den Risiken der Wiederveranlagung;
  6. 6. die Bewertungsabschlagspolitik (Haircut-Strategie);
  7. 7. Angaben über die sich aus den Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften ergebenden direkten und indirekten operationellen Kosten und Gebühren sowie über die sonstigen Kosten oder Gebühren, welche vom Ertrag des Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfts für den Kapitalanlagefonds abziehbar sind. In diese Kosten und Gebühren sind keine versteckten Gewinne einzubeziehen.
  8. 8. die Unternehmen, an welche die direkten und indirekten Kosten und Gebühren der Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfts entrichtet werden;
  9. 9. sofern es sich bei einem oder mehreren dieser Unternehmen um konzernangehörige Unternehmen der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle oder um eine relevante Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 21 InvFG 2011 handelt, einen Hinweis darauf.

Rechnungslegung

§ 8. Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden Kapitalanlagefonds, für den Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte abgeschlossen werden, folgende Angaben im Rechenschaftsbericht anzuführen:

  1. 1. Angaben zum Gesamtrisiko (Exposure), das sich durch getätigte Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte ergibt;
  2. 2. Angaben zu der Identität der Gegenparteien der Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte;
  3. 3. Angaben über Art und Höhe der vom Kapitalanlagefonds erhaltenen Sicherheiten, die auf das Gegenparteirisiko anrechenbar sind;
  4. 4. Angaben zu den aus Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäften entstandenen Gebühren, direkten und indirekten operationellen Kosten und Erträgen des Kapitalanlagefonds für den jeweiligen Rechnungslegungszeitraum.

Inkrafttreten

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft und gilt für Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte, welche ab diesem Datum abgeschlossen werden. § 3 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Verwaltungsgesellschaften, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Wertpapierleih- oder Pensionsgeschäfte für Kapitalanlagefonds abgeschlossen haben, haben den Sicherheitenbestand spätestens bis zum 18. Februar 2014 anzupassen. Ein bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Sicherheitenbestand darf bis zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr verringert werden. Für sämtliche Wiederveranlagungen von Barsicherheiten gilt § 5 hingegen ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3) Die Anforderungen des § 7 sind für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Kapitalanlagefonds bei der nächsten Änderung des Prospekts oder der Anlegerinformation umzusetzen, spätestens jedoch bis zum 18. Februar 2014.

Ettl Kumpfmüller

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