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BGBl III 94/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

94. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

94. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder (BGBl. Nr. 313/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 65/2007) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Albanien

9. September 2011

Ukraine

26. März 2009

Weiters hat Luxemburg11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 339/1982, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 65/2007. mit Wirksamkeit vom 2. Juli 2012 seine Vorbehalte22 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 85]. zu den Art. 2, 3 und 4 des Übereinkommens für weitere fünf Jahre erneuert.

Faymann

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