6. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Montenegro am 16. November 2012 seine Beitrittsurkunde zum Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977 (BGBl. Nr. 340/1982 in der Fassung BGBl. Nr. 124/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 130/2010) hinterlegt.
Ferner hat das Königreich der Niederlande1 dem Generaldirektor der WIPO am 30. Jänner 2012 mitgeteilt, dass das Abkommen mit Wirksamkeit vom 21. Mai 2012 auch auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung findet.
Faymann
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