37. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr - Protokoll „Verkehr“
Nach Mitteilung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten hat Italien am 7. Februar 2013 seine Ratifikationsurkunde zum Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr - Protokoll „Verkehr“ (BGBl. III Nr. 234/2002 idF BGBl. III Nr. 108/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 120/2005) hinterlegt und anlässlich dessen nachstehende Auslegungserklärung abgegeben:
Italien erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 11 des vorliegenden Protokolls nicht die Möglichkeit präjudizieren, auf italienischem Staatsgebiet Straßenbauprojekte für Fernverbindungen, einschließlich der für den Ausbau des Warenverkehrs mit den Ländern nördlich der Alpen erforderlichen Infrastrukturen, zu verwirklichen. Ebenso wird nicht präjudiziert, dass die in den Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 14 enthaltenen Bestimmungen betreffend die Internationalisierung der externen Kosten auf das Gemeinschaftsacquis zu beziehen sind.
Faymann
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