304. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in der Fassung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in der Fassung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 (BGBl. Nr. 74/1989, BGBl. III Nr. 198/2002 und BGBl. III Nr. 199/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 187/2002) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
Bosnien und Herzegowina | 12. Juli 2002 |
Monaco | 30. November 2005 |
Serbien und Montenegro, nunmehr Serbien | 3. März 2004 |
Weiters hat Montenegro mit Wirkung vom 6. Juni 2006 erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat das Vereinigte Königreich1 am 10. Oktober 2013 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2014 auf die souveränen Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia ausgedehnt.
Faymann
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