274.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages, dessen Art. 2 Abs. 3.1 bis 3.4, Art. 6 Abs. 2 bis 4, Art. 8, Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 sowie Art. 10 Abs. 4 verfassungsändernd sind, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
Erklärung der Zustimmung zur Beendigung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen1
[Erklärung in englischer Sprache, siehe Anlagen]
[Erklärung in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
Die Erklärung wurde am 17. September 2004 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Schweden abgegeben; laut Mitteilung des Depositärs wurde das Übereinkommen nach Vorliegen der Zustimmung aller Vertragsparteien mit Wirkung vom 31. Dezember 2003 als für beendet erklärt.
Anlage 1
Anlage 2
Faymann
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