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BGBl III 220/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

220. Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2013 nach Abschnitt 1.5.1 RID betreffend Versandstücke, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen

220. Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2013

Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2013

nach Abschnitt 1.5.1 RIDbetreffend Versandstücke, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen

  1. (1) Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 müssen Versandstücke, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen, den nachstehenden Vorschriften entsprechen:
  2. (2) Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung, wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr im Wagen oder Großcontainer besteht. Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung und der zu verwendenden Umschließungsarten zu beurteilen. In der Regel ist davon auszugehen, dass von Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845) als Kühlungsmittel enthalten, kein diesbezügliches Risiko ausgeht.
  3. (3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2014 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 31. Juli 2013 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

RID-Vertragsparteien:

Datum der Unterzeichnung:

Vereinigtes Königreich

23. April 2013

Luxemburg

8. Mai 2013

Schweiz

23. Mai 2013

Frankreich

29. Mai 2013

Deutschland

3. Juni 2013

Belgien

14. Juni 2013

Portugal

17. Juni 2013

Niederlande

18. Juni 2013

Norwegen

20. Juni 2013

Lettland

9. Juli 2013

Schweden

10. Juli 2013

Ungarn

10. Juli 2013

Faymann

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