220. Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2013
Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2013
nach Abschnitt 1.5.1 RIDbetreffend Versandstücke, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen
- (1) Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 müssen Versandstücke, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen, den nachstehenden Vorschriften entsprechen:
- (2) Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung, wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr im Wagen oder Großcontainer besteht. Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung und der zu verwendenden Umschließungsarten zu beurteilen. In der Regel ist davon auszugehen, dass von Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845) als Kühlungsmittel enthalten, kein diesbezügliches Risiko ausgeht.
- (3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2014 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 31. Juli 2013 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
RID-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
Vereinigtes Königreich | 23. April 2013 |
Luxemburg | 8. Mai 2013 |
Schweiz | 23. Mai 2013 |
Frankreich | 29. Mai 2013 |
Deutschland | 3. Juni 2013 |
Belgien | 14. Juni 2013 |
Portugal | 17. Juni 2013 |
Niederlande | 18. Juni 2013 |
Norwegen | 20. Juni 2013 |
Lettland | 9. Juli 2013 |
Schweden | 10. Juli 2013 |
Ungarn | 10. Juli 2013 |
Faymann
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