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BGBl III 205/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

205. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

205. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 45/2012) abgegeben, ihre Erklärungen anlässlich der Ratifikation abgeändert oder zurückgezogen bzw. nachstehende Vorbehalte erklärt:

Malta11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 329/1994.:

Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt Malta, dass zum Zwecke des Übereinkommens die Regierung von Malta die folgenden als "Justizbehörden" erachtet:

  1. die Amtsgerichte, das Jugendgericht, das Strafgericht und das Strafberufungsgericht;
  2. den Generalstaatsanwalt, den stellvertretenden Generalstaatsanwalt, Referatsleiter und Rechtsanwälte in der Generalstaatsanwaltschaft;
  3. die Richter.

Norwegen22 Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 199/2005.:

Gemäß Art. 33 Abs. 3 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen nimmt das Königreich Norwegen seinen Vorbehalt zu Art. 11 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zurück.

San Marino33 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 45/2012.:

Die in Bezug auf Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens von der Republik San Marino zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 18. März 2009 abgegebene Erklärung wird wie folgt geändert:

In Bezug auf Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass jedem Rechtshilfeersuchen und den Behörden von San Marino dazu vorgelegtem und in einer anderen Sprache als Italienisch erstelltem Schriftstück eine Übersetzung ins Italienische, oder wenn dies nicht möglich ist, ins Englische beizufügen ist.

Ferner hat die Republik San Marino am 30. April 2013 den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegeben Vorbehalt zu Art. 22 wie folgt geändert:

In Bezug auf Art. 22 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass sie die in Art. 22 angeführten Informationen insoweit zur Verfügung stellt, als es ihr Strafregisteramt erlaubt.

Laut den Behörden von San Marino zielt die Änderung des Vorbehalts zu Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen darauf ab, sicherzustellen, dass die Republik San Marino jeglichen Antrag einer anderen Vertragspartei stattgeben wird, mit der einzigen Einschränkung einer vom Strafregisteramt erstellten Beschränkung.

In der Tat werden nur die auf der Grundlage des Vorbehalts zum Zeitpunkt der Ratifizierung von ausländischen Justizbehörden eingereichten Anträge angenommen.

Im überarbeiteten Text verpflichtet sich die Republik San Marino auch Anträge anderer Behörden, insbesondere von Justizministerien anderer Länder anzunehmen, wie ausdrücklich in Art. 22 des Übereinkommens vorgesehen.

Spanien44 Kundgemacht in BGBl. Nr. 509/1982, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 45/2012.:

In Bezug auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen möchte Spanien die Begriffe "Registrars" in der englischen Version und "Greffiers" in der französischen Version durch "Secretarios Judiciales" im Text der von Spanien gemäß Art. 24 abgegebenen Erklärung ersetzen. Diese Änderung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet am 17. März 1978 in Straßburg.

Diese Änderung erfolgt gemäß den Anweisungen des Justizministeriums, da das englische Wort "Registrars" und das französische Wort "Greffiers" nicht genau den Funktionen entsprechen, die von den "Secretarios Judiciales" im spanischen Rechtssystem ausgeübt werden.

Daher werden spezielle Begriffe des innerstaatlichen Rechts (wie z. B. "Rechtspfleger" und "Greffier") aufgrund ihrer Einzigartigkeit in ihrer eigenen Sprachen verwendet, nach Angaben des Justizministeriums sollte der Begriff "Secretarios Judiciales" ohne eine Übersetzung im Text der zu Art. 24 abgegebenen Erklärung zum besagten Übereinkommen verwendet werden.

Weiters haben die Niederlande55 Kundgemacht in BGBl. Nr. 133/1969, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 45/2012. am 4. Jänner 2012 folgende Erklärung mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 abgegeben:

Unter Berücksichtigung der bestehenden Beziehungen im öffentlichen Recht zwischen dem europäischen Teil der Niederlande, Aruba, Curaçao, Sint Maarten und dem karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), hat der Begriff "Mutterland", verwendet in Art. 25 Abs. 1 des vorliegenden Übereinkommens, nicht mehr seine ursprüngliche Bedeutung in Bezug auf das Königreich der Niederlande und sollte folglich, soweit es das Königreich betrifft, den „europäischen Teil“ bezeichnen.

Faymann

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