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BGBl III 143/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

143. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

143. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Bosnien und Herzegowina am 17. Mai 2013 seine Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. Nr. 179/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 96/2013) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Spanien am 5. März 2008 nachstehende Erklärung gem. Art. 9 des Zusatzprotokolls abgegeben:

Für den Fall, dass das Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar erstreckt wird, möchte das Königreich Spanien folgende Erklärung abgeben:

1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.

2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.

3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Protokolls so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.

Faymann

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