138. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr - Protokoll „Verkehr“
Auf Grund des § 10 Z 1 des Bundesgesetzblattgesetzes - BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Die Kundmachung in BGBl. III Nr. 37/2013 wird dahingehend berichtigt, dass es in der Auslegungserklärung Italiens im letzten Satz statt „betreffend die Internationalisierung der externen Kosten“ richtigerweise „betreffend die Internalisierung der externen Kosten“ zu lauten hat.
Faymann
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