122. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 297/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 140/2006) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Republik Korea | 29. September 2011 |
Monaco | 30. Jänner 2009 |
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben diese Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Republik Korea:
In Bezug auf Art. 5 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen erklärt die Republik Korea, dass sie Übermittlungen grundsätzlich auf dem diplomatischen Weg und in dringenden Fällen unmittelbar über die Justizministerien vornimmt.
Monaco:
- 1. Das Fürstentum Monaco erklärt nach Art. 9 Abs. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls, dass es sich das Recht vorbehält, Kapitel I des Protokolls nicht anzunehmen.
- 2. Das Fürstentum Monaco erklärt nach Art. 9 Abs. 2 lit. b des Zweiten Zusatzprotokolls, dass es sich das Recht vorbehält, Kapitel II des Protokolls nur hinsichtlich strafbarer Handlungen auf dem Gebiet der indirekten Abgaben, insbesondere der Mehrwertsteuer, des Zolls und der Devisen, anzunehmen, wobei strafbare Handlungen im Zusammenhang mit direkten Abgaben ausgeschlossen werden.
Weiters haben die Niederlande1 am 9. Jänner 2012 mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 erklärt, dass das Protokoll weiterhin zwischen Curaçao, Sint Maarten und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) und jenen Staaten Anwendung findet, mit denen eine Vereinbarung über die Erstreckung des Übereinkommens abgeschlossen wurde.
Faymann
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