vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 121/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

121. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

121. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Republik Korea am 29. September 2011 ihre Beitrittsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 105/2009) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

In Bezug auf Art. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Korea das Recht vor, die Auslieferung einer Person abzulehnen, die zur Vollstreckung einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung gesucht wird, wenn das Maßregelsystem des ersuchenden Staates mit Zweck, Erfordernissen, Dauer, Wirkung usw. der die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung nach dem Recht der Republik Korea unvereinbar ist.

In Bezug auf Art. 12 des Übereinkommens behält sich die Republik Korea - wenn sich das Auslieferungsersuchen auf eine Person bezieht, die noch nicht für schuldig befunden wurde - das Recht vor, Unterlagen anzufordern, die möglicherweise hinreichend Grund zu der Annahme geben, dass die gesuchte Person die Handlung begangen hat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn keine hinreichenden Gründe zu der Annahme vorliegen, dass die Person die auslieferungsfähige strafbare Handlung begangen hat.

In Bezug auf Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass der Begriff "zugesprochenes Strafmaß" das Maß der noch zu verbüßenden Strafe bezeichnet. Es bezeichnet nicht das Maß der ursprünglich verhängten Strafe.

Die Republik Korea erklärt, dass, wenn sie die Zusicherung nach Art. 11 des Übereinkommens gibt, die Todesstrafe auch dann nicht vollstreckt wird, wenn sie von einem Gericht der Republik Korea verhängt wurde.

In Bezug auf Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass sie ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung auf dem diplomatischen Weg oder unmittelbar über die Justizministerien der Vertragsparteien und nicht über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation übersenden wird.

In Bezug auf Art. 21 Abs. 5 des Übereinkommens behält sich die Republik Korea das Recht vor, die Durchlieferung unter den für die Auslieferung maßgebenden Bedingungen zu bewilligen.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats zufolge haben nachstehende Staaten ihre Vorbehalte zurückgezogenen bzw. ihre Erklärungen abgeändert:

Deutschland11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 25/1977, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 21/2006.:

In Ergänzung zur Erklärung nach Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 17. August 2004 erklärt die Bundesregierung, dass das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG) im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 mit Gesetz vom 20. Juli 2006 neu gefasst wurde. Das neue Gesetz trat am 2. August 2006 in Kraft.

In Änderung der Erklärung vom 17. August 2004 erklärt die Bundesregierung, dass die Bestimmungen zum Europäischen Haftbefehl ab dem 23. August 2004 die entsprechenden Bestimmungen im Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und in den zwei Zusatzprotokollen vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978 in den wechselseitigen Beziehungen zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzen. Sie sind im Verhältnis zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur anwendbar, wenn der Rahmenbeschluss nicht anwendbar ist. Entsprechendes gilt für von der Bundesrepublik Deutschland mit einzelnen Mitgliedstaaten geschlossene bilaterale Vereinbarungen.

Luxemburg22 Kundgemacht in BGBl. Nr. 57/1977, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 21/2006.:

Luxemburg hat am 15. Februar 2012 seine Erklärung zu Art. 28 Abs. 3 zurückgezogen.

Niederlande33 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 21/2006.:

Die Vorbehalte und Erklärungen des Königreichs der Niederlande wurden am 14. Februar 1969 gemacht und wenden sich am 15. Oktober 1987 in der jeweils gültigen Fassung auf Aruba und als nachfolgend auf die Niederländischen Antillen, Curaçao, Sint Maarten und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) in ihren Beziehungen mit den Staaten, mit denen Vereinbarungen über die Erstreckung des Übereinkommens abgeschlossen wurden:

Schweden, am 8. Juli 1993 und 29. Juli 1993

Liechtenstein, am 30. Juni 1993 und 29. September 1993

Schweiz, am 20. Oktober 1993 und 28. Oktober 1993

Luxemburg, am 20. September 1993 und 22. November 1993

Frankreich, am 30. Juli 1993 und 22. November 1993

Italien, am 8. Juni 1993 und 21. Dezember 1993

Türkei, am 19. Januar 1994 und 3. Februar 1994

Dänemark, am 20. Januar 1994 und 4. Februar 1994

Norwegen, am 26. Januar 1994 und 18. Februar 1994

Zypern, am 3. August 1993 und 3. März 1994

Tschechische Republik, am 20. Juli 1993 und 21. Februar 1994

Griechenland, am 21. September 1993 und 16. Juni 1994

Slowakei, am 20. Juli 1993 und 30. Juni 1994

Island, am 26. Januar 1994 und 22. Juli 1994

Österreich, am 22. Juli 1994 und 28. Juli 1994

Spanien, am 11. November 1993 und 24. November 1994

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, am 8. November 1994 und 4. November 1994

Israel, am 28. Februar 1994 und 31. Juli 1995

Portugal, am 6. Juli 1995 und 29. August 1995

Kroatien, am 16. Oktober 1995 und 12. Februar 1996

Ungarn, am 28. März 1996 und 2. April 1996

Finnland, am 5. Februar 1996 und 4. Juli 1996

Bulgarien, am 29. März 1996 und 17. Juli 1996

Unter Berücksichtigung der bestehenden Beziehungen im öffentlichen Recht zwischen dem europäischen Teil der Niederlande, Aruba, Curaçao, Sint Maarten und dem karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), hat der Begriff "Mutterland", verwendet in Art. 27 Abs. 1 des vorliegenden Übereinkommens, nicht mehr seine ursprüngliche Bedeutung in Bezug auf das Königreich der Niederlande und sollte folglich, soweit es das Königreich betrifft, den „europäischen Teil“ bezeichnen.

Serbien44 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 104/2003.:

Serbien hat am 4. Februar 2011 seine Erklärungen zu Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 21 Abs. 2 zurückgezogen.

Ferner hat der Generalsekretär des Europarats am 10. Februar 2010 folgenden gemeinsamen Brief der Justizminister von Belgien55 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 190/1997, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 21/2006. und den Niederlanden33 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 21/2006. den Vertragsparteien des Übereinkommens notifiziert:

Am 1. Februar 2010 trat ein Übereinkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien in Kraft, in dem die Niederlande Belgien ein auf niederländischem Hoheitsgebiet (Tilburg) gelegenes Gefängnis für die Ausführung von in Belgien nach belgischem Recht verhängten Strafurteilen zur Verfügung stellt. Das Übereinkommen gilt im Prinzip bis zum 31. Dezember 2012, aber die Gültigkeitsdauer kann bis zum 31. Dezember 2011 verkürzt oder bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.

Das Übereinkommen enthält eine besondere Regelung für die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Art. 18 des Übereinkommens bezieht sich auf strafrechtliche Handlungen auf Ersuchen von Drittstaaten bezüglich belgische Häftlinge, welche in dem auf niederländischem Hoheitsgebiet gelegenem Gefängnis inhaftiert sind. Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Niederlande die Auslieferungsersuchen und/oder die Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten nicht prüfen, sondern sie nach Belgien übermitteln. Diese Vereinbarung ist die Reaktion auf andere Bestimmungen des Übereinkommens, wonach die Justiz und andere Behörden der Niederlande in der Regel sich nicht mit Gefangenen des Gefängnisses von Tilburg befassen.

In diesem Zusammenhang geben Belgien und die Niederlande folgendes bekannt:

Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme

Wir empfehlen, dass die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Auslieferung Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme von im Gefängnis von Tilburg inhaftierten Personen ausschließlich an die belgischen Behörden nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden. Wenn die niederländischen Behörden weiterhin Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme dieser Personen erhalten, werden sie sie nicht behandeln, sondern sie an die belgischen Behörden für das weitere Vorgehen übermitteln.

Ausschreibungen über Interpol um Auslieferung und Ersuchen auf vorläufige Festnahme von Personen, die sich im Gefängnis in Tilburg befinden, werden in den Niederlanden nicht ausgeführt.

Rechtshilfeersuchen

Wir empfehlen, dass die Zentral- und Justizbehörden der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen nur an die zuständigen belgischen Behörden die Rechtshilfeersuchen bezüglich der im Gefängnis von Tilburg nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden. Wenn trotzdem Rechtshilfeersuchen bezüglich dieser Personen in die Niederlande gesendet werden, werden sie an die zuständigen Behörden des Königreichs Belgien übermittelt.

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)