117. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Norwegen1 am 25. Jänner 2008 seine Erklärung gemäß Art. 13 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl. Nr. 294/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 588/1995) wie folgt geändert:
Die norwegische Behörde, zuständig als Übermittlungsstelle:
The Labour and Welfare Collection Agency,
N-9917 Kirkenes, Norway.
Die norwegische Behörde, zuständig als Empfangsstelle:
The National Office for Social Insurance Abroad,
Postboks 8138, Dep.,
N-0033 Oslo, Norway.
Weiters hat das Königreich der Niederlande2 am 18. Oktober 2010 bzw. am 25. Juli 2012 folgende Erklärungen abgegeben:
Das Königreich der Niederlande bestand aus drei Teilen: den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Die Niederländischen Antillen bestanden aus den Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba.
Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba - und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen - innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.
Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.
Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren - Bonaire, Sint Eustatius und Saba - wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.
Das Königreich der Niederlande erklärt, dass soweit es das Königreich der Niederlande betrifft, der in der Folge im genannten Übereinkommen verwendete Ausdruck „Mutterland“ das „europäische Gebiet“ in Hinblick auf die Beziehungen, die gemäß dem öffentlichen Recht zwischen dem europäischen Teil der Niederlande, Aruba, Curacao, Sint Maarten und dem karibischen Teil der Niederlande (den Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) bestehen, bezeichnet.
Für Aruba:
Der gemeinsame Gerichtshof von Aruba, Curacao und Sint Maarten ist für die Vollstreckung der Unterhaltsentscheidungen in erster Instanz und im Berufungsverfahren zuständig.
Für Curacao:
Der gemeinsame Gerichtshof von Aruba, Curacao und Sint Maarten ist für die Vollstreckung der Unterhaltsentscheidungen in erster Instanz und im Berufungsverfahren zuständig.
Für Sint Maarten:
Die Gerichte der ersten Instanz und der gemeinsame Gerichtshof von Aruba, Curacao und Sint Maarten sind für die Vollstreckung der Unterhaltsentscheidungen zuständig.
Für den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba):
Die Behörden des europäischen Teils der Niederlande sind auch für den karibischen Teil der Niederlande zuständig.
Faymann
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