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BGBl III 111/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

111. Kundmachung: Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs

111. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (BGBl. III Nr. 219/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 80/2010) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

St. Kitts und Nevis

21. Juni 2011

St. Vincent und die Grenadinen

29. Oktober 2010

Tschechische Republik11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Rahmenübereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IX.4].

1. Juni 2012

Turkmenistan

13. Mai 2011

Usbekistan

15. Mai 2012

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Uruguay22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 219/2005. am 17. Juli 2012 eine Erklärung11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Rahmenübereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IX.4]. zu Art. 5 Abs. 3 des Rahmenübereinkommens abgegeben.

Faymann

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