94. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Seniorengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz), BGBl. I Nr. 84/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sollen die Vertretung der Anliegen der älteren Generation gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt und Maßnahmen zur Wahrung und Weiterentwicklung der Lebensqualität von Senioren gefördert werden.“
2. In § 4 Abs. 1 wird die Zahl „34“ durch die Zahl „36“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 9, § 16, § 17, § 19 Abs. 4, § 20, § 24 Abs. 2, 4, 5 Z 3 und Abs. 6 sowie § 28 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „soziale Sicherheit und Generationen“ jeweils durch „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
4. In § 4 Abs. 2 Z 4 werden der Ausdruck „auswärtige Angelegenheiten“ durch „europäische und internationale Angelegenheiten“, der Ausdruck „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch „Wissenschaft und Forschung, des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“, das Wort „und“ nach dem Ausdruck „Technologie“ durch einen Beistrich und der Ausdruck „Wirtschaft und Arbeit“ durch „Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Gesundheit“ ersetzt.
5. In § 5 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „im Amtsblatt der Wiener Zeitung“ durch „auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
6. In § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „Seniorenbeirates“ durch den Ausdruck „Bundesseniorenbeirates“ ersetzt.
7. In § 8 wird die Absatzbezeichnung „Abs. 6“ durch die Absatzbezeichnung „Abs. 5“ ersetzt.
8. § 9 Z 5 lautet:
- „5. dem Mitglied (Ersatzmitglied) die ordentliche Funktionsausübung unmöglich ist.“
9. In § 11 Abs. 1 wird der Ausdruck „österreichischer oder integrationspolitischer“ durch „österreichischer, integrations- oder generationenpolitischer“ ersetzt.
10. § 11 Abs. 2 Z 2 lautet:
- „2. die Erstattung von Vorschlägen für soziale, wirtschaftliche, gesundheitspolitische, wohnbaupolitische und kulturelle Maßnahmen der Seniorenpolitik auf Grundlage des Bundesplanes für Seniorinnen und Senioren,“
11. In § 11 Abs. 2 wird in Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 5 das Wort „und“ nach „§ 19 Abs. 4“ eingefügt und folgende Z 6 angefügt:
- „6. die Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in den Zertifizierungsbeirat gemäß § 20a Abs. 5 Z 3 und Abs. 6.“
12. In § 18 Abs. 2 wird der Ausdruck „Z 3 bis 5“ durch „Z 3 bis 6“ ersetzt.
13. Nach § 20 wird folgende Bestimmung eingefügt:
„§ 20a. (1) Als besondere Seniorenförderung kommt auch die Förderung von Projekten oder Maßnahmen in Betracht, die der Vorbereitung und Durchführung der Zertifizierung von Alten- und Pflegeheimen nach österreichweit einheitlichen Kriterien zur objektiven Bewertung der Qualität der Leistungserbringung in solchen Alten- und Pflegeheimen im Rahmen eines „Nationalen Qualitätszertifikats für Alten- und Pflegeheime in Österreich (NQZ)“ dienen.
(2) Für eine Förderung nach Abs. 1 kommen nur gemeinnützige Zertifizierungseinrichtungen in Betracht, die über die erforderliche Erfahrung in der Zertifizierung sowie im Alten- und Pflegeheimbereich verfügen, überregionale Bedeutung haben, weder Träger noch Betreiber eines Alten- oder Pflegeheimes sind und auch sonst eine entsprechende Unabhängigkeit gewährleisten.
(3) Voraussetzung für die Förderung von Projekten oder Maßnahmen nach Abs. 1 ist, dass sich die Zertifizierungseinrichtung nach Abs. 2 insbesondere dazu verpflichtet, dass
- 1. die Zertifizierungen nur freiwillig auf Grund eines Antrags des Trägers des betreffenden Alten- bzw. Pflegeheimes erfolgen,
- 2. die Zertifizierungen nach einheitlichen, transparenten und objektiven Kriterien und nur von dafür geeigneten und entsprechend ausgebildeten Personen vorgenommen werden,
- 3. nur Alten- bzw. Pflegeheime zertifiziert werden, für welche das Land, in dem das Heim betrieben wird,
- a) eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat und
- b) sich vorher schriftlich zur grundsätzlichen Übernahme der überwiegenden Kosten konkreter Zertifizierungen durch entsprechenden Ersatz an die Einrichtung nach Abs. 2 oder den Träger des zu zertifizierenden Heimes verpflichtet hat.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann nähere Regelungen zu Abs. 3 und zur Umsetzung des NQZ in Richtlinien festlegen, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kundzumachen sind.
(5) Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird ein Zertifizierungsbeirat eingerichtet, der vor Abschluss eines Förderungsvertrages (§ 22) mit einer Zertifizierungseinrichtung nach Abs. 2, vor Erlassung oder Änderung von Richtlinien nach Abs. 4 und bei sonstigen grundsätzlichen, die Zertifizierung von Alten- und Pflegeheimen oder die Ausbildung der mit der Zertifizierung betrauten Personen betreffenden Fragen zu befassen ist. Der Zertifizierungsbeirat ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Ihm gehören an:
- 1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, von denen einer den Vorsitz führt,
- 2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,
- 3. zwei Vertreter des Bundesseniorenbeirates,
- 4. ein Vertreter des Bundesverbandes der Alten- und Pflegeheime Österreichs,
- 5. ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
- 6. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
- 7. drei vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu bestellende Experten aus den Bereichen Alter(n)swissenschaften und Ausbildung,
- 8. je ein Vertreter jener Länder, die sich schriftlich für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren gemäß Abs. 3 Z 3 lit. b bereit erklärt haben, die überwiegenden Kosten konkreter Zertifizierungen der in ihrem Bereich betriebenen Heime durch entsprechenden Ersatz an die Einrichtung nach Abs. 2 oder den Träger des zu zertifizierenden Heimes zu übernehmen.
(6) Die Mitglieder des Zertifizierungsbeirates sind jeweils für fünf Jahre zu bestellen, die Mitgliedschaft der in Abs. 5 Z 8 genannten Personen ist mit der Dauer der Kostentragungszusage des jeweiligen Landes begrenzt. Für jedes Mitglied des Zertifizierungsbeirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitgliedschaft im Zertifizierungsbeirat ist ein Ehrenamt, die Fahrt- und Aufenthaltskosten der Mitglieder sind von der jeweils entsendenden Stelle zu tragen.“
14. In § 22 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
- „7. bei Förderungen nach § 20a auch die Voraussetzungen nach § 20a Abs. 3 und 4 einzuhalten.“
15. In § 22 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Förderungsverträge für Projekte und Maßnahmen nach § 20a sind mit höchstens fünf Jahren zu befristen und können nur nach einer positiven Evaluierung verlängert werden.“
16. Dem § 27 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 1, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 8, § 9, § 11 Abs. 1 und 2, § 16, § 17, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 20, § 20a, § 22 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 2, 4, 5 und 6 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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