52. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird1
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2011 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 5 wird die Wortfolge „sind der Leistungsbericht und“ durch die Wortfolge „ist“ ersetzt, in § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 5 und § 40 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „sowie im Leistungsbericht“.
2. § 60 Abs. 1b entfällt.
3. In § 61 Abs. 1 wird der letzte Satz durch die Wortfolge „Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen zu betragen und endet am 5. September, für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen und endet am 5. Februar. Die Zulassung zu Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist erfolgen. Für Zulassungen zu Studien, für die besondere Zulassungs- oder Aufnahmeverfahren vorgesehen sind, können abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden. In der Satzung können abweichende Regelungen festgelegt werden, die die Zulassung zu Masterstudien auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist vorsehen, wenn die Zulassung aufgrund eines Bachelorstudiums erfolgt, das an der jeweiligen Universität abgeschlossen wurde.“ ersetzt.
4. In § 61 Abs. 2 wird nach dem letzten Satz Folgendes angefügt:
„Die Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium darf innerhalb der Nachfrist nur in Ausnahmefällen erfolgen. Ausnahmefälle sind insbesondere:
- 1. Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt;
- 2. Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner;
- 3. bei Zivildienern, Präsenzdienern und bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, sofern zum 31. August bzw. 31. Jänner der Dienst geleistet wurde bzw. eine Einberufung bestand und der Dienst später nicht angetreten oder vor Ende der Nachfrist abgebrochen oder unterbrochen wurde;
- 4. Personen, die glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Frist einzuhalten und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft;
- 5. Personen, die nachweislich auf Grund von Berufstätigkeit oder Praktika daran gehindert waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen;
- 6. Personen, die nachweislich auf Grund eines Auslandsaufenthaltes aus zwingenden Gründen daran gehindert waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen.
Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.“
5. In § 61 Abs. 4 wird die Wortfolge „1. September“ durch die Wortfolge „5. September“ und die Wortfolge „1. Februar“ durch die Wortfolge „5. Februar“ ersetzt.
6. Dem § 90 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Über Anträge auf Nostrifizierung ist in erster Instanz abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.“
7. Dem § 143 wird folgender Abs. 29 angefügt:
„(29) § 61 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2012 sind erstmalig für das Wintersemester 2012/2013 anzuwenden. § 90 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2012 ist auf Nostrifizierungsanträge anzuwenden, die nach dem 1. Mai 2012 gestellt werden.“
Fischer
Faymann
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