75. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die BiozidG-GebührentarifV II zum vierten Mal geändert wird
Auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:
Die BiozidG-GebührentarifV II, BGBl. II Nr. 331/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 209/2009, wird wie folgt geändert:
1. Der in Abschnitt I C der Anlage in der vierten Spalte (Gebühr in Euro) für die Tarifpost 19.0 angeführte Betrag lautet: „200,-“
2. Der in Abschnitt I C der Anlage in der vierten Spalte (Gebühr in Euro) für die Tarifpost 20.0 angeführte Betrag lautet: „400,-“
3. Der in Abschnitt II C der Anlage in der vierten Spalte (Gebühr in Euro) angeführte Betrag für die Tarifpost 34.0 lautet: „75,-“
4. Der in Abschnitt II C der Anlage in der vierten Spalte (Gebühr in Euro) angeführte Betrag für die Tarifpost 35.0 lautet: „200,-“
Berlakovich
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