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BGBl II 73/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

73. Verordnung: Planstellenbesetzungsverordnung 2012

73. Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst zur Besetzung von Planstellen und zur Förderung der internen Mobilität (Planstellenbesetzungsverordnung 2012)

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, des § 2a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86 und des Art. VII des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird verordnet:

Ziel- und Begriffsbestimmung

§ 1. (1) Es ist das Ziel dieser Verordnung, für die Besetzung von Planstellen möglichst bereits dem Bundesdienst angehörige Personen heranzuziehen.

(2) Unter Besetzung von Planstellen mit Beamtinnen oder Beamten ist die Ernennung auf eine Planstelle zu verstehen.

1. Abschnitt

Besetzung von Planstellen mit Bundesbediensteten (interne Mobilität)

Zustimmung zur Besetzung

§ 2. Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle mit einer oder einem Bundesbediensteten wird erteilt, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.

Keine generelle Zustimmung

§ 3. Keine generelle Zustimmung gemäß § 2 erfolgt,

  1. 1. für die Besetzung von Planstellen
    1. a) des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7,
    2. b) des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1 in den Funktionsgruppen 8 bis 12,
    3. c) des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BO 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Verwendungsgruppe M ZO 1 in der Funktionsgruppe 7;
  2. 2. aus dem Bereich der Richterinnen und Richter für die Besetzung von Planstellen betreffend
    1. a) die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, die Senatspräsidentin oder den Senatspräsidenten und die Hofrätin oder den Hofrat des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes,
    2. b) Präsidentin oder Präsidenten der Oberlandesgerichte und
    3. c) Präsidentin oder Präsident des Asylgerichtshofes
    4. d) Präsidentin oder Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz;
  3. 3. aus dem Bereich der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Besetzung von Planstellen betreffend
    1. a) Generalprokuratorin oder Generalprokurator, erste Generalanwältin oder ersten Generalanwalt und Generalanwältin und Generalanwalt,
    2. b) Leitende Oberstaatsanwältin und Leitenden Oberstaatsanwalt,
    3. c) Leitende Staatsanwältin und Leitenden Staatsanwalt,
    4. d) Leitende Staatsanwältin und Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) und
    5. e) Staatsanwältin oder Staatsanwalt in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Justiz;
  4. 4. aus dem Bereich der Lehrpersonen und Schulaufsicht für die
    1. a) Überstellung in die Verwendungsgruppen S 1, SI 1, L PH oder in die Entlohnungsgruppe l ph,
    2. b) Überstellung in die Verwendungsgruppe SI 2;
  5. 5. aus dem Bereich der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung für die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppe PF 1;
  6. 6. wenn die Besetzung einer Planstelle als Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder in ein anderes Entlohnungsschema erfolgt - mit Ausnahme der Überstellung von II l auf I l gemäß § 42g VBG.

Besetzung von Planstellen im Zusammenhang mit Wahrungsfunktionen und § 113e GehG

§ 4. (1) Keine generelle Zustimmung gemäß § 2 erfolgt bei der Besetzung einer Planstelle in der Wertigkeit der Wahrungsfunktionsgruppe gemäß §§ 141, 141a, 145b, 152b oder 152c BDG 1979 und der gleichzeitigen Verwendung auf Arbeitsplätzen unterhalb dieser Wahrungsfunktionsgruppe.

(2) Keine generelle Zustimmung gemäß § 2 erfolgt in jenen Ressorts, in denen eine Organisationsänderung gemäß § 113e GehG durchgeführt wurde

  1. 1. bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes, der eine geringere Bewertung aufweist, als die vom Bediensteten eingenommene Planstelle,
  2. 2. für die Besetzung einer Planstelle mit Bediensteten, deren Verwendung nach der Organisationsänderung gemäß § 113e GehG höher als ihre bisherige besoldungsrechtliche Einstufung ist, solange im Rahmen dieser Organisationsänderung Bedienstete vorhanden sind, deren Verwendung niedriger als ihre besoldungsrechtliche Einstufung ist.

Zustimmung zu Beförderungen

§ 5. Die Zustimmung zur Ernennung in die nächsthöhere Dienstklasse wird erteilt, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen vorliegen. Die Zustimmung gilt unter der Bedingung, dass die Beförderung mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll. Die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher gehandhabte Beförderungspraxis sind dabei zu berücksichtigen.

2. Abschnitt

Besetzung von Planstellen mit Nicht-Bundesbediensteten

Zustimmungsvorbehalt

§ 6. (1) Die Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die nicht Bedienstete oder Bediensteter des Bundes ist, bedarf der vorherigen Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers gemäß § 3 Abs. 1 BDG 1979.

(2) Bei der Besetzung von Planstellen gemäß Abs. 1 kann eine Zustimmung im Einzelfall nur dann erteilt werden,

  1. 1. wenn weder in der Karrieredatenbank (§ 20 Ausschreibungsgesetz 1989 - AusG) noch mit Unterstützung des Mobilitätsmanagements des Bundeskanzleramtes geeignete Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung stehen und
  2. 2. wenn sich nach einer bundesinternen Interessentinnen- und Interessentensuche gemäß § 20 AusG keine geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten beworben haben.

(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 2 ist auf Antrag bereits dann zu erteilen, nachdem die bundesinterne Kandidatensuche abgeschlossen ist und bevor noch mit der Suche von Bewerberinnen und Bewerbern begonnen wird, die nicht Bedienstete des Bundes sind (Vorwegzustimmung).

(4) Die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden

  1. 1. bei der Besetzung von Planstellen ausschreibungspflichtiger Funktionen gemäß den §§ 2 bis 4 AusG,
  2. 2. bei der Besetzung von Planstellen betreffend Schulinspektorinnen und Schulinspektoren der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 gemäß Art. 81b B-VG.

Generelle Zustimmung für die Aufnahme von Nicht-Bundesbediensteten

§ 7. Eine generelle Zustimmung gemäß § 6 Abs. 1 für die Besetzung von Planstellen mit Nicht-Bundesbediensteten wird erteilt für die Aufnahme von

  1. 1. Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern,
  2. 2. Aspirantinnen und Aspiranten für den Exekutivdienst,
  3. 3. Beamtinnen und Beamten in die Verwendungsgruppe M ZCh,
  4. 4. Lehrpersonen, ausgenommen Verwendungs- und Entlohnungsgruppe L PH und l ph,
  5. 5. Vertragsbediensteten im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, die ein Auswahlverfahren nach § 13 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut durchlaufen haben,
  6. 6. Bediensteten in Kabinetten einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder im Büro eines in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.

3. Abschnitt

Daten und Berichte

Beizuschließende Daten

§ 8. (1) Dem Antrag auf Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle ist der der Besetzung zugrundeliegende Text der Ausschreibung oder Bekanntmachung beizuschließen.

(2) Im Antrag auf Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle gemäß § 6 Abs. 3 (Vorwegzustimmung) ist insbesondere das Ergebnis der Suche von Bewerberinnen oder Bewerbern aus dem Bundesdienst darzustellen. Die letztlich erfolgte Besetzung der Planstelle ist der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler mitzuteilen.

Berichte

§ 9. (1) Der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sind bis zum 31. März eines Jahres alle Besetzungen von Planstellen des vorangegangenen Kalenderjahres zu melden, die mit der generellen Zustimmung gemäß den §§ 2 und 7 erfolgt sind.

(2) Der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sind vierteljährlich zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember all jene Bediensteten zu melden,

  1. 1. deren besoldungsrechtliche Stellung sich aufgrund der Einstufung in eine Wahrungsfunktion ergibt,
  2. 2. die eine Ergänzungszulage gemäß § 113e GehG erhalten.

(3) Das Bundeskanzleramt stellt geeignete Formulare für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge und Berichte in elektronischer Form zur Verfügung.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 10. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Aufhebung der Planstellenbesetzungsverordnung 1999

§ 11. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zustimmung zur Besetzung bestimmter Arten von Planstellen, BGBl. II Nr. 168/1999, außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Heinisch-Hosek

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