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BGBl II 53/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

53. Verordnung: Änderung der Altfahrzeugeverordnung
[CELEX-Nr.: 32008L0112, 32011L0037]

53. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Altfahrzeugeverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2011, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Die Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 179/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 9 lautet:

  1. „9. „gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 , ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2011 S. 34, dargelegten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllt:
    1. a) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
    2. b) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
    3. c) Gefahrenklasse 4.1;
    4. d) Gefahrenklasse 5.1.“

2. Im § 7 Abs. 3 und im § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „bis zum Ende des auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres“ durch die Wortfolge „bis zum Ende des zweiten auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres“ ersetzt.

3. Die Überschrift des § 11 lautet:

„Pflichten der Erstübernehmer“

4. Im § 11 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und jeder sonstige Fahrzeughändler“.

5. Im § 12a Abs. 1 wird die Wortfolge „bis zum Ende des auf den Zeitpunkt der Übernahme folgenden Kalenderjahres“ durch die Wortfolge „bis zum Ende des zweiten auf den Zeitpunkt der Übernahme folgenden Kalenderjahres“ ersetzt.

6. Im § 13 entfällt am Ende der Z 5 das Wort „und“; nach der Z 6 werden folgende Z 7 und 8 eingefügt:

  1. „7. die Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68, und
  2. 8. die Richtlinie 2011/37/EU zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 85 vom 31.03.2011 S. 3,“

7. Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 2 Z 9, § 7 Abs. 3, die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 1 und 4, § 12a Abs. 1, § 13 Z 5, 7 und 8 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

8. Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

Von § 4 ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Werkstoffe und Bauteile

Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme

Zu kennzeichnen oder auf andere Weise kenntlich zu machen (§ 4 Abs. 3)

Blei als Bestandteil einer Legierung

1a)

Stahl für Bearbeitungszwecke und als Stückgut feuerverzinkte Stahlbauteile mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent

  

1b)

kontinuierlich verzinktes Stahlblech mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent

vor dem 1. Jänner 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

 

2a)

Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent

als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

2b)

Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent

als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

2c)

Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent

2)

 

3)

Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent

2)

 

4a)

Lagerschalen und Buchsen

als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

4b)

Lagerschalen und Buchsen in Mo­toren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen

1. Juli 2011 und danach als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen

5)

Batterien

2)

X

6)

Schwingungsdämpfer

vor dem 1. Jänner 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X

7a)

Vulkanisierungsmittel und Stabilisa­toren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungs­schläuchen, in elastomer-/metall­haltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcke

als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

7b)

Vulkanisierungsmittel und Stabilisa­toren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungs­schläuchen, in elastomer-/metall­haltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcke mit einem Blei­anteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent

als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

7c)

Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent

als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

8a)

Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bau­teile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von anderen Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkonden­satoren, auf Bauteilanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten

vor dem 1. Jänner 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X 1)

8b)

Blei in Lötmitteln in anderen elektri­schen Anwendungen als auf elektro­nischen Leiterplatten oder auf Glas

vor dem 1. Jänner 2011 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X 1)

8c)

Blei in Beschichtung von An­schlüssen von Aluminium-Elektrolyt­kondensatoren

vor dem 1. Jänner 2013 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X 1)

8d)

Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern

vor dem 1. Jänner 2015 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X 1)

8e)

Blei in hochschmelzenden Loten (dh. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent)

3)

X 1)

8f)

Blei in Einpresssteckverbindern (zB Compliant-Pin-Technik)

3)

X 1)

8g)

Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbin­dung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

3)

X 1)

8h)

Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm2 Projektionsfläche und einer Nenn­stromdichte von mindestens 1 A/mm2 Siliziumchipfläche

3)

X 1)

8i)

Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausge­nommen zum Löten in Verbundglas

vor dem 1. Jänner 2013 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge 4)

X 1)

8j)

Blei in Lötmitteln zum Löten in Verbundglas

3)

X 1)

9)

Ventilsitze

als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen

 

10a)

Elektrische und elektronische Bau­teile, die Blei gebunden in Glas oder Keramik, in einer Glas- oder Kera­mik-Matrix, in einem Glaskeramik­werkstoff oder in einer Glaskeramik-Matrix enthalten

Diese Ausnahme umfasst nicht die Verwendung von Blei in

- Glas in Glühlampen und der Glasur von Zündkerzen,

- dielektrischen Keramikwerkstoffen in unter 10b, 10c und 10d aufgeführ­ten Bauteilen

 

X 5) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren)

10b)

Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensa­toren, die Teil integrierter Schalt­kreise oder diskreter Halbleiter sind

  

10c)

Blei in dielektrischen Keramik­werkstoffen in Kondensatoren, für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC

vor dem 1. Jänner 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

 

10d)

Blei in dielektrischen Keramik­werkstoffen von Kondensatoren, die bei den Sensoren von Ultraschall­systemen temperaturbedingte Abweichungen ausgleichen

3)

 

11)

Pyrotechnische Auslösegeräte

vor dem 1. Juli 2006 typ­genehmigte Fahrzeuge und Ersatzauslösegeräte für diese Fahrzeuge

 

12)

Bleihaltige thermoelektrische Werk­stoffe in elektrischen Fahrzeug­anwendungen zur Senkung des CO2-Ausstoßes durch Abgaswärmerück­gewinnung

vor dem 1. Jänner 2019 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X

Sechswertiges Chrom

13a)

Korrosionsschutzschichten

als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

13b)

Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells

als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

14)

Als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken in Wohn­mobilen bis zu einem Anteil von 0,75 Gewichtsprozent im Kälte­mittel, außer wenn andere Kühltechnologien verwendet werden können (dh. auf dem Markt für die Anwendung in Wohnmobilen verfügbar sind), die sich nicht negativ auf die Umwelt, die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher auswirken

 

X

Quecksilber

15a)

Entladungslampen für Scheinwerfer

vor dem 1. Juli 2012 typ­genehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahr­zeuge

X

15b)

Leuchtstoffröhren in Instrumenten­tafelanzeigen

vor dem 1. Juli 2012 typ­genehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahr­zeuge

X

Cadmium

16)

Batterien für Elektrofahrzeuge

als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahr­zeuge

 

1) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10a ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

2) Diese Ausnahme wird 2015 überprüft.

3) Diese Ausnahme wird 2014 überprüft.

4) Diese Ausnahme wird vor dem 1. Jänner 2012 überprüft.

5) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 8a bis 8j ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

Anmerkungen:

  1. - Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.
  2. - Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die bereits vor Ablauf der Geltungsdauer einer Ausnahme in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter § 4 Abs. 1 fällt.
  3. - Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ausgenommen. Dies gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge.“

Berlakovich

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