518. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Hinterlegungsgebühren-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 9 des Kapitalmarktgesetzes - KMG, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2012, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die für die Hinterlegung von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Prospekt von Emittenten zu entrichtenden Gebühren (Hinterlegungsgebühren-Verordnung), BGBl. II Nr. 235/2005 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 entfällt die Wortfolge „und des BörseG“.
2. In Teil 2 Z 1 und 2 wird die Zahl „35“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
3. In Teil 2 entfällt die Z 3.
4. Dem § 4 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 1 sowie Teil 2 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Teil 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“
Ettl Pribil
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