505. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Einbringung von e-Rechnungen bei Bundesdienststellen (e-Rechnungsverordnung)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem IKT-Lösungen und IT-Verfahren bundesweit konsolidiert werden (IKT-Konsolidierungsgesetz - IKTKonG), BGBl. I Nr. 35/2012, wird verordnet:
Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt im Rahmen der Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen an Bundesdienststellen die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Voraussetzungen der zu verwendenden Datenstrukturen für e-Rechnungen, der Übertragungswege sowie weitere Voraussetzungen betreffend den Inhalt der e-Rechnung.
(2) Diese Verordnung gilt im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen für alle Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen oder deren sonstige Berechtigte. Unter dem Begriff „sonstige Berechtigte“ sind insbesondere berufsmäßige Parteienvertreterinnen oder Parteienvertreter (zB Wirtschaftstreuhänderinnen oder Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte) oder sonstige Dienstleister (zB Service-Provider) zu verstehen.
(3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch für ausländische Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Bar- und Sofortzahlungen, bei denen die schuldbefreiende Wirkung mit dem Zahlungsvorgang eintritt.
Definition e-Rechnung
§ 2. (1) Eine elektronische Rechnung (e-Rechnung) ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet wird. Die e-Rechnung wird nur dann als Rechnung anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit gewährleistet sind.
(2) Eine elektronische Gutschrift einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners (§ 1 Abs. 2 oder 3) an eine Bundesdienststelle ist einer elektronischen Rechnung gleichzuhalten.
(3) Rechnungsrelevante Detailinformationen zu einer e-Rechnung, die über die Rechnungsmerkmale des § 4 Abs. 1 hinausgehen, können der e-Rechnung als Beilagen beigefügt werden, wobei die vom Bundesministerium für Finanzen vorgegebenen Formate zu verwenden sind.
Ausstellung, Übermittlung, Annahme und Verarbeitung von e-Rechnungen
§ 3. (1) Im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen sind die in § 1 Abs. 2 oder 3 genannten Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen im Sinne des § 2 verpflichtet.
(2) Die Bundesdienststellen sind zur Annahme und Verarbeitung der e-Rechnungen der in § 1 Abs. 2 oder 3 genannten Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner verpflichtet.
Inhalt der e-Rechnung
§ 4. (1) Neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen hat die e-Rechnung folgende Angaben zu enthalten:
- 1. die Lieferantennummer, die der Auftragsnehmerin oder dem Auftragsnehmer von der Bundesverwaltung zugeordnet wurde,
- 2. die Auftragsreferenz,
- 3. eine oder mehrere Positionsnummer(n), sofern diese Nummer(n) in der Beauftragung angegeben wurde(n),
- 4. die Bankverbindung (IBAN und BIC),
- 5. die Zahlungsbedingungen sowie
- 6. die E-Mail-Adresse der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners nach § 1 Abs. 2 oder 3.
(2) Bundesdienststellen haben die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Angaben bereits in der Beauftragung den in § 1 Abs. 2 oder 3 genannten Vertragspartnerinnen oder Vertragspartnern zu übermitteln.
Datenstrukturen und Übertragungswege
§ 5. (1) e-Rechnungen sind in den vom Bundesministerium für Finanzen vorgegebenen Datenstrukturen (Formaten) einzubringen.
(2) Die Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner nach § 1 Abs. 2 oder 3 haben sich zur Übermittlung der e-Rechnungen an Bundesdienststellen der folgenden - vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten - Übertragungswege zu bedienen:
1. Unternehmensserviceportal (USP) des Bundes oder
2. Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL)- Transport-Infrastruktur.
(3) Im Verfahren e-Rechnung an den Bund sind eingebrachte e-Rechnungen automationsunterstützt auf ihre formale Fehlerfreiheit zu prüfen. Sobald die ordnungsgemäße Einbringung festgestellt ist, ist die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner nach § 1 Abs. 2 oder 3 automationsunterstützt davon zu benachrichtigen.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Fekter
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