503. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert wird
Auf Grund des § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2012, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 141/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften können nach Maßgabe der §§ 5, 8a, 9, 10 und 10a elektronisch eingebracht werden.“
2. In § 8a Abs. 1a wird die Wendung „www.justiz.gv.at “ durch die Wendung „www.eingaben.justiz.gv.at “ ersetzt.
3. § 9 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Schreitet nicht ein Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter oder Revisionsverband, sondern ein vertretungsbefugter Organwalter für die Gesellschaft ein, so hat dieser - falls erforderlich - eine Erklärung über eine ihm von den anderen gesetzlichen Vertretern dazu erteilte Ermächtigung abzugeben.“
4. § 10a lautet:
Besondere Bestimmungen für Online-Eingaben
(1) Eingaben und Beilagen können in elektronischer Form unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Chipkarte oder Handysignatur) mit den auf der Website der Justiz „www.eingaben.justiz.gv.at “ zur Verfügung gestellten Online-Formularen erfolgen. Diese Art der Übermittlung gilt als Direktverkehr im Sinne des § 3 Abs. 2. Ein Anschriftcode nach § 7 ist nicht zu verwenden. § 1 Abs. 1b und § 8a bleiben davon unberührt.
(2) Sofern die im § 5 Abs. 1 dritter Satz genannten Schriftsätze durch Online-Formulare unterstützt werden, sind diese zu verwenden. Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete Teilnehmer (§ 89c Abs. 5 GOG) haben die im § 5 Abs. 1 dritter Satz genannten Schriftsätze jedenfalls strukturiert elektronisch zu übermitteln.“
5. Nach dem § 11 Abs. 1i wird folgender Abs. 1j angefügt:
„(1j) § 1 Abs. 1, § 8a Abs. 1a, § 9 Abs. 1, § 10a und § 11 Abs. 1j, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 503/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Karl
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