vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 48/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

48. Verordnung: Nummernübertragungsverordnung 2012 - NÜV 2012

48. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobil-Telefondienstebetreibern (Nummernübertragungsverordnung 2012 - NÜV 2012)

Auf Grund des § 23 Abs. 3 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2011, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. „Anschluss“: eine dem Teilnehmer zugeordnete Anbindung an das öffentliche Telefonnetz und den damit in Verbindung stehenden Diensten, die als Zuordnungskriterium für die Verrechnung dient;
  2. 2. „Mobil-Telefondienstebetreiber“: ein Unternehmen, das einen Telefondienst betreibt, bei dem die Telekommunikationsendeinrichtungen, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind und an den verwendeten Frequenzen ein exklusives Nutzungsrecht besteht;
  3. 3. „Nummernübertragung": der Wechsel des Mobil-Telefondienstebetreibers mit oder ohne Wechsel des Mobil-Telefonnetzbetreibers unter Beibehaltung der Rufnummer;
  4. 4. „Routingeintrag“: ein Verbindungsziel für eine Rufnummer oder einen Rufnummernblock

Anspruchsberechtigte

§ 2. (1) Nummernübertragung ist allen Teilnehmern auf deren Antrag für alle Rufnummern, die dem Teilnehmer von einem Mobil-Telefondienstebetreiber zur Nutzung überlassen worden sind, uneingeschränkt einzuräumen.

(2) Der abgebende Betreiber hat unmittelbar nach Durchführung der Nummernübertragung eine kostenfreie Ersatzrufnummer zur Verfügung zu stellen.

Voraussetzungen für den Bezug einer Nummernübertragungsinformation

§ 3. (1) Für den Nummernübertragungsprozess ist eine Nummernübertragungsinformation erforderlich. Die Nummernübertragungsinformation ist vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber zu erstellen. Dies erfolgt durch

  1. 1. einen Antrag des Teilnehmers an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber oder
  2. 2. Übermittlung eines Antrages des Teilnehmers vom potenziell aufnehmenden an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber.

(2) Soweit die Nummernübertragungsinformation vom Teilnehmer beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber beantragt wird, hat dieser die Nummernübertragungsinformation persönlich dem Teilnehmer auszuhändigen. Soweit dies nicht möglich ist, ist die Nummernübertragungsinformation an eine vom Teilnehmer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln. Soweit dies auch nicht möglich ist, ist die Nummernübertragungsinformation nachweislich spätestens einen Werktag nach Antragstellung, wobei Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember nicht als Werktage zählen, zur Postaufgabe zu bringen.

(3) Soweit die Nummernübertragungsinformation in den Geschäftsräumlichkeiten des potentiell aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreibers beantragt wird, ist diese dem Teilnehmer persönlich auszuhändigen.

(4) Der Antrag auf Ausstellung einer Nummernübertragungsinformation muss unverzüglich bearbeitet werden. Die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation hat unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 20 Minuten. Die genannten Fristen beginnen mit der Antragstellung des Teilnehmers an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber bzw. mit Übermittlung des Antrages des Teilnehmers vom potenziell aufnehmenden an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber.

(5) Bei einem Antrag einer Nummernübertragungsinformation von mehr als 25 Anschlüssen sind die jeweiligen Nummernübertragungsinformationen nachweislich spätestens einen Werktag nach Antragstellung, wobei Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember nicht als Werktage zählen, zur Postaufgabe zu bringen.

(6) Neben den sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Voraussetzungen für die Nummernübertragung erfordert eine Nummernübertragung jedenfalls den Nachweis durch den Antragsteller, dass dieser für die zu übertragende Rufnummer das Nutzungsrecht besitzt.

Inhalt der Nummernübertragungsinformation

§ 4. Die Nummernübertragungsinformation hat folgende Angaben zu enthalten, wobei diese jeweils nach Anschlüssen getrennt voneinander aufzugliedern sind:

  1. 1. den Hinweis, dass durch die Portierung der Vertrag beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber weder ordentlich noch außerordentlich gekündigt wird und eine allenfalls bestehende Mindestvertragsdauer aufrecht bleibt,
  2. 2. eine allenfalls verbleibende Vertragsdauer sowie die Information über allenfalls vereinbarte Kündigungstermine und -fristen,
  3. 3. die Kosten im Falle einer unverzüglichen ordentlichen Kündigung; darunter fallen insbesondere nutzungsunabhängige sowie alle sonstigen Entgelte, die bis zur Vertragsbeendigung jedenfalls anfallen,
  4. 4. die für die Portierung beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber entstehenden Gesamtkosten,
  5. 5. den Hinweis, dass der Teilnehmer mit einer vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber unentgeltlich zur Verfügung zu stellenden neuen Rufnummer den bestehenden Anschluss weiter nutzen kann.

Verweigerung der Nummernübertragung

§ 5. (1) Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:

  1. 1. die zu übertragende Rufnummer ist beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber keinem Teilnehmer zur Nutzung überlassen worden,
  2. 2. die zu übertragende Rufnummer ist an einen anderen Teilnehmer zugewiesen,
  3. 3. für diese Rufnummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet,
  4. 4. der Portierantrag beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber langt später als 90 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation ein,
  5. 5. der vom Teilnehmer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung liegt später als 100 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation.

(2) Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:

  1. 1. bei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht),
  2. 2. innerhalb einer Kündigungsfrist,
  3. 3. bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Telekommunikationsendeinrichtung durch den Teilnehmer,
  4. 4. bei Überlassung einer Rufnummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Teilnehmers oder unter besonderen Bedingungen,
  5. 5. bei Vorliegen besonderer Vertragstypen,
  6. 6. der Teilnehmer ist gegenüber dem abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber im Zahlungsrückstand,
  7. 7. bei aufrechtem Vertragsverhältnis ist eine Rufnummer gesperrt.

Voraussetzungen und Zeitpunkt der Nummernübertragung

§ 6. (1) Einen Antrag auf Nummernübertragung kann der Teilnehmer beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber erst ab Vorliegen der Nummernübertragungsinformation stellen.

(2) Sobald ein Antrag des Teilnehmers auf Rufnummernübertragung vorliegt und keiner der Verweigerungsgründe nach § 5 Abs. 1 vorliegt, haben aufnehmender und abgebender Mobil-Telefondienstebetreiber gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der Nummernübertragung zu setzen.

(3) Ein vom Teilnehmer gewünschtes Datum für die Nummernübertragung ist möglichst zu berücksichtigen.

Dauer der Diensteunterbrechung

§ 7. Eine allfällige Diensteunterbrechung für den Teilnehmer hat möglichst kurz zu sein. Der Dienst darf in keinem Fall länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein.

Mindestkapazitäten

§ 8. Jeder Mobil-Telefondienstebetreiber hat Kapazitäten für den Export von zumindest 2000 Routingeinträgen unabhängig vom Kundentyp je Arbeitstag sicherzustellen.

Interoperabilität von Diensten

§ 9. Die Interoperabilität von Diensten beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber, die über übertragene Rufnummern erbracht werden, darf gegenüber jenen Diensten, die vom aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber über nicht übertragene Rufnummern erbracht werden, nicht eingeschränkt sein.

Funktionsfähigkeit der Nummernübertragung

§ 10. Die Funktionsfähigkeit der Nummernübertragung muss auch bei Ausfall des abgebenden Netzes gewährleistet sein, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Nummernübertragung bei Vertragsende

§ 11. Die Nummernübertragung ist auch dann durchzuführen, wenn der Übertragungsprozess innerhalb eines aufrechten Vertrages eingeleitet wurde, der Übertragungszeitpunkt aber nach dem Vertragsende liegt.

Verrechnung zwischen den Betreibern

§ 12. Die allenfalls vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber dem Teilnehmer für die Nummernübertragung verrechneten Entgelte sind bei der Verrechnung der Entgelte zwischen den Betreibern zu berücksichtigen.

Entgelte

§ 13. (1) Für die Nummernübertragungsinformation darf ein Entgelt von maximal € 4,- (inklusive USt.) pro Anschluss verrechnet werden.

(2) Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung der Rufnummern ein Entgelt von maximal € 15,- (inklusive USt.) pro Anschluss verrechnet werden. Dieses Entgelt umfasst auch die Zur-Verfügung-Stellung einer neuen Rufnummer beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber.

(3) Darüber hinausgehend darf vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber gegenüber dem Teilnehmer kein weiteres Entgelt im Zusammenhang mit der Übertragung der Rufnummer verlangt werden.

Ansage zu portierten Rufnummern

§ 14. (1) Es ist untersagt, am Beginn des Gesprächs eine Ansage wiederzugeben, sofern die Ansage abhängig von der Portierung eines Anschlusses ist.

(2) Der Betreiber hat jedoch eine kostenlose Ansage auf ein gesondertes Verlangen des Teilnehmers kostenfrei zu schalten, wenn diese tariflich relevant ist. Die Schaltung der Ansage hat, ausgenommen der Fälle in Abs. 3, dauerhaft zu erfolgen.

(3) Betreiber von festen Telefondiensten können hinsichtlich der Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG sind, der Verpflichtung gemäß Abs. 2 auch dahingehend nachkommen, dass die Aktivierung der Ansage durch Wahl eines Präfixes vor der Zielrufnummer erfolgt.

(4) Der Kunde hat das Recht, kostenlos wieder auf die Schaltung der Ansage zu verzichten.

Verzicht auf die Nummernübertragung

§ 15. Ein vertraglicher Verzicht auf die Nummernübertragung ist unwirksam.

Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist § 4 nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt, dass die Nummernübertragungsinformation folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. den Hinweis darauf, dass der Vertrag beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber durch die Portierung nicht beendet wird und eine allenfalls bestehende Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht) aufrecht bleibt,
  2. 2. den Hinweis darauf, dass der Vertrag mittels der übertragenen Rufnummer beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber nicht mehr genutzt werden kann,
  3. 3. den Hinweis darauf, dass im Vertrag vereinbarte Bonifikationen nicht mehr genutzt werden können,
  4. 4. eine allenfalls verbleibende Vertragsdauer, die Summe der sich daraus ergebenden Grundentgelte sowie der nächstmögliche Kündigungszeitpunkt,
  5. 5. die für die Portierung beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber entstehenden Gesamtkosten,
  6. 6. die Kosten einer allfälligen vorzeitigen Kündigung,
  7. 7. allenfalls anfallende Simlock-Kosten.

(2) Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist § 5 nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt folgende Bestimmung:

Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:

  1. 1. die zu übertragende Rufnummer ist beim abgebenden Dienstebetreiber nicht zur Nutzung einem Teilnehmer überlassen worden;
  2. 2. die zu übertragende Rufnummer ist an einen anderen Teilnehmer vergeben;
  3. 3. für diese Rufnummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet;
  4. 4. der vom Teilnehmer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung ist später als 60 Tage nach Antragstellung.

Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:

  1. 1. bei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht);
  2. 2. innerhalb einer Kündigungsfrist;
  3. 3. bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Telekommunikationsendeinrichtung durch den Teilnehmer;
  4. 4. bei Verzicht des Teilnehmers auf Nummernübertragung;
  5. 5. bei Überlassung einer Rufnummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Teilnehmers oder unter besonderen Bedingungen;
  6. 6. bei Vorliegen besonderer Vertragstypen.

(3) Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist § 14 nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt folgende Bestimmung:

Sofern das Endkundenentgelt nicht unmittelbar aus der Rufnummer selbst ableitbar ist und somit von jenem Netz abhängt, in dem die angerufene Rufnummer genutzt wird, ist am Beginn jedes Gespräches kostenlos eine Information über die Identität des tarifrelevanten Zielnetzes anzusagen. Der Endnutzer muss die Möglichkeit erhalten, diese Information abzuschalten.

(4) Bis zum 15. Juni 2012 haben Telefondienstebetreiber alle ihre Teilnehmer über die Bestimmung des § 14 zu informieren.

Inkrafttreten

§ 17. Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft.

Serentschy

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)