401. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über Militärluftfahrt-Personalausweise (Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 - MLPV 2012)
Auf Grund der §§ 56 Abs. 2 und 57 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2012, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück | |
§ 1. | Allgemeines |
§ 2. | Arten |
§ 3. | Ausstellung, Gültigkeit und Entzug |
§ 4. | Zuverlässigkeit |
§ 5. | Prüfungen |
§ 6. | Fachsenat |
§ 7. | Inhalt und Form der Militärluftfahrt-Personalausweise |
2. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 8. | Militärfliegertauglichkeit |
§ 9. | Feststellung und Überprüfung der Militärfliegertauglichkeit sowie Flugunklarheit |
§ 10. | Befähigungen für Militärpiloten |
§ 11. | Grundbefähigung |
§ 12. | Erweiterungen der Grundbefähigung |
§ 13. | Militär-Flugbücher |
2. Abschnitt | |
§ 14. | Militär-Flugschülerausweis |
3. Abschnitt | |
§ 15. | Befähigung Militär-Flugsimulatorlehrer und Militär-Flugsimulatorlehrerausweis |
4. Abschnitt | |
§ 16. | Gültigkeit |
§ 17. | Militärfallschirmspringertauglichkeit |
§ 18. | Befähigungen für Militär-Fallschirmspringer |
§ 19. | Grundbefähigung |
§ 20. | Erweiterungen der Grundbefähigung |
§ 21. | Militär-Fallschirmspringer-Sprungbücher und Videoaufzeichnungen |
5. Abschnitt | |
§ 22. | Bordtauglichkeit |
§ 23. | Befähigungen für Militär-Bordtechniker |
§ 24. | Grundbefähigung |
§ 25. | Erweiterungen der Grundbefähigung |
6. Abschnitt | |
§ 26. | Befähigungen für Militär-Ladetechniker |
§ 27. | Grundbefähigung |
§ 28. | Erweiterungen der Grundbefähigung |
7. Abschnitt | |
§ 29. | Befähigungen für Militär-Luftaufklärer |
§ 30. | Grund- und Lehrbefähigung |
8. Abschnitt | |
§ 31. | Befähigungen für das Militärmedizinische-Patientenlufttransportpersonal |
§ 32. | Grundbefähigung |
§ 33. | Lehrbefähigung |
3. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 34. | Abweichende Bestimmungen |
§ 35. | Befähigungen für Militär-Luftfahrttechniker |
§ 36. | Militär-Luftfahrttechnische Assistenten und Militär-Luftfahrttechnische Assistenten in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart |
§ 37. | Militär-Luftfahrtwarte |
§ 38. | Militär-Luftfahrtwarte I. Klasse |
§ 39. | Militär-Luftfahrtmeister |
§ 40. | Leitende Militär-Luftfahrttechniker und Leitende Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter |
2. Abschnitt | |
§ 41. | Befähigungen für das Militär-Flugleitungspersonal |
§ 42. | Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst) |
§ 43. | Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst) |
§ 44. | Militär-Flugverkehrsdienst |
§ 45. | Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion |
3. Abschnitt | |
§ 46. | Radarleittauglichkeit |
§ 47. | Befähigungen für das Militär-Radarleitpersonal |
§ 48. | Grundbefähigung |
§ 49. | Lehrbefähigung |
§ 50. | Einsatzoffiziere Abfang |
4. Abschnitt | |
§ 51. | Befähigungen für das Militär-Flugdienstberatungspersonal (Militär-Dispatch-Personal) |
§ 52. | Grundbefähigung |
§ 53. | Lehrbefähigung |
5. Abschnitt | |
§ 54. | Befähigungen für das Militär-Flugmeteorologiepersonal |
§ 55. | Grund- und Lehrbefähigung |
4. Hauptstück | |
§ 56. | Rollbefähigung |
§ 57. | Sonderausweise und Sonderbefähigungen |
§ 58. | Anrechnung anderer Ausbildungen |
§ 59. | Einsatzbestimmungen |
5. Hauptstück | |
§ 60. | Übergangsbestimmungen |
§ 61. | In- und Außerkrafttreten |
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen über Militärluftfahrt-Personalausweise
Allgemeines
§ 1. (1) Für jede Tätigkeit in der Militärluftfahrt, die flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt und Bedeutung für die Sicherheit der Luftfahrt hat, ist für das die jeweiligen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllende militärische Luftfahrtpersonal ein entsprechender Militärluftfahrt-Personalausweis auszustellen.
(2) Jegliche Verwendung von militärischem Luftfahrtpersonal hat sich auf die in dessen Militärluftfahrt-Personalausweisen eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) zu beschränken.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises ist nach dem jeweiligen Stand der Technik und den militärischen Erfordernissen der Landesverteidigung zu beurteilen.
(4) Militärluftfahrt-Personalausweise sind vom Heerespersonalamt auszustellen und in Evidenz zu halten.
(5) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Arten
§ 2. (1) Für Militärluftfahrer kommen als Militärluftfahrt-Personalausweise (Militärluftfahrerscheine) in Betracht
- 1. der Militärpilotenausweis,
- 2. der Militär-Flugschülerausweis,
- 3. der Militär-Flugsimulatorlehrerausweis,
- 4. der Militär-Fallschirmspringerausweis,
- 5. der Militär-Bordtechnikerausweis,
- 6. der Militär-Ladetechnikerausweis,
- 7. der Militär-Luftaufklärerausweis und
- 8. der Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis.
(2) Für das sonstige militärische Luftfahrtpersonal kommen als Militärluftfahrt-Personalausweise in Betracht
- 1. der Militär-Luftfahrttechnikerausweis,
- 2. der Militär-Flugleitungsausweis,
- 3. der Militär-Radarleitausweis,
- 4. der Militär-Flugdienstberaterausweis (Militär-Dispatch-Ausweis) und
- 5. der Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis.
(3) Über die Fälle des Abs. 1 und 2 hinaus ist nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der militärischen Erfordernisse für militärisches Luftfahrtpersonal ein Sonderausweis auszustellen.
Ausstellung, Gültigkeit und Entzug
§ 3. (1) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises für einen Anwärter, die Eintragung einer weiteren Befähigung (Erweiterung) für einen Anwärter auf diese Befähigung und die Erneuerung der Gültigkeit einer Befähigung für den Inhaber einer ruhenden Befähigung sind
- 1. die Zuverlässigkeit,
- 2. die körperliche und geistige Eignung für die in Frage kommende Tätigkeit in der Militärluftfahrt,
- 3. das Vorliegen der jeweils erforderlichen fachlichen Befähigung nach den folgenden Bestimmungen dieser Verordnung und
- 4. bei Minderjährigen, sofern es inhaltlich in Betracht kommt, zusätzlich eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Militärluftfahrt-Personalausweise sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, vom Tag der Ausstellung oder der Erneuerung der Gültigkeit an unbefristet gültig.
(3) Während der Gültigkeit haben sich die Inhaberinnen und Inhaber von Militärluftfahrt-Personalausweisen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, periodisch, längstens vor Ablauf
- 1. von zwölf Monaten für Militärpiloten, Militär-Flugschüler und Personal des Militär-Flugverkehrsdienstes sowie
- 2. von 24 Monaten für andere Militärluftfahrer und das sonstige militärische Luftfahrtpersonal
ab dem Tag der Ausstellung einer Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 zum Erhalt der Gültigkeit der jeweiligen Befähigung (Erweiterung) zu unterziehen. Diese Überprüfung ist im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht sicher zu stellen und zu dokumentieren und alle zwölf beziehungsweise 24 Monate zu wiederholen (periodische Überprüfung). Bestehen darüber hinaus begründete Zweifel am Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1 oder werden solche während einer periodischen Überprüfung aufgeworfen, so ist die in Zweifel gestellte Voraussetzung von Amts wegen im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht jedenfalls innerhalb von vier Wochen ab deren Kenntnis zu überprüfen (anlassbezogene Überprüfung).
(4) Wird im Zuge der periodischen oder der anlassbezogenen Überprüfung festgestellt, dass eine Voraussetzung nach Abs. 1 nicht mehr gegeben ist, so ruht die betroffene Befähigung (Erweiterung) bis zur Erneuerung der Gültigkeit, längstens jedoch
- 1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf des dritten Jahres und
- 2. in den Fällen des § 2 Abs. 2 bis zum Ablauf des achten Jahres
ab Vorliegen des Überprüfungsergebnisses. Nach Ablauf der Fristen nach Z 1 und 2 erlischt die jeweils in Betracht kommende Befähigung (Erweiterung). Sind in einem Militärluftfahrt-Personalausweis alle eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) erloschen, so ist dieser zu entziehen.
(5) Bis zum Vorliegen eines Überprüfungsergebnisses nach Abs. 3 und während des Ruhens einer Befähigung nach Abs. 4 ist eine Verwendung der Inhaberin oder des Inhabers im Rahmen der betroffenen Befähigungen (Erweiterungen) - unbeschadet der Erbringung der Erneuerungsvoraussetzungen - unzulässig.
(6) Nach Erlöschen einer Befähigung (Erweiterung) ist deren Neueintragung in den entsprechenden Militärluftfahrt-Personalausweis bei neuerlichem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 zulässig.
Zuverlässigkeit
§ 4. (1) Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn und solange aufgrund des bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass von der betreffenden Person keine Gefahr für die Sicherheit der Luftfahrt oder die militärische Sicherheit ausgeht oder diese die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährden würde.
(2) Als zuverlässig ist eine Person insbesondere dann nicht anzusehen, wenn sie
- 1. beschränkt oder voll entmündigt ist oder
- 2. Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder
- 3. sich gegen die Vorschriften zum Schutz von Leib und Leben schuldig gemacht hat oder
- 4. wiederholt gegen militärische Dienstvorschriften, die für die Militärluftfahrt von Bedeutung sind, verstoßen hat.
Die Zuverlässigkeit ist hinsichtlich der Z 2 bis 4 mit Rücksicht auf das Verhalten seit dem letzten derartigen Vorfall zu prüfen.
Prüfungen
§ 5. (1) Für die Durchführung der erforderlichen Prüfungen sind Prüfungskommissionen zur Feststellung der fachlichen Befähigung zu bilden. Die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommissionen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis des militärischen Luftfahrtpersonals für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die einzelnen Prüfungen oder Prüfungsteile sind, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, vor einem Prüfungssenat aus der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern der Prüfungskommission abzulegen. Ein Senatsmitglied ist mit dem Senatsvorsitz zu betrauen. Mindestens ein Senatsmitglied muss für den in Betracht kommenden Prüfungsgegenstand die jeweilige Lehrbefähigung oder gleichzuhaltende Befähigungen innehaben. Für eine positive Beurteilung der entsprechenden Prüfung ist die Einstimmigkeit des jeweiligen Senates erforderlich.
(2) Die näheren Bestimmungen für die Durchführung von Prüfungen sind durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen. Die Prüfungen haben jedenfalls das erforderliche Kenntnisspektrum unter Berücksichtigung des Qualitätsmaßstabes nach § 1 Abs. 3 abzudecken.
Fachsenat
§ 6. (1) Der Fachsenat hat folgende Aufgaben:
- 1. Abgabe einer Empfehlung im Falle einer anlassbezogenen Überprüfung nach § 3 Abs. 3 letzter Satz, ob und gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen die Gültigkeit der in Betracht kommenden Befähigung
- a) weiter besteht oder
- b) zu erneuern ist;
- 2. Festlegung von Ausbildungsprogrammen zur Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Befähigung;
- 3. in Zweifelsfällen Abgabe von Empfehlungen bei der Überschreibung von Befähigungen und Ausbildungen, Prüfungen, Flugstunden oder Praxiszeiten nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 (MLPV 1968), BGBl. Nr. 395.
(2) Der Fachsenat hat zu bestehen aus
- 1. einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, die Inhaberin oder der Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises aus dem in Betracht kommenden Befähigungsspektrum nach § 2 ist oder war und einer Prüfungskommission nach § 5 angehört,
- 2. einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die Inhaberin oder Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises mit zumindest gleicher Befähigung wie die oder der zu Beurteilende beziehungsweise einer Befähigung, die der zu beurteilenden Fachfrage entspricht, ist und einer Prüfungskommission nach § 5 angehört,
- 3. einer oder einem rechtskundigen Bediensteten,
- 4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fachausschusses nach § 11 Abs. 1 Z 11 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, und
- 5. allenfalls erforderlichen Militärärztinnen oder Militärärzten beziehungsweise Militärpsychologinnen oder Militärpsychologen.
Über die Fälle der Z 1 bis 5 hinaus können beratende Expertinnen oder Experten vom Fachsenat zugezogen werden.
(3) Die Willensbildung zur Empfehlung des Fachsenates hat durch die Personen des Abs. 2 Z 1 bis 5 nach Anhörung der oder des Betroffenen mehrheitlich zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Empfehlungen über körperliche oder geistige Eignungen nach § 3 Abs. 1 Z 2 bedürfen jedenfalls der Zustimmung des Senatsmitgliedes nach Abs. 2 Z 5.
Inhalt und Form der Militärluftfahrt-Personalausweise
§ 7. (1) Militärluftfahrt-Personalausweise haben jedenfalls folgende Informationen zu enthalten
- 1. den Aufdruck „Republik Österreich“ sowie Bezeichnung und Amtssiegel des Ministeriums,
- 2. das Wappen der Republik Österreich,
- 3. Art des Militärluftfahrt-Personalausweises,
- 4. die fortlaufende Zahl des Ausweises und den Tag der Ausstellung,
- 5. Vor- und Familienname/Nachname,
- 6. die Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
- 7. die Befähigungen, auf die sich der Ausweis erstreckt sowie
- 8. Überprüfungsvermerke.
Die Ausstellung der Militärluftfahrt-Personalausweise über grundlegende Informationen in Kartenform mit einem Lichtbild der Inhaberin oder des Inhabers ist zulässig. Diese Karte ist bei Ruhen oder Entzug des Militärluftfahrt-Personalausweises bei der in Betracht kommenden Dienststelle zu hinterlegen. Darüber hinausgehende Ausweiselemente sind in geeigneter Form darzustellen.
(2) Inhabern eines Militärluftfahrt-Personalausweises kann bei dienstlicher Notwendigkeit dieser als Urkunde nach Art. III Abs. 2 lit. a des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags, BGBl. III Nr. 135/1998, („Military Crew Member Card“), anwendbar aufgrund Art. I des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen samt Erklärungen Österreichs, BGBl. III Nr. 136/1998, vom Heerespersonalamt ausgestellt werden. In diesem Fall hat der Militärluftfahrt-Personalausweis über die Informationen nach Abs. 1 hinaus folgende Angaben zu enthalten
- 1. die Bezeichnung „Military Crew Member Card“ sowie
- 2. jedenfalls ein Lichtbild, das Geburtsdatum und den Dienstgrad der Inhaberin oder des Inhabers.
2. Hauptstück
Militärluftfahrer
1. Abschnitt
Militärpiloten
Militärfliegertauglichkeit
§ 8. Militärpiloten haben als Eignung nach § 3 Abs. 1 Z 2 die Militärfliegertauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Kriterien zu differenzieren. Die näheren Bestimmungen für die Spezifizierung dieser Kriterien sind nach Maßgabe der Arten der Militärluftfahrzeuge, dem Alter der Militärpiloten und der Möglichkeiten ihrer Verwendung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen. Diese Spezifizierungen haben dem jeweiligen Stand der militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Erkenntnisse zu entsprechen.
Feststellung und Überprüfung der Militärfliegertauglichkeit sowie Flugunklarheit
§ 9. (1) Die erstmalige Feststellung der in Betracht kommenden Militärfliegertauglichkeit hat im Rahmen einer dem jeweiligen Stand der militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Erkenntnisse entsprechenden Erstuntersuchung zu erfolgen.
(2) Die Erstuntersuchung im Rahmen der Feststellung der Militärfliegertauglichkeit umfasst folgende medizinische Bereiche:
- 1. Eigenanamnese, diese umfasst
- a) frühere und jetzige Erkrankungen und Verletzungen,
- b) Operationen und Geschlechtskrankheiten,
- c) frühere und aktuelle Medikation,
- d) Allergien, Impfstatus, Tropenaufenthalte,
- e) Alkohol, Tabak, Drogen, coffeinhaltige Getränke, Kaffee,
- f) Schlafzeit, Schlafqualität, Flüssigkeitsaufnahme,
- g) Ernährungsgewohnheiten,
- h) fliegerische Vorbildung,
- i) Familienanamnese sowie
- j) bei Frauen zusätzlich Schwangerschaften, Geburten, geburtshilfliche und gynäkologische Erkrankungen, Operationen und Komplikationen, Kontrazeption;
- 2. Befunde und Untersuchungen, diese umfassen
- a) Blut- und Harnlabor sowie
- b) relevante Bild gebende Verfahren entsprechend dem Stand der technischen und medizinischen Wissenschaft, diese enthalten
- aa) Röntgen,
- bb) Magnetresonanztomographie,
- cc) Computertomographie,
- dd) Ultraschall sowie
- ee) bei Frauen jedenfalls Ultraschall durch den Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe;
- 3. Fachärztliche Untersuchungen, diese umfassen
- a) Orthopädie einschließlich Anthropometrische Vermessung,
- b) Augenheilkunde,
- c) Hals-Nasen-Ohren Untersuchung einschließlich Reintonaudiometrie und Tympanometrie,
- d) Allergietestung,
- e) Interne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie, Spirometrie und Echokardiographie,
- f) Neurologie einschließlich Elektroenzephalogramm,
- g) Psychiatrie,
- h) Zahnheilkunde einschließlich Panoramaröntgen,
- i) Dermatologie und Venerologie,
- j) Urologie sowie
- k) Gynäkologie bei Frauen.
(3) Die Überprüfung des Fortbestehens der in Betracht kommenden Militärfliegertauglichkeit ist durch eine militärfliegermedizinische und militärfliegerpsychologische Kontrolluntersuchung nachzuweisen, die auf die Type und das Einsatzspektrum des vorgesehenen Militärluftfahrzeuges unter Bedachtnahme auf das Lebensalter der oder des zu Untersuchenden auszurichten ist.
(4) Die Kontrolluntersuchung im Rahmen der periodischen Überprüfung umfasst folgende medizinische Bereiche:
1. Zwischenanamnese;
2. Blut- und Harnlabor;
- 3. Interne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie und Spirometrie;
- 4. Augenheilkunde;
- 5. Hals-Nasen-Ohren Untersuchung;
- 6. bei positivem Harnbefund und/oder positiver Zwischenanamnese Urologie;
- 7. Dermatologie;
- 8. Zahnheilkunde einschließlich Panoramaröntgen;
- 9. bei Jetpiloten zusätzlich
- a) Orthopädie,
- b) Urologie und
- c) Echokardiographie oder vergleichbare Verfahren.
(5) Werden aufgrund der Untersuchungsergebnisse nach Abs. 2 bis 4 nach militärfliegerärztlicher oder militärfliegerpsychologischer Beurteilung weitere oder vertiefende Untersuchungen für notwendig erachtet, so sind diese durchzuführen.
(6) Die festgestellte Militärfliegertauglichkeit nach Abs. 1 und das Ergebnis der Überprüfung des Fortbestehens der in Betracht kommenden Militärfliegertauglichkeit nach Abs. 2 ist in einem militärfliegermedizinischen Tauglichkeitszeugnis festzuhalten und mit dem Militärpilotenausweis mitzuführen.
(7) Das militärmedizinische Tauglichkeitszeugnis nach Abs. 6 enthält folgende Informationen
- 1. den Namen und das Geburtsdatum,
- 2. die fortlaufende Zahl des Militärluftfahrt-Personalausweises nach § 7 Abs. 1 Z 4,
- 3. die Tauglichkeitszuordnung des Tauglichkeitszeugnisses,
- 4. das Datum und den Ort der Erstuntersuchung,
- 5. das Datum und den Ort der letzten Kontrolluntersuchung,
- 6. Einschränkungen und Auflagen sowie
- 7. Namen und Unterschrift des ausstellenden militärfliegermedizinischen Sachverständigen nach § 9 Abs. 6.
(8) Für die Feststellung und die Überprüfung des Fortbestehens der Militärfliegertauglichkeit nach Abs. 1 bis 5 sind die erforderlichen Militärärztinnen und Militärärzte sowie Militärpsychologinnen und Militärpsychologen als militärfliegermedizinische oder militärfliegerpsychologische Sachverständige zu bestellen. Diese haben besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin oder Luftfahrtpsychologie aufzuweisen.
(9) Wird anlässlich einer Untersuchung nach Abs. 2 bis 5 festgestellt, dass die oder der Untersuchte die für ihre oder seine Verwendung in Betracht kommende Militärfliegertauglichkeit nach § 8 nicht erreicht, so ist für sie oder ihn jene Behandlung vorzuschlagen, die nach dem jeweiligen Stand der militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Erkenntnisse die Wiedererlangung der Militärfliegertauglichkeit erwarten lässt.
(10) Unbeschadet der Abs. 1 bis 5 ist im Fall einer temporären Erkrankung oder Verletzung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Abs. 8 eine Flugunklarheit im erforderlichen Zeitausmaß auszusprechen. Während der Dauer der ausgesprochenen Flugunklarheit ist eine Verwendung der Inhaberin oder des Inhabers eines Militärpilotenausweises im Rahmen der betroffenen Befähigung unzulässig.
Befähigungen für Militärpiloten
§ 10. (1) Für den Militärpilotenausweis kommen neben der Grundbefähigung jedenfalls folgende Erweiterungen in Betracht
- 1. die Typenerweiterung,
- 2. der Nachtsichtflug,
- 3. der Kunstflug,
- 4. der Schleppflug,
- 5. der Instrumentenflug,
- 6. der Militärfluglehrer,
- 7. der Militär-Instrumentenfluglehrer,
- 8. die Einsatzpilotenbefähigung und
- 9. die Abnahmepilotenbefähigung.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militärpilotenausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militärpilotenausweis einzutragen.
(3) Die Eintragung weiterer abgeschlossener militärfliegerspezifischer Ausbildungen im Militärpilotenausweis als Erweiterung ist zulässig. Dabei ist auf die jeweilige militärtechnische und militärtaktische Entwicklung Bedacht zu nehmen.
(4) Die Flugstunden zur Erlangung sowie Erhalt der Gültigkeit des Militärpilotenausweises und der Befähigungen können über die in dieser Verordnung genannte Mindeststundenanzahl hinaus in einem Militärpiloten-Jahrespflichtprogramm durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bindend festgelegt werden. Dieses Programm hat sich am Stand der Technik, den Typen der verwendeten Militärluftfahrzeuge und dem Einsatzspektrum zu orientieren.
(5) Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeiten nach Abs. 1 ist die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach § 4 Z 1 lit. c des Funker-Zeugnisgesetzes 1998 (FZG), BGBl. I Nr. 26/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002.
Grundbefähigung
§ 11. (1) Die Grundbefähigung ist die Befähigung, Militärluftfahrzeuge eines bestimmten Typs im Fluge nach Sichtflugregeln bei Tag sowie den dazu erforderlichen Sprechfunkverkehr zu führen.
(2) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärpilotenausweises sind jedenfalls
- 1. die absolvierte Grundausbildung mit mindestens 70 Flugstunden und
- 2. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
Im Falle der Z 1 dürfen Zeiten auf Flugsimulatoren nicht angerechnet werden. Im Falle der Z 2 dürfen Teile des theoretischen und praktischen Prüfungsteils auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung sind die nach dem jeweiligen Stand der Technik und den militärischen Erfordernissen erforderliche Flüge mit, nach Typ des Militärluftfahrzeugs differenziert, mindestens 40 bis 60 Flugstunden pro Jahr als verantwortlicher Militärpilot oder unter Aufsicht eines Militärfluglehrers im Rahmen der Einsatzmilitärpilotenausbildung im Fluge einschließlich der erforderlichen Überprüfungsflüge zu absolvieren. Bei Militärluftfahrzeugen, für die eine Doppelbesatzung zwingend vorgeschrieben ist, sind die Flugzeiten des zweiten Militärpiloten (Co-Pilot), unter Aufsicht eines verantwortlichen Piloten (Captain), auf die Flugzeiten als verantwortlicher Militärpilot anzurechnen. Auf die, nach Typ des Militärluftfahrzeugs differenzierten, 40 bis 60 Stunden als verantwortlicher Militärpilot können nach dem Kalkül des § 1 Abs. 3 bis zu 20 Flugstunden auf Simulatoren angerechnet werden. Im Falle einer mehr als dreimonatigen dienstlichen Fortbildungsmaßnahme kann das Stundenerfordernis für den jeweils betroffenen Militärpiloten unter Berücksichtigung des Qualitätsmaßstabes nach § 1 Abs. 3 um drei Prozent pro Monat herabgesetzt werden.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich
- 1. die Absolvierung eines, durch den Fachsenat nach § 6 festgelegten, Ausbildungsprogrammes unter Bedachtnahme auf die bisherige fliegerische Erfahrung und die Dauer der militärischen Flugunterbrechung sowie
- 2. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
Im Falle der Z 1 hat der Fachsenat festzulegen, welche Teile des Ausbildungsprogrammes auf einen in Betracht kommenden Flugsimulator absolviert werden dürfen. Im Falle der Z 2 wird dies durch die Prüfungskommission nach § 5 bestimmt.
(5) Das Ruhen der Grundbefähigung hat jedenfalls das Ruhen der jeweils eingetragenen Erweiterungen zur Folge.
Erweiterungen der Grundbefähigung
§ 12. (1) Die Typenerweiterung ist die Befähigung, Militärluftfahrzeuge eines anderen als des jeweiligen Typs nach § 11 im Fluge zu führen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
- 1. die Absolvierung eines typenspezifischen Ausbildungsprogrammes mit mindestens 20 Flugstunden, wobei davon bis zu 10 Stunden auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator absolviert werden können, und
- 2. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
Die Prüfungskommission nach § 5 hat festzulegen, ob und in welchem Ausmaß Teile der theoretischen und praktischen Prüfung auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden können.
(2) Die Befähigung „Nachtsichtflug“ ist die Befähigung, mit Militärluftfahrzeugen Flüge bei Nacht unter Sichtflugregeln durchzuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
- 1. die Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes mit mindestens fünf Flugstunden und 20 Nachtlandungen sowie
- 2. die Absolvierung einer entsprechenden praktischen Prüfung.
(3) Die Befähigung „Kunstflug“ ist die Befähigung, Kunstflüge mit Militärluftfahrzeugen auszuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
- 1. die Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes mit mindestens fünf Übungsflügen und
- 2. die Absolvierung einer entsprechenden praktischen Prüfung.
(4) Die Befähigung „Schleppflug“ ist die Befähigung, Luftfahrzeuge, Luftfahrtgeräte oder Gegenstände wie beispielsweise Zieldarstellungsgeräte mit Militärluftfahrzeugen zu schleppen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
- 1. die Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes mit mindestens vier Übungsflügen und
- 2. die Absolvierung einer entsprechenden praktischen Prüfung.
(5) Die Befähigung „Instrumentenflug“ ist die Befähigung, Instrumentenflüge mit Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs durchzuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
- 1. mindestens 200 Gesamtflugstunden,
- 2. die Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes mit mindestens 40 Flugstunden und
- 3. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
Im Falle der Z 1 dürfen bis zu 40 Stunden auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator angerechnet werden. Im Falle der Z 2 dürfen bis zu 20 Stunden auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden. Im Falle der Z 3 dürfen Teile des theoretischen und praktischen Prüfungsteils in einem von der Prüfungskommission nach § 5 festzulegenden Umfang auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden.
(6) Die Befähigung „Militärfluglehrer“ ist die Befähigung, Militär-Flugschüler und Militärpiloten theoretisch und praktisch für die Grundbefähigung und jene Erweiterungen, mit Ausnahme der Instrumentenflugbefähigung, auszubilden, für die der Militärfluglehrer eine gültige Befähigung besitzt. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
- 1. die Absolvierung von mindestens 500 Gesamtflugstunden auf Militärluftfahrzeugen vor der Zulassung zur Ausbildung zum Militärfluglehrer,
- 2. die Absolvierung eines Militärfluglehrerlehrganges „Theorie“,
- 3. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil sowie
- 4. die Ausbildung
- a) eines Militär-Flugschülers bis zum Erreichen der Grundbefähigung nach § 11 oder
- b) eines Militärpiloten bis zum Erreichen einer Typenerweiterung und einer zweiten Erweiterung nach § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder
- c) von zwei Militärpiloten bis zum Erreichen einer Typenerweiterung
(7) Die Befähigung „Militär-Instrumentenfluglehrer“ ist die Befähigung, Militärpiloten im Instrumentenflug theoretisch und praktisch auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
- 1. die Innehabung einer gültigen Befähigung „Instrumentenflug“ nach Abs. 5,
- 2. die Absolvierung von mindestens 500 Gesamtflugstunden auf Militärluftfahrzeugen vor der Zulassung zur Ausbildung zum Militär-Instrumentenfluglehrer,
- 3. die Absolvierung eines Militärfluglehrerlehrganges „Theorie“ und
- 4. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
Im Falle der Z 4 kann die Absolvierung des theoretischen Teils der Prüfung entfallen, wenn diese Prüfung gemeinsam mit der Prüfung des Militärfluglehrerlehrganges „Theorie“ abgelegt wird.
(8) Die Einsatzpilotenbefähigung ist die Befähigung, die einem Militärluftfahrzeug zugeordneten Einsatzaufgaben durchführen zu können. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
- 1. die Absolvierung von mindestens 250 Gesamtflugstunden und
- 2. die Absolvierung eines Schulungsprogrammes mit Überprüfungsflügen.
(9) Die Abnahmepilotenbefähigung ist die Befähigung, Flugzeuge oder Flugzeugsysteme im Flug zu Zwecken der Abnahme technischer Neuerungen oder bei nachhaltigen technischen Problemstellungen zu testen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
- 1. die Absolvierung einer vorhabensbezogenen Schulung mit Überprüfungsflug und
- 2. die Absolvierung von mindestens 1.500 Gesamtflugstunden als Einsatzpilot.
(10) Die Prüfungen für die Befähigungen „Nachtsichtflug“, „Kunstflug“, „Schleppflug“ und die Einsatzpilotenbefähigung sind abweichend von § 5 vor einem Einzelprüfer abzulegen.
(11) Für den Erhalt der Erweiterungen der Grundbefähigung sind folgende Kriterien zu erfüllen
- 1. für die Typenerweiterung zehn Flugstunden pro Jahr als verantwortlicher Militärpilot und zwei Handhabungsprüfungen im Abstand von maximal sechs Monaten,
- 2. für die Befähigung „Nachtsichtflug“ drei Flugstunden bei Nacht unter Sichtflugregeln und zehn Nachtlandungen pro Jahr,
- 3. für die Befähigung „Kunstflug“ zwei Kunstflüge pro Jahr,
- 4. für die Befähigung „Schleppflug“ zwei Schleppflüge pro Jahr,
- 5. für die Befähigung „Instrumentenflug“ zwei Instrumentencheckflüge pro Jahr im Abstand von maximal sechs Monaten, bei mehreren Typen ist nur ein Checkflug pro Typ und Jahr erforderlich,
- 6. für die Befähigung „Militärfluglehrer“ die nachweisliche Tätigkeit als Militärfluglehrer,
- 7. für die Befähigung „Militär-Instrumentenfluglehrer“ die nachweisliche Tätigkeit als Militär-Instrumentenfluglehrer,
- 8. für die Einsatzpilotenbefähigung die nachweisliche Tätigkeit als Einsatzpilot und
- 9. für die Abnahmepilotenbefähigung die Innehabung einer Befähigung nach Abs. 8.
Im Falle der Z 1 und 5 dürfen Flugstunden beziehungsweise Checkflüge auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden.
(12) Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Erweiterung der Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich
- 1. die Erfüllung der Kriterien nach § 11 Abs. 4 Z 1 und
- 2. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
Im Falle der Z 2 dürfen Teile des theoretischen und praktischen Prüfungsteiles auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden.
Militär-Flugbücher
§ 13. Militärpiloten haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung Militär-Flugbücher zu führen. Flugzeiten auf Flugsimulatoren und Flugübungsgeräten sind in den Militär-Flugbüchern einzutragen.
2. Abschnitt
Militär-Flugschüler
Militär-Flugschülerausweis
§ 14. (1) Vor Beginn der fliegerischen Grundausbildung ist Anwärterinnen oder Anwärtern auf einen Militärpilotenausweis ein Militär-Flugschülerausweis auszustellen. In diesem ist einzutragen, für welche Arten von Militärluftfahrzeugen die Inhaberin oder der Inhaber ausgebildet wird.
(2) Während der Erfüllung der Voraussetzungen zur Erneuerung der Gültigkeit eines Militärpilotenausweises wird der Militär-Flugschülerausweis durch den ruhenden Militärpilotenausweis ersetzt.
(3) Auf Militär-Flugschüler sind die §§ 8, 9 und 13 über die Militärfliegertauglichkeit, deren Feststellung und Überprüfung sowie über Militär-Flugbücher anzuwenden.
3. Abschnitt
Militär-Flugsimulatorlehrer
Befähigung Militär-Flugsimulatorlehrer und Militär-Flugsimulatorlehrerausweis
§ 15. (1) Die Befähigung „Militär-Flugsimulatorlehrer“ ist die Befähigung, Militärpiloten und Militär-Flugschüler unter Zuhilfenahme von Flugsimulatoren aus-, fort- und weiterbilden zu können. Diese Befähigung ist
- 1. als Erweiterung in den Militärpilotenausweis einzutragen oder
- 2. als Militär-Flugsimulatorlehrerausweis dann auszustellen, wenn die oder der Betreffende über keinen gültigen Militärpilotenausweis mehr verfügt.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Flugsimulatorlehrer“ oder die Ausstellung eines Militär-Flugsimulatorlehrerausweises sind jedenfalls
- 1. das Vorliegen einer gültigen oder ruhenden Einsatzpilotenbefähigung,
- 2. die Innehabung einer gültigen oder ruhenden Befähigung „Militärfluglehrer“,
- 3. die Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator und
- 4. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit sind nachzuweisen
- 1. im Falle der Erweiterung im Militärpilotenausweis nach Abs. 1 Z 1 die kontinuierliche Tätigkeit als Militär-Flugsimulatorlehrer und
- 2. im Falle der Ausstellung eines Militär-Flugsimulatorlehrerausweises nach Abs. 1 Z 2 40 Simulator-Flugstunden und die kontinuierliche Tätigkeit als Militär-Flugsimulatorlehrer.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Befähigung „Militär-Flugsimulatorlehrer“ oder eines ruhenden Militär-Flugsimulatorlehrausweises sind die Kriterien nach § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 zu erfüllen.
4. Abschnitt
Militär-Fallschirmspringer
Gültigkeit
§ 16.(1) Militär-Fallschirmspringerausweise sind vom Tag der Ausstellung an bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Kalenderjahres gültig. In der Folge sind sie nach Maßgabe des Abs. 2 jeweils um weitere 24 Monate zu verlängern.
(2) Für die Verlängerung der Gültigkeit eines Militär-Fallschirmspringerausweises ist neben dem Nachweis über die Militärfallschirmspringertauglichkeit die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Absprünge mit den zugehörigen Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten für die jeweilige Befähigung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Militär-Fallschirmspringerausweises unter Zugrundelegung des Qualitätsmaßstabes nach § 1 Abs. 3 zu erbringen. Diese erforderlichen Absprünge sind durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in einem Militär-Fallschirmspringer-Sprungpflichtprogramm als jedenfalls zu erfüllendes Mindestprogramm im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport festzulegen.
Militärfallschirmspringertauglichkeit
§ 17. (1) Militär-Fallschirmspringer und Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Fallschirmspringerausweis haben als Eignung nach § 3 Abs. 1 Z 2 die nach Art der Verwendung differenzierte Militärfallschirmspringertauglichkeit aufzuweisen. Die Militärfallschirmspringertauglichkeit besteht in der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit, wiederholt Absprünge mit Fallschirmen durchzuführen. Diese ist erstmals im Rahmen einer militärmedizinischen Untersuchung festzustellen. Das Fortbestehen der Militärfallschirmspringertauglichkeit ist durch eine militärmedizinische Kontrolluntersuchung frühestens sechs Monate vor der Verlängerung des Militär-Fallschirmspringerausweises nachzuweisen.
(2) Die Untersuchungen im Rahmen der Feststellung der Militärfallschirmspringertauglichkeit haben die medizinischen Bereiche oder Teilbereiche nach § 9 zu umfassen, die durch die jeweilige Befähigung und das potenzielle Einsatzspektrum indiziert werden.
(3) Die näheren Bestimmungen für die Spezifizierung der Untersuchungen nach Abs. 1 und 2 sind nach Maßgabe der Arten der Fallschirme, dem Alter des Militär-Fallschirmspringers und der Möglichkeiten der Verwendung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen. Diese Spezifizierungen haben dem jeweiligen Stand der militärmedizinischen Erkenntnisse zu entsprechen.
Befähigungen für Militär-Fallschirmspringer
§ 18.(1) Für den Militär-Fallschirmspringerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht
- 1. die Freifallbefähigung,
- 2. die Lehrbefähigung,
- 3. die Tandemmeisterbefähigung und
- 4. die Tandemlehrbefähigung.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Fallschirmspringerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Fallschirmspringerausweis einzutragen.
Grundbefähigung
§ 19. (1) Die Grundbefähigung ist die Befähigung, Fallschirme mit automatischer Auslösung zu packen und mit diesen abzuspringen.
(2) Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Fallschirmspringerausweises sind die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen, Absprünge und Prüfungen.
(3) Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind unter Aufsicht einer Person mit Lehrbefähigung die erforderlichen Absprünge und Ausbildungsmodule zu absolvieren.
(4) Nähere Bestimmungen für die Durchführung der jeweils erforderlichen Ausbildungen, Absprünge, Prüfungen und Ausbildungsmodule nach Abs. 2 und 3 sind unter Berücksichtigung des Qualitätsmaßstabes nach § 1 Abs. 3, insbesondere der technologischen Entwicklungen im Bereich des Militär-Fallschirmsprunges, durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in einem Militär-Fallschirmspringer-Sprungpflichtprogramm als jedenfalls zu erfüllendes Mindestprogramm festzulegen.
Erweiterungen der Grundbefähigung
§ 20. (1) Die Freifallbefähigung ist die Befähigung, Fallschirme mit manueller Auslösung zu packen und mit diesen abzuspringen. Voraussetzungen für die Bescheinigung der Freifallbefähigung sind neben einer gültigen Grundbefähigung die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen, Absprünge und Prüfungen.
(2) Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Fallschirmspringerausweis und Militär-Fallschirmspringer auszubilden. Voraussetzungen für die Bescheinigung der Lehrbefähigung sind neben einer gültigen Freifallbefähigung die nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der Ausbildung sowie die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen, Absprünge und Prüfungen.
(3) Die Tandemmeisterbefähigung ist die Befähigung, Tandemfallschirme zu packen und mit diesen mit einem Passagier abzuspringen. Voraussetzungen für die Bescheinigung der Tandemmeisterbefähigung sind neben einer gültigen Freifallbefähigung der Nachweis über Tandem-Sprungerfahrung nach dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 sowie die Absolvierung einer entsprechenden Prüfung.
(4) Die Tandemlehrbefähigung ist die Befähigung, Militär-Fallschirmspringer zu Tandemmeistern auszubilden. Voraussetzungen für die Bescheinigung der Tandemlehrbefähigung sind neben einer gültigen Lehrbefähigung und Tandemmeisterbefähigung die nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der Ausbildung sowie die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Prüfung.
(5) Für die Erweiterungen nach Abs. 1 bis 4 gilt das Erfordernis nach § 19 Abs. 4.
(6) Für die Erweiterungen nach Abs. 1 bis 4 gilt § 19 Abs. 3 über die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Grundbefähigung mit folgenden Maßgaben:
- 1. Die Erneuerung der Gültigkeit einer Freifallbefähigung beinhaltet auch eine Erneuerung der Grundbefähigung.
- 2. Für die Erneuerung der Gültigkeit einer Lehrbefähigung sind jedenfalls eine gültige Freifallbefähigung und eine unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.
- 3. Für die Erneuerung der Gültigkeit einer Tandemmeisterbefähigung ist jedenfalls eine gültige Freifallbefähigung erforderlich.
- 4. Für die Erneuerung der Gültigkeit einer Tandemlehrbefähigung sind jedenfalls eine gültige Lehrbefähigung, eine gültige Tandemmeisterbefähigung und eine unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.
Militär-Fallschirmspringer-Sprungbücher und Videoaufzeichnungen
§ 21. (1) Militär-Fallschirmspringer und Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Fallschirmspringerausweis haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung Militär-Fallschirmspringer-Sprungbücher zu führen.
(2) Ist die Durchführung von Prüfungsabsprüngen zur Erlangung der Freifallbefähigung oder der Lehrbefähigung oder der Tandemmeisterbefähigung oder der Tandemlehrbefähigung nicht möglich, so kann der zuständige Prüfungssenat nach § 5 auch die Videoaufzeichnung eines durch die Eintragung im Militär-Fallschirmspringer-Sprungbuch nachgewiesenen, im Zuge der in Betracht kommenden Ausbildung absolvierten, Absprunges als Nachweis der fachlichen Befähigung heranziehen.
5. Abschnitt
Militär-Bordtechniker
Bordtauglichkeit
§ 22. (1) Militär-Bordtechniker haben die Bordtauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen Kriterien zu differenzieren.
(2) Die Erstuntersuchung im Rahmen der Feststellung der Bordtauglichkeit umfasst folgende medizinische Bereiche:
- 1. Eigenanamnese, diese umfasst
- a) frühere und jetzige Erkrankungen und Verletzungen,
- b) Operationen und Geschlechtskrankheiten,
- c) frühere und aktuelle Medikation,
- d) Allergien, Impfstatus, Tropenaufenthalte,
- e) Alkohol, Tabak, Drogen, coffeinhaltige Getränke, Kaffee,
- f) Schlafzeit, Schlafqualität, Flüssigkeitsaufnahme,
- g) Ernährungsgewohnheiten,
- h) Familienanamnese sowie
- i) bei Frauen zusätzlich Schwangerschaften, Geburten, geburtshilfliche und gynäkologische Erkrankungen, Operationen und Komplikationen, Kontrazeption;
- a) Blut- und Harnlabor sowie
- b) relevante Bild gebende Verfahren entsprechend dem Stand der technischen und medizinischen Wissenschaft;
2. Befunde und Untersuchungen, diese umfassen
- 3. Fachärztliche Untersuchungen, diese umfassen
- a) Orthopädie,
- b) Augenheilkunde,
- c) Hals-Nasen-Ohren Untersuchung,
- d) Interne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie und Spirometrie sowie
- e) Zahnheilkunde inklusive Panoramaröntgen.
(3) Die Kontrolluntersuchung im Rahmen der periodischen Überprüfung umfasst folgende medizinische Bereiche:
- 1. Zwischenanamnese;
- 2. Blut- und Harnlabor;
- 3. Interne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie und Spirometrie;
- 4. Visusbestimmung (Sehtafel im Anlassfall und FA-Augen);
- 5. Hals-Nasen-Ohren Untersuchung;
- 6. bei positivem Harnbefund und/oder positiver Zwischenanamnese Urologie.
(4) Werden aufgrund der Untersuchungsergebnisse nach Abs. 2 und 3 nach militärfliegerärztlicher oder militärfliegerpsychologischer Beurteilung weitere oder vertiefende Untersuchungen für notwendig erachtet, so sind diese durchzuführen. § 9 Abs. 10 über die Flugunklarheit ist anzuwenden.
Befähigungen für Militär-Bordtechniker
§ 23. (1) Für den Militär-Bordtechnikerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht
- 1. die Typenerweiterung,
- 2. die Funktionserweiterung und
- 3. die Lehrbefähigung.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Bordtechnikerausweis einzutragen.
Grundbefähigung
§ 24. (1) Die Grundbefähigung ist die Befähigung, die Bedienung und Überwachung von Teilsystemen an Bord von Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs im Fluge durchzuführen. Weiters besteht die Befähigung darin, die Be- und Entladung an Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs durchzuführen, die Fracht im Fluge zu überwachen, die Betreuung von Passagieren wahrzunehmen und Konfigurationsänderungen im Frachtraum durchzuführen.
(2) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerausweises sind jedenfalls
- 1. der Abschluss einer dem Anforderungsprofil entsprechenden Ausbildung,
- 2. die absolvierte Grundausbildung mit mindestens 20 Flugstunden, wobei militärische Flugstunden im nichtständigen Flugdienst, die bereits vor der Grundausbildung absolviert wurden, darauf angerechnet werden dürfen und
- 3. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung sind jedenfalls Flüge von mindestens zehn Flugstunden auf dem eingetragenen Typ durchzuführen, bei dem eine Tätigkeit als Militär-Bordtechniker ausgeübt wird.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich
- 1. die Erfüllung der Kriterien nach § 11 Abs. 4 Z 1 und
- 2. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(5) Militär-Bordtechniker haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung ein Militär-Flugbuch nach § 13 zu führen.
Erweiterungen der Grundbefähigung
§ 25. (1) Die Typenerweiterung ist die Befähigung, die Aufgaben eines Militär-Bordtechnikers auch an Bord von Militärluftfahrzeugen eines anderen als des jeweiligen Typs nach § 24 auszuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
- 1. die Absolvierung eines typenspezifischen Ausbildungsprogrammes mit mindestens 10 Flugstunden und
- 2. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(2) Die Befähigung „Funktionserweiterung“ ist die Befähigung, die Bedienung und Überwachung von Teilsystemen an Bord von Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs im Fluge auch als Teil einer Minimum-Besatzung durchzuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
- 1. die Absolvierung eines typenspezifischen Ausbildungsprogrammes mit mindestens zehn Flugstunden und
- 2. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(3) Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Bordtechnikerausweis auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
- 1. eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im Rahmen der Grundbefähigung als Militär-Bordtechniker und
- 2. eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung.
(4) Für die Erweiterungen nach Abs. 1 und 2 gilt § 24 Abs. 3 bis 5 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der ruhenden Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach § 13. Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.
6. Abschnitt
Militär-Ladetechniker
Befähigungen für Militär-Ladetechniker
§ 26. (1) Für Militärluftfahrzeugtypen, die Militärluftfahrt-Personal mit ausschließlich beladungstechnischen Kenntnissen erfordern, kann ein Militär-Ladetechnikerausweis ausgestellt werden. Für den Militär-Ladetechnikerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht
- 1. die Typenerweiterung und
- 2. die Lehrbefähigung.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Ladetechnikerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Ladetechnikerausweis einzutragen.
(3) Auf Militär-Ladetechniker ist § 22 über die Bordtauglichkeit anzuwenden.
Grundbefähigung
§ 27. (1) Die Grundbefähigung ist die Befähigung, die Be- und Entladung an Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs durchzuführen, die Fracht im Fluge zu überwachen, die Betreuung von Passagieren wahrzunehmen, im Flugbetrieb die Besatzung im Rahmen der Betriebsvorschriften zu unterstützen und Konfigurationsänderungen im Frachtraum durchzuführen.
(2) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Ladetechnikerausweises sind jedenfalls
- 1. der Abschluss einer dem Anforderungsprofil entsprechenden Ausbildung,
- 2. die Absolvierung eines Militär-Ladetechniker Lehrganges mit der Durchführung von mindestens zehn Transportflügen unter Aufsicht eines Lehrers und
- 3. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung sind die nach dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 erforderlichen Transportflüge, mindestens jedoch fünf, durchzuführen.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich
- 1. die Erfüllung der Kriterien nach § 11 Abs. 4 Z 1 und
- 2. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(5) Militär-Ladetechniker haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung ein Militär-Flugbuch nach § 13 zu führen.
Erweiterungen der Grundbefähigung
§ 28. (1) Die Typenerweiterung ist die Befähigung, die Aufgaben eines Militär-Ladetechnikers auch an Bord von Militärluftfahrzeugen eines anderen als des jeweiligen Typs nach § 27 auszuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
- 1. die Absolvierung eines typenspezifischen Ausbildungsprogrammes mit mindestens fünf Transportflügen und
- 2. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(2) Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Ladetechnikerausweis theoretisch und praktisch auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
- 1. eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im Rahmen der Grundbefähigung als Militär-Ladetechniker und
- 2. eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung.
(3) Für die Erweiterungen nach Abs. 1 und 2 gilt § 27 Abs. 3 bis 5 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der ruhenden Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach § 13. Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.
7. Abschnitt
Militär-Luftaufklärer
Befähigungen für Militär-Luftaufklärer
§ 29. (1) Für den Militär-Luftaufklärerausweis kommt neben der Grundbefähigung die Lehrbefähigung in Betracht.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Luftaufklärerausweises zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Luftaufklärerausweis einzutragen.
(3) Auf Militär-Luftaufklärer ist § 22 über die Bordtauglichkeit anzuwenden.
Grund- und Lehrbefähigung
§ 30. (1) Die Grundbefähigung ist die Befähigung, luftgestützte Sensorik zum Zwecke der Erfassung von Zielen zu bedienen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Luftaufklärerausweises sind jedenfalls
- 1. die absolvierte Grundausbildung mit mindestens 30 Luftaufklärungseinsätzen und
- 2. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(2) Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung ist jedenfalls die Durchführung von 30 Luftaufklärungseinsätzen nachzuweisen.
(3) Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich
- 1. die Erfüllung der Kriterien nach § 11 Abs. 4 Z 1 und
- 2. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(4) Militär-Luftaufklärer haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung ein Militär-Flugbuch nach § 13 zu führen.
(5) Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Luftaufklärerausweis auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung der Lehrbefähigung sind neben einer gültigen Grundbefähigung jedenfalls eine über die Grundbefähigung hinausgehende Flugerfahrung als Militär-Luftaufklärer. Für die Lehrbefähigung gelten Abs. 2 bis 4 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der ruhenden Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach § 13. Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.
8. Abschnitt
Militärmedizinisches-Patientenlufttransportpersonal
Befähigungen für das Militärmedizinische-Patientenlufttransportpersonal
§ 31. (1) Für den Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis kommt neben der Grundbefähigung die Lehrbefähigung in Betracht.
(2) Die Grundbefähigung ist durch die Ausstellung eines Militär-Patientenlufttransportpersonalausweises zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis einzutragen.
(3) Auf das Militärmedizinische-Patientenlufttransportpersonal ist § 22 über die Bordtauglichkeit anzuwenden.
Grundbefähigung
§ 32. (1) Die Grundbefähigung ist die Befähigung, Patienten nach militärischen Erfordernissen während des Verladens, des Fluges und des Entladens entsprechend dem jeweiligen Stand der Militärmedizin zu betreuen sowie die dafür erforderlichen medizinischen Geräte zu bedienen und zu überwachen.
(2) Voraussetzung für die Ausstellung eines Militär-Patientenlufttransportpersonalausweises ist jedenfalls die Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes, das medizinische, flugphysiologische, flugtechnisch/flugbetriebliche und gerätespezifische Module zu beinhalten hat.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung sind jedenfalls pro Jahr ein Patientenlufttransport oder eine Patientenlufttransportübung zu absolvieren.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung ist gemäß dem jeweiligen Stand der Militärmedizin eine theoretische und praktische Ausbildung vorzuschreiben, die sich an der bisherigen Erfahrung im Militär-Patientenlufttransport und der Dauer des Ruhens zu orientieren hat.
(5) Militärmedizinisches-Patientenlufttransportpersonal hat zum Nachweis seiner praktischen Verwendung ein Militär-Flugbuch nach § 13 zu führen.
Lehrbefähigung
§ 33. (1) Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis auszubilden.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
- 1. eine mindestens zweijährige Tätigkeit in Ausübung der Grundbefähigung und
- 2. die Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung.
(3) Für die Lehrbefähigung gilt § 32 Abs. 3 bis 5 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach § 13. Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.
3. Hauptstück
Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal
1. Abschnitt
Militär-Luftfahrttechniker
Abweichende Bestimmungen
§ 34. Für Militär-Luftfahrttechniker ist § 3 über Ausstellung, Gültigkeit und Entzug von Militärluftfahrt-Personalausweisen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- 1. Die periodische Überprüfung nach § 3 Abs. 3 erster und zweiter Satz kann so lange ausgesetzt werden, als die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 im Rahmen eines Qualitätsmanagements durch die Fachaufsicht sichergestellt und dokumentiert werden. Dieses Qualitätsmanagement ist im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu implementieren (kontinuierliche Überprüfung).
- 2. Vor Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung nach § 3 Abs. 3 letzter Satz sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 im Rahmen der Fachaufsicht binnen vier Wochen ab Kenntnis von begründeten Zweifeln zu überprüfen. Bestehen diese Zweifel weiter, so ist die anlassbezogene Prüfung durchzuführen.
Befähigungen für Militär-Luftfahrttechniker
§ 35. (1) Für den Militär-Luftfahrttechnikerausweis kommen folgende Befähigungen in Betracht
- 1. der Militär-Luftfahrttechnische Assistent,
- 2. der Militär-Luftfahrttechnische Assistent in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart,
- 3. der Militär-Luftfahrtwart mit den Bereichen Militär-Luftfahrzeugsystemwart und Militär-Luftfahrtgerätwart,
- 4. der Militär-Luftfahrtwart I. Klasse mit den Bereichen Militär-Luftfahrzeugsystemwart I. Klasse und Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse,
- 5. der Militär-Luftfahrtmeister,
- 6. der Leitende Militär-Luftfahrttechniker und
- 7. der Leitende Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter.
(2) Für den Erhalt der Gültigkeit des Militär-Luftfahrttechnikerausweises mit den jeweils eingetragenen Befähigungen ist eine dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 entsprechende Verwendung auf einem Arbeitsplatz in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten erforderlich. Zu den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten nach dieser Verordnung gehören alle in der Militärluftfahrt tätigen Militär-Luftfahrttechniker, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät wahrnehmen. Dies beinhaltet insbesondere sämtliche Aufgaben, die für den Betrieb, die Materialerhaltung einschließlich Modifikationen sowie die zugehörige Materialbewirtschaftung notwendig sind. Die gültige Befähigung eines Militär-Luftfahrtwartes I. Klasse schließt die erworbenen Befähigungen des Militär-Luftfahrtwartes im entsprechenden Umfang ein. Die gültige Befähigung eines Leitenden Militär-Luftfahrttechnikers schließt alle allfällig vorher erworbenen Befähigungen wie die eines Militär-Luftfahrtwartes, eines Militär-Luftfahrtwartes I. Klasse oder Militär-Luftfahrtmeisters mit ein.
(3) Militär-Luftfahrttechniker, die Tätigkeiten an Bord von Militärluftfahrzeugen im Fluge ausüben, müssen bordtauglich sein. Dabei ist § 22 über die Bordtauglichkeit anzuwenden.
Militär-Luftfahrttechnische Assistenten und Militär-Luftfahrttechnische Assistenten in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart
§ 36. (1) Die Befähigung „Militär-Luftfahrttechnischer Assistent“ ist die Befähigung, unterstützende Tätigkeiten in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten durchzuführen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Luftfahrttechnischer Assistent“ sind jedenfalls
- 1. die erforderlichen militärluftfahrttechnisch/-logistischen Kenntnisse und
- 2. die arbeitsplatzbezogene Einweisung durch Militär-Luftfahrttechniker mit der Mindestbefähigung nach § 35 Abs. 1 Z 4.
(3) Die Voraussetzung für den Beginn der Fachausbildung zum Militär-Luftfahrtwart ist jedenfalls der Abschluss einer dem Anforderungsprofil entsprechenden technischen Ausbildung.
(4) Vor Beginn der Fachausbildung zum Militär-Luftfahrtwart ist Anwärterinnen oder Anwärtern ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der Befähigung „Militär-Luftfahrttechnischer Assistent in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart“ auszustellen. Dabei ist einzutragen, an welchem Luftfahrzeugsystem oder Luftfahrtgerät die Inhaberin oder der Inhaber des Militär-Luftfahrttechnikerausweises ausgebildet wird. Mit der Erreichung der Befähigung „Militär-Luftfahrtwart“ ist diese Befähigung samt der Eintragung zu löschen.
Militär-Luftfahrtwarte
§ 37. (1) Die Befähigung „Militär-Luftfahrtwart“ ist die Befähigung
- 1. qualifizierte Tätigkeiten der Materialerhaltung selbstständig durchzuführen,
- 2. das Ergebnis der Arbeiten zu dokumentieren und
- 3. über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden
und ist als Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ oder als Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“ im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.
(2) Die Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ ist die Befähigung, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten an einem Luftfahrzeugsystem in grundsätzlich allen typenrelevanten Fachrichtungen durchzuführen.
(3) Die Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“ ist die Befähigung, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten an Luftfahrtgerät in der jeweiligen Fachrichtung oder aufgrund der technischen Komplexität deren notwendige Unterteilungen in Technologiebereiche durchzuführen.
(4) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ oder „Militär-Luftfahrtgerätwart“ sind jedenfalls
- 1. eine einschlägige Ausbildung nach § 36 Abs. 3 und
- 2. die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.
(5) Jede weitere Befähigung ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 in den Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen
- 1. als Typenerweiterung für jedes andere Luftfahrzeugsystem nach Abs. 2 und
- 2. als Fachrichtungs-/Technologieerweiterung für jede andere Fachrichtung oder jeden anderen Technologiebereich nach Abs. 3.
(6) Für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ und „Militär-Luftfahrtgerätwart“ sowie der jeweils eingetragenen Erweiterungen sind entsprechende Ausbildungsmodule erfolgreich zu absolvieren.
Militär-Luftfahrtwarte I. Klasse
§ 38. (1) Die Befähigung „Militär-Luftfahrtwart I. Klasse“ ist die Befähigung
- 1. über die Befähigung nach § 37 hinausgehende spezialisierte Tätigkeiten der Materialerhaltung selbstständig durchzuführen,
- 2. spezialisierte Tätigkeiten der Materialerhaltung zu überwachen,
- 3. das Ergebnis der Arbeiten zu dokumentieren,
- 4. über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden sowie
- 5. Militär-Luftfahrttechniker auszubilden
und ist als Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart I. Klasse“ oder als Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse“ im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.
(2) Die Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart I. Klasse“ ist die Befähigung, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten an einem Luftfahrzeugsystem in einer typenrelevanten Fachrichtung durchzuführen.
(3) Die Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse“ ist die Befähigung, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten in einer Fachrichtung oder aufgrund der technischen Komplexität deren notwendige Unterteilungen in Technologiebereiche an Luftfahrtgerät durchzuführen.
(4) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen „Militär-Luftfahrzeugsystemwart I. Klasse“ oder „Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse“ sind jedenfalls
- 1. das Vorliegen einer gültigen Befähigung als Militär-Luftfahrtwart in dem entsprechenden Bereich und
- 2. die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.
(5) Jede weitere Befähigung ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 2 in den Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen
- 1. als Typenerweiterung für jedes andere Luftfahrzeugsystem nach Abs. 2 und
- 2. als Fachrichtungs-/Technologieerweiterung für jede andere Fachrichtung oder jeden anderen Technologiebereich nach Abs. 2 oder Abs. 3.
(6) § 37 Abs. 6 über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.
Militär-Luftfahrtmeister
§ 39. (1) Die Befähigung „Militär-Luftfahrtmeister“ ist die Befähigung
- 1. Leitungs-, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten im jeweiligen Wirkungsbereich zu erfüllen und auf Basis der in der Militärluftfahrt geltenden Regelungen über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden,
- 2. Überprüfungen der Funktion und Beurteilungen von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät am Boden und/oder im Fluge durchzuführen,
- 3. Militär-Luftfahrttechniker auszubilden und
- 4. über die Tätigkeiten nach Z 1 bis 3 Bescheinigungen auszustellen.
(2) Die Befähigungselemente nach Abs. 1 Z 1 und 3 erstrecken sich typen- und fachrichtungsübergreifend auf alle Bereiche, das Befähigungselement nach Abs. 1 Z 2 erstreckt sich auf jene Typen- und Fachrichtungs-/Technologiebereiche, für die eine gültige Befähigung zum Militär-Luftfahrtwart I. Klasse vorliegt.
(3) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Luftfahrtmeister“ sind jedenfalls
- 1. der Abschluss einer Ausbildung in einem fach- oder technologiespezifischen Bereich,
- 2. die Innehabung einer gültigen Befähigung als Militär-Luftfahrtwart I. Klasse und
- 3. die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.
(4) Jede weitere Typen- und Fachrichtungs-/Technologieerweiterung, die im Befähigungselement nach Abs. 1 Z 2 als Luftfahrtwart I. Klasse erworben wird und für die die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, ist im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.
(5) § 37 Abs. 6 über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.
Leitende Militär-Luftfahrttechniker und Leitende Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter
§ 40. (1) Die Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“ ist die Befähigung
- 1. Regelungen für die Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät zu erstellen und deren Einhaltung zu überprüfen,
- 2. Leitungs-, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen auszuüben,
- 3. Überprüfungen der Funktion und Beurteilungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät am Boden oder im Fluge durchzuführen,
- 4. Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät für den Betrieb freizugeben sowie über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden,
- 5. Tätigkeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät durchzuführen,
- 6. Militär-Luftfahrttechniker auszubilden,
- 7. über die Tätigkeiten nach Z 1 bis 6 Bescheinigungen auszustellen sowie
- 8. mit dem Senatsvorsitz einer Prüfungskommission nach § 5 und dem Vorsitz eines Fachsenates nach § 6 Abs. 2 Z 1 bezüglich Militär-Luftfahrttechniker betraut werden zu können.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“ sind jedenfalls der erfolgreiche Abschluss einer dem Anforderungsprofil entsprechenden technischen Ausbildung sowie die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.
(3) Die Festlegung der technischen Ausbildung und Praxis nach Abs. 2 hat nach den fachlichen Erfordernissen für die Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät zu erfolgen.
(4) § 37 Abs. 6 über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.
(5) Vor Beginn der Fachausbildung zum Leitenden Militär-Luftfahrttechniker ist Anwärterinnen oder Anwärtern ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter“ auszustellen. Dabei ist einzutragen, in welchem Bereich der militärluftfahrttechnisch/-logistischen Dienste die Inhaberin oder der Inhaber des Militär-Luftfahrttechnikerausweises ausgebildet wird. Mit der Erreichung der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“ nach Abs. 1 ist diese Befähigung samt der Eintragung zu löschen.
2. Abschnitt
Militär-Flugleitungspersonal
Befähigungen für das Militär-Flugleitungspersonal
§ 41. (1) Für den Militär-Flugleitungsausweis kommen folgende Befähigungen in Betracht
- 1. der Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst),
- 2. die Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst,
- 3. der Militär-Flugverkehrsdienst mit den Bereichen
- a) Militär-Fluginformationsdienst und
- b) Militär-Flugverkehrskontrolldienst,
- 4. das Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion.
(2) Die Befähigungen nach Abs. 1 sind für das Militär-Flugleitungspersonal die Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Flugsicherung nach § 119 LFG im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst)
§ 42. (1) Die Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ ist die Befähigung
- 1. den festen Flugfernmeldedienst durchzuführen,
- 2. den Flugberatungsdienst auszuüben,
- 3. die Aufgaben einer Meldestelle für Flugverkehrsdienste zu erfüllen,
- 4. den Fliegerleitdienst auszuüben,
- 5. den örtlich begrenzten Fluginformationsdienst auszuüben sowie
- 6. den Alarmdienst wahrzunehmen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ sind jedenfalls
- 1. die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen,
- 2. die erfolgreiche praktische Ausbildung am Arbeitsplatz unter Anleitung eines Lehrbefähigten für die Dauer von zumindest zwei Monaten und
- 3. für die Ausübung der Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 4 und 5 die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach § 4 Z 1 lit. c FZG.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ ist die Befähigte oder der Befähigte an einem entsprechenden Arbeitsplatz im Fachdienst Flugsicherung oder in einem Dienst zu verwenden, der mit der Befähigung in einem unmittelbaren fachlichen Zusammenhang steht. Darüber hinaus ist die Teilnahme an zumindest einer Fortbildung im Fachdienst erforderlich. Die geistige Eignung wird abweichend von § 3 Abs. 3 kontinuierlich durch den Dienststellenleiter beurteilt.
(4) Für eine Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung ist eine Prüfung über das erforderliche Kenntnisspektrum erfolgreich zu absolvieren.
Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst)
§ 43. (1) Die Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter zum Militär-Flugberatungsdienst auszubilden.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ sind jedenfalls
- 1. das Vorliegen einer gültigen Befähigung für den Militär-Flugberatungsdienst,
- 2. eine nachgewiesene Ausbildung auf dem Gebiet der Pädagogik und Didaktik sowie
- 3. eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ sind eine gültige Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ sowie eine Lehrpraxis nachzuweisen.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ sind eine gültige Befähigung nach § 42 sowie die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 2 Z 3 erforderlich.
Militär-Flugverkehrsdienst
§ 44. (1) Der Militär-Flugverkehrsdienst nach § 41 Abs. 1 Z 3 umfasst die Bereiche „Militär-Fluginformationsdienst“ und „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“.
(2) Die Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ ist die Befähigung
- 1. Ratschläge und Informationen für eine sichere und zweckmäßige Durchführung von Flügen zu erteilen,
- 2. den Fliegerleitdienst auszuüben,
- 3. den Fluginformationsdienst auszuüben und
- 4. den Alarmdienst wahrzunehmen.
(3) Die Befähigung „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“ ist die Befähigung
- 1. Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen untereinander in der Luft und auf Manövrierflächen sowie zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf Manövrierflächen zu verhindern,
- 2. den raschen, flüssigen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zur gewährleisten,
- 3. den Fliegerleitdienst auszuüben,
- 4. den Fluginformationsdienst auszuüben und
- 5. den Alarmdienst wahrzunehmen.
(4) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen nach Abs. 2 und 3 sind:
- 1. Das Vorliegen einer gültigen Militär-Fluglotsenlizenz. Nähere Bestimmungen für die Durchführung der Erteilung der Militär-Fluglotsenlizenz sind durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen und haben jedenfalls den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 , ABl. Nr. L 206 vom 11.8.2011 S. 21, zu entsprechen.
- 2. Die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach § 4 Z 1 lit. c FZG.
- 3. Die erfolgreiche Ausbildung zum Militär-Flugberatungsdienst nach § 42 Abs. 2 Z 1.
(5) Die Militär-Fluglotsenlizenz ist auf Antrag des Dienststellenleiters alle 12 Monate neu auszustellen.
(6) Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ und der Befähigung „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“ sind
- 1. eine gültige Militär-Fluglotsenlizenz und
- 2. die Tätigkeit an einem entsprechenden Arbeitsplatz im Fachdienst Flugsicherung oder die Verwendung in einem Dienst, der in einem unmittelbaren fachlichen Zusammenhang steht,
erforderlich.
(7) Für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ und der ruhenden Befähigung „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“ ist eine gültige Militär-Fluglotsenlizenz sowie die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung über das notwendige Kenntnisspektrum erforderlich.
Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion
§ 45. (1) Die Befähigung „Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion“ ist die Befähigung
- 1. Regelungen für den gesamten Fachdienst Flugsicherung oder für dessen Teilbereiche zu erstellen und deren Einhaltung zu überprüfen,
- 2. Leitungs-, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen im Verantwortungsbereich auszuüben,
- 3. Überprüfungen der Funktionen im Fachbereich sowie die Beurteilung der Befähigungen im laufenden Betrieb durchzuführen und
- 4. den Fachdienst Flugsicherung für den Flugbetrieb in leitender Funktion oder als Experte sicherzustellen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion“ ist neben der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeiten nach Abs. 1 jedenfalls eine gültige Befähigung nach § 41 Abs. 1 Z 1 oder Z 3.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion“ ist eine, dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 entsprechende, adäquate Verwendung erforderlich.
(4) Für die Erneuerung einer ruhenden Befähigung „Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion“ ist die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil erforderlich.
3. Abschnitt
Militär-Radarleitpersonal
Radarleittauglichkeit
§ 46. (1) Militär-Radarleitpersonal hat als körperliche und geistige Eignung nach § 3 Abs. 1 Z 2 die Radarleittauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Kriterien zu differenzieren.
(2) Die Untersuchungen im Rahmen der Feststellung der Radarleittauglichkeit haben die medizinischen Bereiche oder Teilbereiche nach § 9 zu umfassen, die durch die jeweilige Befähigung und das potentielle Einsatzspektrum indiziert werden.
(3) Abweichend vom Intervall nach § 3 Abs. 3 ist ein, dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 entsprechendes, Untersuchungsintervall der periodischen Überprüfung festzulegen.
Befähigungen für das Militär-Radarleitpersonal
§ 47. (1) Für den Militär-Radarleitausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Befähigungen in Betracht
- 1. die Lehrbefähigung und
- 2. der Einsatzoffizier Abfang.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Radarleitausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Radarleitausweis einzutragen.
Grundbefähigung
§ 48. (1) Die Grundbefähigung ist die Befähigung, Militärluftfahrzeuge an Flugziele unter Verwendung von Radaranlagen heranzuführen.
(2) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Radarleitausweises sind jedenfalls
- 1. die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen,
- 2. die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach § 4 Z 1 lit. c FZG und
- 3. die abgeschlossene Ausbildung zum Militär-Flugberatungsdienst nach § 42 Abs. 2 Z 1.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung ist eine entsprechende praktische Verwendung sowie eine Bestätigung durch einen Vorgesetzten im Rahmen der Fachaufsicht oder die Verwendung an einem entsprechenden Arbeitsplatz im Fachdienst „Militär-Radarleitdienst“ erforderlich.
(4) § 42 Abs. 4 über die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung ist anzuwenden.
Lehrbefähigung
§ 49. (1) Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Radarleitausweis auszubilden.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Lehrbefähigung sind jedenfalls
- 1. eine gültige Grundbefähigung,
- 2. eine über die Grundbefähigung hinausgehende Erfahrung im Militär-Radarleitdienst und
- 3. die Ausbildung einer Anwärterin oder eines Anwärters zum Erlangen der Grundbefähigung nach § 48 unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Lehrbefähigung sind
1. eine gültige Grundbefähigung und
2. eine entsprechende Lehrpraxis
(4) Für die Erneuerung der ruhenden Lehrbefähigung sind
- 1. eine gültige Grundbefähigung und
- 2. die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 2 Z 3
erforderlich.
Einsatzoffiziere Abfang
§ 50. (1) Die Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ ist die Befähigung
- 1. zur geordneten und sicheren Führung der im Diensthabenden System Luftraumüberwachung eingesetzten Militärpiloten, des Militär-Radarleitpersonals und der fliegerischen Einsatzmittel sowie
- 2. zur geordneten und sicheren Abwicklung des militärischen Übungs- und Einsatzflugbetriebs im Rahmen des Militär-Radarleitdienstes.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ sind jedenfalls
- 1. eine gültige Grundbefähigung,
- 2. eine über die Grundbefähigung hinausgehende Erfahrung im Militär-Radarleitdienst und
- 3. die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ sind jedenfalls erforderlich
- 1. eine praktische Verwendung als Einsatzoffizier Abfang und
- 2. eine Bestätigung durch einen Vorgesetzten im Rahmen der Fachaufsicht hierüber.
(4) § 42 Abs. 4 über die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung ist anzuwenden.
4. Abschnitt
Militär-Flugdienstberatungspersonal (Militär-Dispatch-Personal)
Befähigungen für das Militär-Flugdienstberatungspersonal (Militär-Dispatch-Personal)
§ 51. (1) Für den Militär-Flugdienstberaterausweis (Militär-Dispatch-Ausweis) kommt neben der Grundbefähigung die Lehrbefähigung in Betracht.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Flugdienstberaterausweises (Militär-Dispatch-Ausweises) zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Flugdienstberaterausweis (Militär-Dispatch-Ausweis) einzutragen.
Grundbefähigung
§ 52. (1) Die Grundbefähigung ist die Befähigung, Militärflüge vom Standpunkt der Sicherheit des Flugbetriebes vorzubereiten und zu überwachen.
(2) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Flugdienstberaterausweises (Militär-Dispatch-Ausweises) sind jedenfalls
- 1. die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach § 4 Z 1 lit. c FZG,
- 2. die absolvierte Ausbildung zum Militär-Flugdienstberatungsdienst,
- 3. die Ablegung einer theoretischen Prüfung und
- 4. eine praktische Verwendung von mindestens zwei Monaten unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung ist
- 1. die Verwendung als Militär-Flugdienstberater für mindestens sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate oder
- 2. die nach dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 erforderliche Betreuung von mindestens zwölf Militärflügen als verantwortlicher Militär-Flugdienstberater
nachzuweisen.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich
- 1. die Erfüllung der Kriterien nach § 11 Abs. 4 Z 1 und
- 2. die Ablegung einer theoretischen Prüfung.
Lehrbefähigung
§ 53. (1) Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter für die Grundbefähigung auszubilden.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
- 1. eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Militär-Flugdienstberater,
- 2. die Absolvierung eines Militärfluglehrerlehrganges „Theorie“,
- 3. die Ablegung einer theoretischen Prüfung und
- 4. die Ausbildung einer Anwärterin oder eines Anwärters für die Militär-Flugdienstberatung unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.
(3) Für den Erhalt und die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung ist § 52 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erneuerung der ruhenden Lehrbefähigung eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der Ausbildung erforderlich ist.
5. Abschnitt
Militär-Flugmeteorologiepersonal
Befähigungen für das Militär-Flugmeteorologiepersonal
§ 54. (1) Für den Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis kommen folgende Befähigungen in Betracht
- 1. die Grundbefähigung mit den Bereichen
- a) Militär-Meteorologe,
- b) Militär-Wetterberater,
- c) Militär-Wetterberatungsassistent und
- d) Militär-Wetterbeobachter
- 2. die Lehrbefähigung einschließlich der Grundlagenoption.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Flugmeteorologiepersonalausweises und Eintragung des Bereiches zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis einzutragen.
Grund- und Lehrbefähigung
§ 55. (1) Die Grundbefähigung ist die Befähigung, der Flugdurchführung und der Flugsicherheit dienende Informationen für Militärluftfahrer, den Militär-Flugleitungsdienst und den Militär-Flugberatungsdienst zu erfassen, zu verarbeiten und darzustellen, insbesondere durch
- 1. Erfassung des meteorologischen Gesamtzustandes und
- 2. Erstellung und Weitergabe von Wetterbeobachtungen, Wetterinformationen und Wetterwarnungen sowie Durchführung von Wetterberatungen.
(2) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Flugmeteorologiepersonalausweises sind jedenfalls
- 1. der Abschluss einer dem Anforderungsprofil des jeweiligen Bereiches nach § 54 Abs. 1 Z 1 entsprechenden Ausbildung,
- 2. Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes, das meteorologische Module sowie Module, die die Wechselwirkung zwischen Wettersituationen und flugtechnisch/flugbetriebliche Aspekten behandeln, zu beinhalten hat und
- 3. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung ist jedenfalls eine Tätigkeit in den Bereichen nach § 54 Abs. 1 Z 1 im Ausmaß von 250 Arbeitsstunden pro Jahr nachzuweisen.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung ist jedenfalls die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil erforderlich.
(5) Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung der Lehrbefähigung sind neben einer gültigen Grundbefähigung jedenfalls eine über die Grundbefähigung hinausgehende Erfahrung im Militär-Flugmeteorologiedienst. Für die Lehrbefähigung gelten Abs. 3 und 4 über den Erhalt der Gültigkeit und die Erneuerung der ruhenden Gültigkeit. Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich. Für Lehrpersonal mit vom Fachdienst zu beurteilender, spezifischer Erfahrung und Qualifikation kann über die Lehrbefähigung hinaus im Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis die Grundlagenoption eingetragen werden. Lehrpersonal, für die diese Option eingetragen ist, hat Richtlinien für den Fachbereich zu erarbeiten und Leitungs-, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen im Militär-Flugmeteorologiedienst wahrzunehmen.
4. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen und Sonderbestimmungen
Rollbefähigung
§ 56. Die Rollbefähigung besteht in der Fähigkeit, ein Militärluftfahrzeug eines bestimmten Typs aus eigener Kraft auf Bewegungsflächen von Flugplätzen zu rollen. Diese ist als Erweiterung durch die Eintragung „Rollbefähigung“ für den jeweiligen Typ in den Militär-Bordtechnikerausweis oder Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen. Die Voraussetzung für die Eintragung der Rollbefähigung ist die erfolgreiche einschlägige Ausbildung und eine fachlich adäquate Prüfung durch einen Einzelprüfer.
Sonderausweise und Sonderbefähigungen
§ 57. (1) Für in dieser Verordnung nicht geregelte Befähigungen, die für die Sicherheit der Militärluftfahrt von Bedeutung sind und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzen, ist nach Maßgabe militärischer Erfordernisse für militärisches Luftfahrtpersonal ein Sonderausweis auszustellen oder als Sonderbefähigung in einem vorhandenen Militärluftfahrt-Personalausweis einzutragen.
(2) Sonderausweise sind jedenfalls 24 Monate vom Tag der Ausstellung an gültig. Entsprechende Verlängerungen sind unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 zulässig.
(3) Sonderbefähigungen sind, unbeschadet der Gültigkeit eines Militärluftfahrt-Personalausweises nach § 3, jedenfalls 24 Monate vom Tag der Eintragung an gültig. Abs. 2 über die Verlängerung ist anzuwenden.
Anrechnung anderer Ausbildungen
§ 58. Für die Anrechnung ziviler Ausbildungen auf militärische Befähigungen sowie im Ausland erworbener militärischer Befähigungen auf Befähigungen nach dieser Verordnung hat der Fachsenat nach § 6 für jeden in Betracht kommenden Fall oder jede in Betracht kommende Fallgruppe eine Empfehlung zu beschließen.
Einsatzbestimmungen
§ 59. Im Fall eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes gelten folgende Maßgaben:
- 1. Das Fortbestehen der in Betracht kommenden Militärfliegertauglichkeit nach § 9 Abs. 3 gilt jedenfalls bis zwei Monate nach Beendigung des Einsatzes.
- 2. Abweichend von § 16 Abs. 2 ist für die Verlängerung eines Militär-Fallschirmspringerausweises eine Stellungnahme eines Lehr- oder Prüfbefähigten unter besonderer Berücksichtigung der Einsatzverwendung für die betroffene Befähigung erforderlich.
- 3. Abweichend von § 44 Abs. 5 ist für die Verlängerung der Gültigkeit einer Militär-Fluglotsenlizenz eine Stellungnahme eines Lehr- oder Prüfbefähigten unter besonderer Berücksichtigung der Einsatzverwendung für die betroffene Befähigung erforderlich.
5. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 60. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung befristet gültige Militärluftfahrt-Personalausweise und darin eingetragene Befähigungen sowie allfällige Erweiterungen nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 sind, unbeschadet der §§ 16 bis 21 betreffend Militär-Fallschirmspringer und des § 57 Abs. 2 über Sonderausweise und Sonderbefähigungen, nach Maßgabe des Abs. 2 und 4 in unbefristet gültige Militärluftfahrt-Personalausweise nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu überschreiben. Die Überschreibung erfolgt spätestens vor Ablauf der derzeitigen Gültigkeitsdauer. Der Überschreibungszeitpunkt gilt als Zeitpunkt der Ausstellung nach § 3. Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 ruhenden Befähigungen oder ruhenden Erweiterungen gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als ruhend nach dieser Verordnung unter Anrechnung auf die entsprechenden Fristen nach § 3 Abs. 4.
(2) Abs. 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Militärflugzeugführerscheine und Militär-Hubschrauberführerscheine sind in Militärpilotenausweise zu überschreiben. Dies gilt auch für eingetragene Befähigungen und allfällige Erweiterungen, soweit sie nach dieser Verordnung vorgesehen sind.
- 2. Militär-Instrumentenflugübungsgerät-Lehrerscheine sind in Militär-Flugsimulatorlehrerausweise zu überschreiben oder in Militärpilotenausweise als Erweiterung einzutragen.
- 3. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültige Militär-Fallschirmspringerscheine nach § 58 MLPV 1968 behalten ihre Gültigkeit bis zur nächsten entsprechenden Verlängerung nach § 16 Abs. 1 zweiter Satz dieser Verordnung.
- 4. Die Sonderbefähigung in Militär-Fallschirmspringerscheinen ist anlässlich der nächsten Verlängerung in die Freifallbefähigung zu überschreiben.
- 5. Bestehende Sonderausweise oder in Militär-Fallschirmspringerscheinen eingetragene Sonderbefähigungen nach § 96 MLPV 1968 hinsichtlich Tandemmeisterbefähigung und Tandemlehrbefähigung sind in die „Tandemmeisterbefähigung“ beziehungsweise in die „Tandemlehrbefähigung“ zu überschreiben.
- 6. Die Sonderausweise Militär-Lademeister sind in Militär-Ladetechnikerausweise zu überschreiben.
- 7. Militär-Luftbildnerscheine sind in Militär-Luftaufklärerausweise mit der entsprechenden Befähigung zu überschreiben.
- 8. Abgeschlossene Ausbildungsmodule im Bereich des Militärmedizinischen-Patientenlufttransportpersonals sind anzurechnen, abgeschlossene Ausbildungen in einen Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis zu überschreiben.
- 9. Für Personal ohne Militärluftfahrt-Personalausweis, das auf Arbeitsplätzen in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten für unterstützende Tätigkeiten eingeteilt ist, die erforderlichen militärluftfahrttechnisch/-logistischen Kenntnisse aufweist und durch qualifizierte Militär-Luftfahrttechniker eingewiesen wurde, ist ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der Befähigung „Militär-Luftfahrttechnischer Assistent“ auszustellen.
- 10. Für Personal ohne Militärluftfahrt-Personalausweis, das auf Arbeitsplätzen in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten in Ausbildung zum Militär-Luftfahrttechniker ist, ist ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der Befähigung „Militär-Luftfahrttechnischer Assistent in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart“ oder „Leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter“ auszustellen.
- 11. Militär-Luftfahrzeugwartscheine, Militärluftfahrzeugwartscheine I. Klasse, Militärluftfahrzeug-Werkmeisterscheine, Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterscheine sowie der Ausweis für Leitende Militärluftfahrttechniker sind in den Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der entsprechenden Befähigung und allfälligen Erweiterungen zu überschreiben, wobei jeweils entspricht
- a) der Militär-Luftfahrzeugwartschein je nach Ausbildungs- und Tätigkeitsschwerpunkt der Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ und/oder „Militär-Luftfahrtgerätwart“,
- b) der Militär-Luftfahrzeugwartschein I. Klasse je nach Ausbildungs- beziehungsweise Tätigkeitsschwerpunkt der Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart I. Klasse“ und/oder „Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse“,
- c) der Militärluftfahrzeug-Werkmeisterschein und der Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterschein der Befähigung „Militär-Luftfahrtmeister“,
- d) der Ausweis für Leitende Militärluftfahrttechniker der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“ und
- e) der Sonderausweis für Militär-Luftfrachtsicherungsmittel-Techniker der Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“.
- 12. Für Personal ohne Militärluftfahrt-Personalausweis auf Arbeitsplätzen in einer Werkstätte der militärluftfahrttechnisch/-logistischen Dienste wie beispielsweise in einer Fliegerwerft zur Materialerhaltung von flugsicherungstechnischen Anlagen ist ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der entsprechenden Befähigung und allfälligen Erweiterungen auszustellen, wobei jeweils entspricht
- a) im Fachdienst mit Radar-Verwendungsprüfung 1 mit mindestens zwei Jahren Praxis in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten der Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“,
- b) im Fachdienst mit Radar-Verwendungsprüfung 2 mit mindestens fünf Jahren Praxis in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten der Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse“,
- c) im Fachdienst mit Radar-Verwendungsprüfung 3 mit ziviler (Werk-) Meisterprüfung, Militärluftfahrzeug-, Werk- oder Prüfmeisterlehrgang und mindestens fünf Jahren Praxis in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten der Befähigung „Militär-Luftfahrtmeister“,
- d) im gehobenen Dienst mit Radar-Verwendungsprüfung 3 mit mindestens fünf Jahren Praxis in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“.
- 13. Die Befähigungen im Militär-Flugleitungsdienst entsprechen wie folgt
- a) die Befähigung Flugberatungsdienst nach § 90 MLPV 1968 der Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ und
- b) die Befähigung zum Flugverkehrsleitdienst nach den §§ 91ff MLPV 1968 je nach Ausbildungs- und Tätigkeitsschwerpunkt der Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ oder „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“.
- 14. Militär-Radarleitausweise sind in Militär-Radarleitausweise, unter Eintragung der entsprechenden Befähigungen basierend auf den bereits ausgeübten Tätigkeiten, zu überschreiben.
- 15. Die Sonderausweise zur Wahrnehmung der Flugdienstberatung sind in Militär-Flugdienstberaterausweise (Militär-Dispatch-Ausweise) zu überschreiben.
- 16. Abgeschlossene Ausbildungsmodule im Bereich des Militär-Flugmeteorologiepersonals sind anzurechnen, abgeschlossene Ausbildungen in einen Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis zu überschreiben.
- 17. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sonstige gültige Sonderausweise und Sonderbefähigungen nach § 96 MLPV 1968 behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer.
(3) Nach den Bestimmungen der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 abgelegte
- 1. Ausbildungen oder
- 2. Prüfungen oder
- 3. Flugstunden oder
- 4. Praxiszeiten oder
- 5. entsprechende Teile von Elementen nach Z 1 bis 4,
die als Voraussetzung für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises oder für die Eintragung einer Befähigung vorgesehen waren, sind, soweit sie vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung abgelegt wurden und soweit sie dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 entsprechen, für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises oder für die Eintragung einer Befähigung nach dieser Verordnung anzurechnen.
(4) Bestehen bei den Überschreibungen nach Abs. 1 und 2 oder der Anrechnung von Elementen nach Abs. 3 oder deren Teilen Zweifel über die Überschreibungs- beziehungsweise Anrechnungsmodalitäten oder erscheint eine ergänzende Ausbildung oder Prüfung zur Erreichung einer materiellen Gleichwertigkeit, die dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 entspricht, notwendig, so ist hierüber ein Fachsenat nach § 6 einzuberufen, der darüber eine Empfehlung abzugeben hat.
In- und Außerkrafttreten
§ 61. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 (MLPV 1968), BGBl. Nr. 395, außer Kraft.
Darabos
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)