377. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Anordnung einer Volksbefragung
§ 1. Gemäß Art. 49b des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2012 und § 2 Abs. 1 und 3 des Volksbefragungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, ordne ich eine Volksbefragung mit folgender Fragestellung an:
- „a) Sind Sie für die Einführung eines Berufsheeres und eines bezahlten freiwilligen Sozialjahres
oder
- b) sind Sie für die Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht und des Zivildienstes?“
§ 2. Im Sinn des § 2 Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989 wurde von der Bundesregierung einem Beschluss des Nationalrates vom 16. Oktober 2012 entsprechend als Tag der Volksbefragung der 20. Jänner 2013 festgesetzt. Als Stichtag wurde der 28. November 2012 bestimmt.
Fischer
Faymann
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