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BGBl II 371/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

371. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung 2011

371. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung 2011 geändert wird

Auf Grund der §§ 35 Abs. 4 sowie 38 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, wird - hinsichtlich des Anhangs 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen- verordnet:

Die Pflanzenschutzverordnung 2011, BGBl. II Nr. 299/2011, wird wie folgt geändert:

1. Dem Text des § 23 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Bezeichnung des § 23 Abs. 1 sowie Anhang 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

2. Anhang 3 lautet:

Anhang 3

Gebührentarif

Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 20 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:

I. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011

Tarifpost

Art der Tätigkeit

Pauschalgebühr

Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer

1

Verfahren zur Aufnahme von Betrieben in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Pflanzenschutzgesetz 2011 (Registrierung)

152,60

26,20

2

Verfahren zur Autorisierung von Betrieben zur Verwendung von Pflanzenpässen gemäß § 18 Pflanzenschutzgesetz 2011

152,60

26,20

3

Kombiniertes Registrierungs- und Autorisierungsverfahren

178,80

26,20

4

Regelmäßige amtliche Überprüfung der Betriebe gemäß §§ 13 oder 15 Pflanzenschutzgesetz 2011

52,40

26,20

5

Ausstellung eines Austauschpasses gemäß § 17 Pflanzenschutzgesetzes 2011

52,40

26,20

II. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011:

Tarifpost

Art der Tätigkeit

Grundgebühr

Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer

6

Durchführung einer Untersuchung

104,80

26,20

7

Durchführung einer Untersuchung, bei denen eine Vorführung der Sendung an den Dienstsitz erfolgt

26,20

26,20

8

Ausstellung eines Sammelzeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses aufgrund eines bereits vorhandenen Zeugnisses (oder mehrerer bereits vorhandener Zeugnisse) ohne phytosanitäre Untersuchung der Sendung

26,20

0

9

Registrierung und Autorisierung von Betrieben gemäß § 35 Pflanzenschutzgesetz 2011

178,80

26,20

10

Durchführung einer Beschau gemäß § 35 Pflanzenschutzgesetz

52,40

26,20

III. Besondere Gebührenbestimmungen

Tarif-post

Art der Tätigkeit

Auswirkungen auf die Gebühren

Betroffene Ziffern

11

Durchführung einer stichprobenartigen Untersuchung (iVm § 38 Abs. 7 Pflanzenschutzgesetz 2011)

Pauschale von 52,40 zuzüglich 26,20 je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer

I., II.

12

Kontrolle außerhalb der Dienstzeit auf Verlangen des Antragstellers

Erhöhung der jeweils zutreffenden Gebühr um 50 %

I., II., III.

13

Ausstellung eines Bescheides gemäß § 20 Abs. 6 erster Satz der Pflanzenschutzverordnung

Pauschalgebühr von 55,50 zusätzlich zu den jeweils zutreffenden Gebühren

I., II., III.

3. In Anhang 4 hat das unterste Kennzeichnungsmuster dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgebildeten Muster zu entsprechen.

Anlage 1

Anlage 1 

Berlakovich

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