371. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung 2011 geändert wird
Auf Grund der §§ 35 Abs. 4 sowie 38 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, wird - hinsichtlich des Anhangs 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen- verordnet:
Die Pflanzenschutzverordnung 2011, BGBl. II Nr. 299/2011, wird wie folgt geändert:
1. Dem Text des § 23 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Bezeichnung des § 23 Abs. 1 sowie Anhang 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
2. Anhang 3 lautet:
Anhang 3
Gebührentarif
Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 20 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:
I. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011
Tarifpost | Art der Tätigkeit | Pauschalgebühr | Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer |
1 | Verfahren zur Aufnahme von Betrieben in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Pflanzenschutzgesetz 2011 (Registrierung) | 152,60 | 26,20 |
2 | Verfahren zur Autorisierung von Betrieben zur Verwendung von Pflanzenpässen gemäß § 18 Pflanzenschutzgesetz 2011 | 152,60 | 26,20 |
3 | Kombiniertes Registrierungs- und Autorisierungsverfahren | 178,80 | 26,20 |
4 | Regelmäßige amtliche Überprüfung der Betriebe gemäß §§ 13 oder 15 Pflanzenschutzgesetz 2011 | 52,40 | 26,20 |
5 | Ausstellung eines Austauschpasses gemäß § 17 Pflanzenschutzgesetzes 2011 | 52,40 | 26,20 |
II. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011:
Tarifpost | Art der Tätigkeit | Grundgebühr | Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer |
6 | Durchführung einer Untersuchung | 104,80 | 26,20 |
7 | Durchführung einer Untersuchung, bei denen eine Vorführung der Sendung an den Dienstsitz erfolgt | 26,20 | 26,20 |
8 | Ausstellung eines Sammelzeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses aufgrund eines bereits vorhandenen Zeugnisses (oder mehrerer bereits vorhandener Zeugnisse) ohne phytosanitäre Untersuchung der Sendung | 26,20 | 0 |
9 | Registrierung und Autorisierung von Betrieben gemäß § 35 Pflanzenschutzgesetz 2011 | 178,80 | 26,20 |
10 | Durchführung einer Beschau gemäß § 35 Pflanzenschutzgesetz | 52,40 | 26,20 |
III. Besondere Gebührenbestimmungen
Tarif-post | Art der Tätigkeit | Auswirkungen auf die Gebühren | Betroffene Ziffern |
11 | Durchführung einer stichprobenartigen Untersuchung (iVm § 38 Abs. 7 Pflanzenschutzgesetz 2011) | Pauschale von 52,40 zuzüglich 26,20 je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer | I., II. |
12 | Kontrolle außerhalb der Dienstzeit auf Verlangen des Antragstellers | Erhöhung der jeweils zutreffenden Gebühr um 50 % | I., II., III. |
13 | Ausstellung eines Bescheides gemäß § 20 Abs. 6 erster Satz der Pflanzenschutzverordnung | Pauschalgebühr von 55,50 zusätzlich zu den jeweils zutreffenden Gebühren | I., II., III. |
3. In Anhang 4 hat das unterste Kennzeichnungsmuster dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgebildeten Muster zu entsprechen.
Anlage 1
Berlakovich
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