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BGBl II 364/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

364. Verordnung: Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung - LuLärmIV

364. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Lärmimmissionsschutzmaßnahmen im Bereich des Luftverkehrs (Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung - LuLärmIV)

Auf Grund von § 62 Abs. 4 und § 145b des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden Regelungen hinsichtlich der Schallimmissionen, die durch Vorhaben bedingt sind, welche

  1. 1. Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, oder Militärflugplätze, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, betreffen und
  2. 2. einer Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der jeweils geltenden Fassung, bedürfen,

    erlassen.

(2) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der Inhaber der Bewilligung gemäß § 62 LFG.

(3) Diese Verordnung entbindet nicht von anderen im Sinne des ausgewogenen Ansatzes durchzuführenden Maßnahmen zur Reduktion von Auswirkungen des Fluglärms, wie insbesondere eine die jeweilige Fluglärmsituation berücksichtigende Raumplanung und Flächenwidmung der Länder in der Umgebung von Flughäfen.

Immissionsschwellenwerte für Fluglärm

§ 2. Für die Beurteilung von durch das Vorhaben bedingter unzumutbarer Belästigung der Nachbarn durch Fluglärm gelten folgende Immissionsschwellenwerte:

1.

Tag:

Antragstellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014:

LAeqTag

=

62 dB(A) Außenpegel,

  

Antragstellung ab 1. Jänner 2015:

LAeqTag

=

60 dB (A) Außenpegel

2.

Nacht:

Antragstellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014:

LAeqNacht

=

52 dB(A) Außenpegel

   

LAmax

=

6-mal 68 dB(A) Außenpegel

  

Antragstellung ab 1. Jänner 2015

LAeqNacht

=

50 dB(A) Außenpegel

   

LAmax

=

6-mal 68 dB(A) Außenpegel.

Ermittlung der Lärmbelastung

§ 3. (1) Die Ermittlung der Lärmbelastung hat wie nachstehend zu erfolgen:

  1. 1. LAeqTag ist der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 2007, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr (§ 2 Z 1) erfolgen,
  2. 2. LAeqNacht ist der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 2007, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (§ 2 Z 2) erfolgen,
  3. 3. LAmax ist der A-bewertete maximale Pegel.

    Die Werte sind nach dem ECAC Doc. No. 29, 3. Auflage, Ausgabe vom 7. Dezember 2005, für das gesamte Jahr zu berechnen, mit der Maßgabe, dass nur die spezifische Immission des Fluglärms relevant ist und andere Schallquellen außer Betracht zu bleiben haben sowie die berechnete Immission vor Wohngebäuden auf 4 Meter über dem Boden anzuwenden ist. Zwischen innen und außen gilt ein Pegelunterschied von 15 dB(A). Liegen sämtliche für ein Grundstück ermittelten Schallpegel unterhalb der Immissionsschwellenwerte, so gelten diese für auf dem Grundstück befindliche Wohngebäude jedenfalls als eingehalten.

(2) Immissionen, die von Luftfahrzeugen im militärischen oder polizeilichen Dienst oder in Durchführung von Rettungsflügen ausgehen, haben für die Berechnung der Lärmindizes außer Betracht zu bleiben.

(3) Für die Berechnung der Fluglärmimmissionen sind der genehmigte Ist-Zustand zum Prognosezeitpunkt (Nullszenario) und der durch das Vorhaben geänderte Zustand zu dem nach § 145b Abs. 5 LFG festgelegten Prognosezeitpunkt (Planszenario) heranzuziehen.

Objektseitige Maßnahmen

§ 4. (1) Werden die Immissionsschwellenwerte gemäß § 2 überschritten, sind zur Vorsorge gegen durch das Vorhaben bedingte Beeinträchtigungen von Nachbarn (§ 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000) Schallschutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 für Räumlichkeiten, die zumindest überwiegend Wohn- oder Schlafzwecken dienen, vorzunehmen. Diese Maßnahmen sind bei jenen Wohneinheiten zu setzen, für die im Zeitpunkt der Kundmachung gemäß § 9 UVP-G 2000 eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt.

(2) Die für die Erteilung der Genehmigung gemäß dem UVP-G 2000 zuständige Behörde hat dem Zivilflugplatzhalter die Durchführung folgender Schallschutzmaßnahmen vorzuschreiben, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren:

  1. 1. LAeq Tag > 62 dB(A) bzw. ab 1. Jänner 2015: LAeq Tag > 60 dB(A) Außenpegel: Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Räumlichkeiten, die überwiegend Wohn- oder Schlafzwecken dienen,
  2. 2. LAeq Nacht > 52 dB(A) bzw. ab 1. Jänner 2015: LAeqNacht > 50 dB(A) bzw. LAmax öfter als 6-mal 68 dB(A) Außenpegel: Einbau von Schalldämmlüftern in zum Schlafen bestimmten Räumen ohne Austausch bestehender Fenster,
  3. 3. LAeqNacht > 62 dB(A) bzw. ab 1. Jänner 2015: LAeqNacht > 60 dB(A) Außenpegel: Austausch bestehender Fenster gegen Schallschutzfenster in Kombination mit Schalldämmlüftern in zum Schlafen bestimmten Räumen. Gegebenenfalls Kastenfenster oder Nachrüstung bestehender Fenster mit Fenstervorsatzschalen (absorbierende Verkleidung der Fensterleibungen) und zusätzlicher Verglasung in Kombination mit Schalldämmlüftern in zum Schlafen bestimmten Räumen sowie schalltechnische Verbesserung der Außenbauteile (insbesondere Dächer).

    Diese Maßnahmen sind vom Zivilflugplatzhalter auf eigene Kosten durchzuführen.

(3) Der Zivilflugplatzhalter hat den Eigentümer oder sonst Berechtigten von der beabsichtigten Durchführung der Schallschutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 zu informieren. Der Anspruch auf Durchführung bleibt für den Eigentümer oder sonst Berechtigten für 36 Monate aufrecht. Wird die Zustimmung des Eigentümers oder des sonst Berechtigten zur Durchführung der im Abs. 2 genannten Schallschutzmaßnahmen oder zur Einholung dafür allenfalls erforderlicher Bewilligungen oder zur Erstattung allenfalls erforderlicher Anzeigen verweigert, ist der Nachbar so zu behandeln, als wären die Maßnahmen gesetzt worden.

(4) Der Eigentümer oder sonst Berechtigte hat Anspruch auf eine einmalige Vornahme der Schallschutzmaßnahmen gemäß Abs. 2. Die Wartung und Erhaltung der eingebauten Schallschutzmaßnahmen obliegt dem Eigentümer oder sonst Berechtigten auf eigene Kosten.

Vereinbarungen

§ 5. Vom Zivilflugplatzhalter abgeschlossene Vereinbarungen, die von § 2 abweichende Immissionsschwellenwerte und/oder von § 4 Abs. 2 abweichende Schallschutzmaßnahmen festlegen und dabei keinen schlechteren Schutzstandard vorsehen, sowie die Durchsetzbarkeit etwaiger daraus folgender zivilrechtlicher Ansprüche bleiben unberührt. Soweit diese Vereinbarungen erfüllt worden sind, gelten die gemäß § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Maßnahmen als gesetzt.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 6. Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2012 in Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 8. Für Vorhaben, für die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 ein Antrag gemäß § 5 UVP-G 2000 eingebracht worden ist, ist an Stelle der in § 3 genannten Berechnung der Fluglärmimmissionen nach dem ECAC Doc. No. 29, 3. Auflage, Ausgabe vom 7. Dezember 2005, eine Berechnung nach ÖAL-Richtlinie Nr. 24 Blatt 1 Punkt 7 (Ausgabe Jänner 2004) für das gesamte Jahr zulässig.

Bures

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