354. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Höchstzinssatzverordnung geändert wird
Auf Grund des § 85 Abs. 1 und 2 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA), mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird (Höchstzinssatzverordnung), BGBl. Nr. 70/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 357/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 erster Satz wird der Wert „2 vH“ durch den Wert „1,75 vH“ ersetzt.
2. Dem § 6 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2012 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 20. Dezember 2012 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2013 liegt.“
Ettl Pribil
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