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BGBl II 350/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

350. Verordnung: Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

350. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 355 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

  1. Kärnten: ……………….. 20 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
  2. Niederösterreich: …....… 25 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
  3. Oberösterreich: ………... 15 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
  4. Salzburg: ……………… 100 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
  5. Steiermark: ……………. 20 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
  6. Tirol: …………………... 140 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
  7. Wien: ………………...... 35 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben

§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungs­bereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2013 enden darf.

(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 30. April 2013 außer Kraft.

Hundstorfer

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