350. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 355 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
- Kärnten: ……………….. 20 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
- Niederösterreich: …....… 25 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
- Oberösterreich: ………... 15 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
- Salzburg: ……………… 100 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
- Steiermark: ……………. 20 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
- Tirol: …………………... 140 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet
- Wien: ………………...... 35 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben
§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2013 enden darf.
(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 30. April 2013 außer Kraft.
Hundstorfer
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