338. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend Informationen über den Personalaufwand und das Controlling im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer und Landeslehrerinnen (Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV - LfLLCV)
Auf Grund des § 4 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über das Controlling im Hinblick auf die Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen:
- 1. unter Vollbeschäftigung: eine Beschäftigung, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und unter Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung einschließlich der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe das Ausmaß der Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden erreicht wird;
- 2. unter Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß in Prozent geteilt durch 100 bzw. die Summe der Beschäftigungsausmaße eines Planstellenbereiches in Prozent geteilt durch 100.
- 3. unter Mehrdienstleistung:
- a) jede Unterrichtsstunde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, oder gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 GehG in Verbindung mit § 45 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes - LLVG, BGBl. Nr. 244/1969 sowie Zeiten, die als Erziehertätigkeiten gemäß § 60 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtung einzurechnen sind, sofern für die Unterrichtsstunde oder die Erziehertätigkeiten der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrperson eine Vergütung gebührt (dauernde Mehrdienstleistung);
- b) jede Unterrichtsstunde gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 LLDG 1985 bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG in Verbindung mit § 45 VBG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a LLVG, für welche der Landeslehrperson eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung).
(2) Sonstige dienst- und besoldungsrechtliche Begriffe sind im Sinne der einschlägigen Vorschriften, auf die in der Anlage Bezug genommen wird, insbesondere entsprechend den Bestimmungen des LLDG 1985, des GehG, des LLVG, des VBG, des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609 (WV), des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221 (WV), der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zu verstehen.
2. Abschnitt
Datenerbringung
Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine
§ 3. (1) Die Länder haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei der Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
(2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Die zum jeweiligen Erhebungsstichtag erfassten Daten müssen spätestens am zehnten Tag des zweitfolgenden Monats übermittelt werden.
(3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle zur Gewährleistung der Richtigkeit erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
Informationsrechte und -pflichten der Länder
§ 4. (1) Jedes Land hat das Recht, in die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführte Datenbank hinsichtlich der vom jeweiligen Land übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese Daten für die Zwecke des § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu verarbeiten.
(2) Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu beantworten.
3. Abschnitt
Kontrolle
Vergleich der Stellenpläne mit den erhobenen Daten
§ 5. (1) Als Grundlage für die Kontrolle im Hinblick auf die Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen eines jeden Landes ist der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen gemäß Art. IV Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 316/1975 genehmigte Stellenplan heranzuziehen.
(2) Die gemäß § 3 übermittelten Daten sind zur Information des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und insbesondere dazu zu verwenden, um den genehmigten Stellenplan eines jeden Landes mit den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichen zu können.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 6. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 7. Sofern es aus technischen Gründen nicht möglich ist, die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage für alle Felder bis Inkrafttreten dieser Verordnung zu schaffen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen Formblätter für die Übermittlung von Daten für die Felder, für die eine elektronische Übermittlung noch nicht möglich ist, zur Verfügung stellen, bis die vollständige technische Umsetzung in allen Ländern erfolgt ist. Die entsprechenden Daten dürfen in diesem Falle unter Verwendung der Formblätter übermittelt werden.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Anlage 1
Berlakovich
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