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BGBl II 30/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

30. Verordnung: Änderung der Emittenten-Compliance-Verordnung 2007

30. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Emittenten-Compliance-Verordnung 2007 geändert wird

Auf Grund des § 82 Abs. 6 und des § 48d Abs. 11 des Börsegesetzes 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2011, wird verordnet:

Die Emittenten-Compliance-Verordnung 2007 - ECV 2007, BGBl. II Nr. 213, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. „Compliance-relevante Information“ ist eine Insider-Information im Sinne der Z 1 oder eine sonstige Information, die vertraulich und kurssensibel ist.“

2. In § 3 Z 3 Satz 1 und Z 4 Satz 2 sowie § 4 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 wird das Wort „Insider-Informationen“ durch die Wortfolge „compliance-relevanten Informationen“ ersetzt.

3. § 5 samt Überschrift lautet:

„Umgang mit compliance-relevanten Informationen

§ 5. (1) Der Emittent hat geeignete Anweisungen zu erteilen, damit innerhalb eines Vertraulichkeitsbereiches compliance-relevante Informationen nur jenen Personen zur Kenntnis gelangen, die mit der Bearbeitung dieser Informationen auf Grund ihrer Tätigkeit befasst sind. Dabei ist die Anzahl der mit compliance-relevanten Informationen befassten Personen möglichst gering zu halten.

(2) Der Emittent hat geeignete Anweisungen zu erteilen, damit alle im Unternehmen erstmals bekannt gewordenen und als solche erkannten compliance-relevanten Informationen unverzüglich dem Compliance-Verantwortlichen gemeldet werden.

(3) Schriftstücke und externe Datenträger, insbesondere Disketten und CD-ROM, die compliance-relevante Informationen beinhalten, sind derart aufzubewahren, dass sie jenen Personen nicht zugänglich sind, die mit der Bearbeitung dieser compliance-relevanten Informationen, der Schriftstücke oder der externen Datenträger nicht auf Grund ihrer Tätigkeit befasst sind.

(4) Elektronisch gespeicherte Daten einschließlich elektronischer Post, die compliance-relevante Informationen beinhalten, sind derart zu sichern, dass sie jenen Personen nicht zugänglich sind, die mit der Bearbeitung dieser compliance-relevanten Informationen oder Daten nicht auf Grund ihrer Tätigkeit befasst sind.“

4. § 6 samt Überschrift lautet:

„Weitergabe von compliance-relevanten Informationen

§ 6. (1) Der Emittent hat sicherzustellen, dass compliance-relevante Informationen auch im internen Geschäftsverkehr gegenüber anderen Unternehmensbereichen streng vertraulich behandelt werden und einen Vertraulichkeitsbereich nur unter den in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen verlassen.

(2) Compliance-relevante Informationen dürfen aus einem Vertraulichkeitsbereich in einen anderen Unternehmensbereich nur dann weitergegeben werden, wenn dies zu Unternehmenszwecken erforderlich ist. Eine solche Informationsweitergabe hat sich auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken.

(3) Sobald eine compliance-relevante Information aus einem Vertraulichkeitsbereich weitergegeben wurde, ist der Compliance-Verantwortliche unverzüglich zu informieren. Dieser hat den Informationsinhalt, den Namen der meldenden Person, den Zeitpunkt des Erhalts der Meldung und der Weitergabe der Information sowie die Namen jener Personen aufzuzeichnen, die bereits Kenntnis von der compliance-relevanten Information besitzen oder Kenntnis erlangen sollen.

(4) Die Pflicht gemäß Abs. 3 zur unverzüglichen Information an den Compliance-Verantwortlichen gilt nicht, sofern die Weitergabe einer compliance-relevanten Information im Rahmen bestehender institutionalisierter und vordefinierter Informationsabläufe erfolgt. Der Emittent hat diese institutionalisierten und vordefinierten Informationsabläufe sowie deren allfällige Änderungen schriftlich zu dokumentieren und dem Compliance-Verantwortlichen zur Kenntnis zu bringen.“

5. § 7 lautet:

§ 7. (1) Der Emittent hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass compliance-relevante Informationen auch nach dem Verlassen eines Vertraulichkeitsbereiches einer weiteren Geheimhaltung unterliegen, es sei denn, dass Insider-Informationen unter Einhaltung der Pflichten nach § 48d Abs. 1 und 3 BörseG veröffentlicht werden. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Pflicht, den Adressaten der Information darauf hinzuweisen, dass es sich um eine compliance-relevante Information handelt.

(2) Die Weitergabe von compliance-relevanten Informationen an unternehmensfremde Personen ist nur zulässig,

  1. 1. wenn dies zu Unternehmenszwecken notwendig ist,
  2. 2. wenn sich die Weitergabe auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt und
  3. 3. wenn sich die unternehmensfremde Person - sofern sie nicht ohnehin auf Grund von Gesetzen oder Standesregeln zur Verschwiegenheit verpflichtet ist - im Rahmen einer Vereinbarung verpflichtet, compliance-relevante Informationen geheim zu halten und keiner missbräuchlichen Verwendung im Sinne des § 48b BörseG zuzuführen („Non-Disclosure Agreement“).

    Hinsichtlich der Weitergabe von Insider-Informationen ist jedenfalls § 48b BörseG zu beachten.“

6. In der Überschrift des 3. Abschnitts, § 12 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie § 13 Abs. 2 und 3 wird das Wort „Insider-Informationen“ durch die Wortfolge „compliance-relevanten Informationen“ ersetzt.

7. In § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 Z 1a, Z 3 Satz 1 und Z 4 Satz 2, § 4 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, §§ 5 und 6 samt Überschrift, § 7, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 12 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie § 13 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2012 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Ettl Pribil

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