305. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten geändert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl. Nr. 393/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 296/2011, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „vom 17. Juli 1989“ durch die Wendung „, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
2. In der Überschrift des § 5 entfällt der Ausdruck „, Inkrafttreten“.
3. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Schülerheimbeitrages entspricht einem Betrag von 1,316 Euro.“
4. Dem § 6 wird die Überschrift „Inkrafttreten“ vorangestellt.
5. Dem Text des § 6 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Titel, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, die Überschrift zu § 6 und die Absatzbezeichnung des § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2012 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Berlakovich
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