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BGBl II 273/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

273. Verordnung: Änderung der Kapitalanlageverordnung

273. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kapitalanlageverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird verordnet:

Die Kapitalanlageverordnung - KAVO, BGBl. II Nr. 383/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte sind bei der Planung des Bedarfes an flüssigen Mitteln sowie der Wahrung einer angemessenen Mischung und Streuung der Vermögenswerte durch geeignete interne Prozesse einzubeziehen. Weiters ist eine angemessene Risikoüberwachung für Wertpapiere, die Gegenstand eines Wertpapierleih- oder Wertpapierpensionsgeschäftes sind, unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang erhaltenen Sicherheiten, einzurichten und zu dokumentieren.“

2. § 1 Abs. 9 lautet:

„(9) Für Wertpapiere, die Gegenstand von Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäften sind, sind Sicherheiten in Form geeigneter Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a oder Z 6 lit. a zu stellen. Der Marktwert der Sicherheitsleistung darf den Marktwert der verliehenen Wertpapiere zuzüglich eines marktüblichen Aufschlages nicht unterschreiten. Im Fall einer Unterschreitung hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich die Leistung weiterer geeigneter Sicherheiten zu fordern. Die Sicherheiten sind auf Depots oder Konten zu hinterlegen, auf die der Wertpapierleihnehmer im Konkursfall nicht zugreifen kann. Die Sicherheiten für Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte, deren Wert von der Bonität des Vertragspartners des Versicherungsunternehmens abhängen, sind unzulässig. Es ist vertraglich sicherzustellen, dass bei Wertpapierleihgeschäfte das Versicherungsunternehmen innerhalb von 90 Tagen eine Rückführung der verliehenen Vermögenswerte verlangen kann.“

3. § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a und b lauten:

  1. „4. Darlehen
    1. a) einmal ausnützbare Darlehen an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates und solche Darlehen und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine inländische Gebietskörperschaft oder eine Gebietskörperschaft eines anderen Vertragsstaates haftet; einmal ausnützbare Darlehen und sonstige Forderungen an Gemeinden oder mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden,
    2. b) in einem öffentlichen Buch eingetragene einmal ausnützbare Hypothekardarlehen und auf Liegenschaften oder in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60 vH des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens und Kredites ausreichend feuerversichert ist,

4. In § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c bis e und in Z 5 lit. d wird jeweils vor dem Wort „Darlehen“ die Wortfolge „einmal ausnützbare“ eingefügt. Nach dem Wort „Darlehen“ wird jeweils die Wortfolge „und einmal ausnützbare Kredite“ gestrichen.

5. § 2 Abs. 7 lautet:

„(7) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG sind Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 geeignet. Es ist sicherzustellen, dass die den Versicherungsverträgen zugrundeliegenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erwerbes ein in den Tabellen der §§ 2 bis 5 der Mappingverordnung (MappingV), BGBl. II Nr. 113/2007, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechendes Rating der Bonitätsstufe von Eins oder Zwei aufweisen. Liegt kein Rating vor, kann auf das Rating des Emittenten für langfristige Verbindlichkeiten oder ersatzweise auf jenes für kurzfristige Verbindlichkeiten, zurückgegriffen werden. Werden die Vermögenswerte im Konkursfall des Emittenten nachrangig rückgezahlt, ist dies durch einen Bonitätsabschlag zu berücksichtigen. Für den Fall, dass kein Rating vorliegt, ist eine unternehmensinterne Schätzung vorzunehmen. Bei externen Kapitalgarantien ist zusätzlich ein Rating des Garantiegebers der Bonitätsstufe von Eins oder Zwei erforderlich. Bei zwei unterschiedlichen, anerkannten Ratings ist das Rating mit der niedrigeren Bonitätsbewertung maßgeblich. Bei Vorhandensein von drei oder mehr unterschiedlichen, anerkannten Ratings, ist von den beiden besten die schlechtere Bonitätsbewertung heranzuziehen. Die Bestimmungen des § 3 sind nicht anzuwenden.“

6. In § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 7 und in Z 8 lit. b und c wird vor dem Wort „Darlehen“ jeweils die Wortfolge „einmal ausnützbare“ eingefügt. Nach dem Wort „Darlehen“ wird jeweils die Wortfolge „und einmal ausnützbare Kredite“ gestrichen.

7. In § 3 Abs. 1 Z 13 lit. a und b wird jeweils nach dem Wort „Bonität“ jeweils die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 7“ eingefügt.

8. In § 3 Abs. 1 Z 14 wird die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, Z 4 lit. g, Z 5 lit. a, Z 6 lit. b, Z 7 lit. a“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, Z 4 lit. g, Z 5 lit. a bis c, Z 6 lit. b, Z 7 lit. a“ ersetzt.

9. Dem § 3 Abs. 1 wird folgende Z 15 angefügt:

  1. „15. bis zu 15 vH insgesamt: Vermögenswerte jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 4a, 6 und 7 VAG, die Gegenstand eines Wertpapierleihgeschäftes sind.“

10. In § 3 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „gemäß Abs. 1“ der Verweis „Z 1 bis 14“ eingefügt.

11. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Grenze gemäß Abs. 1 Z 15 ist jeweils auf das Deckungserfordernis jeder Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1, 2, 4a, 6 und 7 VAG beziehungsweise auf die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 und 3 VAG anzuwenden.“

12. § 11 lautet:

§ 11. § 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 9, § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a bis e und Z 5 lit. d und Abs. 7, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 7, Z 8 lit. b und c, Z 13 lit. a und b, Z 15 und Abs. 2 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2012 treten mit 31. Oktober 2012 in Kraft.

Ettl Pribil

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