vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 241/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

241. Verordnung: Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben

241. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Veranschlagung der Dotierungen und Auflösungen von Rückstellungen für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder (Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben)

Auf Grund des § 32 Abs. 8 der Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012, wird verordnet:

§ 1. Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder sind als weitere Rückstellung gemäß § 32 Abs. 8 BHG 2013 im Ergebnishaushalt zu veranschlagen. Davon ausgenommen sind Zeitguthaben für das land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonal der Länder.

§ 2. Diese Verordnung ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.

Fekter

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)