vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 239/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

239. Verordnung: Mitteilungsverordnung - MitV

239. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der Detaillierungsgrad, Inhalt und die Form der Mitteilung von nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen nach § 25 Abs. 3 TKG 2003 festgelegt werden (Mitteilungsverordnung - MitV)

Auf Grund des § 25 Abs. 3 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011, wird verordnet:

Allgemeines

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die transparente Mitteilung an Teilnehmer über bevorstehende einseitige nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der Vertragsbedingungen durch Betreiber von Telekommunikationsdiensten nach § 25 Abs. 3 TKG 2003.

§ 2. Der Betreiber hat den Teilnehmer so zu informieren, dass der Teilnehmer leicht konkrete Kenntnis über den Inhalt und die Auswirkungen der Änderungen auf das betroffene Vertragsverhältnis erlangen kann.

Detaillierungsgrad der Mitteilung

§ 3. (1) Dem Teilnehmer ist der wesentliche Inhalt aller nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen für jedes einzelne bestehende Vertragsverhältnis getrennt darzustellen. Sind mehrere Vertragsverhältnisse von identischen Änderungen betroffen, so ist eine gemeinsame Darstellung der Änderungen für die betroffenen Vertragsverhältnisse möglich.

(2) Insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Regelungsinhalten hat die Mitteilung jedenfalls die Darlegung der bisher geltenden vertraglichen Regelungen und der geplanten neuen Regelungen für das konkrete, von den Änderungen betroffene Vertragsverhältnis zu enthalten:

  1. 1. Kündigungsfristen und -termine,
  2. 2. Taktung,
  3. 3. Entgelterhöhungen und
  4. 4. Einführung von neuen Entgelten.

(3) Anzugeben ist, ob es sich um einmalige, regelmäßige oder variable Entgelte handelt. Bei regelmäßigen Entgelten ist anzugeben, in welchen Abständen das Entgelt verrechnet wird.

Inhalt der Mitteilung

§ 4. (1) Die Mitteilung an den Teilnehmer ist anschließend an die Überschrift „Wichtige Information“ mit folgendem Wortlaut einzuleiten: „Wir informieren Sie über eine nicht ausschließlich begünstigende Änderung der Vertragsbedingungen. Es sollen ab dem [Nennung des In-Kraft-Tretensdatums] für Ihr Vertragsverhältnis bzw. Ihre Vertragsverhältnisse [Bezeichnung des Vertragsverhältnisses/der Vertragsverhältnisse] folgende Änderungen in Kraft treten:“.

(2) Im Anschluss ist der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen nach Maßgabe der §§ 2 und 3 darzustellen.

(3) Der Teilnehmer ist weiters mit folgendem Wortlaut über sein Recht, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen kostenlos zu kündigen, zu informieren: „Auf Grund der geplanten Änderungen haben Sie das Recht, das oben genannte Vertragsverhältnis/die oben genannten Vertragsverhältnisse jeweils bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen am [Nennung des In-Kraft-Tretensdatums] kostenlos zu kündigen. Im Fall einer Kündigung auf Grund dieses Sonderkündigungsrechtes fallen keine Restentgelte für eine allenfalls noch bestehende Mindestvertragsdauer bzw. in Anspruch genommene Vergünstigungen an. Die Kündigung muss, damit sie fristgerecht erfolgt, bis zum oben genannten Datum bei uns zugegangen sein.“.

(4) Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 und 3 ist mit dem geplanten In-Kraft-Tretensdatum der Änderungen sowie dem betroffenen Vertragsverhältnis bzw. den betroffenen Vertragsverhältnissen, falls mehrere Vertragsverhältnisse von identischen Änderungen betroffen sind, zu ergänzen.

(5) Für den Fall, dass zwischen dem Betreiber und dem Teilnehmer eine Widerspruchsmöglichkeit des Teilnehmers gegen geplante Änderungen der Vertragsbedingungen vereinbart wurde, ist die Verordnung sinngemäß anzuwenden und der Wortlaut von § 4 Abs. 1 und 3 anzupassen.

Form der Mitteilung

§ 5. (1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Teilnehmer seine Mitteilung mindestens einen Monat vor dem In-Kraft-Treten der beabsichtigten Vertragsänderungen erhält.

(2) Die Mitteilung hat in ihrer Gestaltung folgenden Anforderungen zu entsprechen:

  1. 1. Die Schriftgröße hat zumindest der sonst in der Mitteilung für den Fließtext verwendeten Schriftgröße zu entsprechen und muss leicht lesbar sein.
  2. 2. Die Mitteilung ist zu umrahmen. Innerhalb des Rahmens darf ausschließlich der nach § 4 vorgegebene Text dargestellt werden.
  3. 3. Als Überschrift ist der Wortlaut „Wichtige Information“ zu verwenden. Die Überschrift muss zentriert sein.
  4. 4. Falls die Nachricht einen Betreff enthält, ist der Wortlaut „Wichtige Information über vertragliche Änderungen“ zu verwenden.
  5. 5. Jedenfalls ist die Mitteilung auf der ersten Seite darzustellen.

In-Kraft-Treten

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

Serentschy

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)