178. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste geändert wird
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 457/2011 wird wie folgt geändert:
1. In den Anlagen 1 und 2 entfallen die Bestimmungen für den Lehrberuf Buchhaltung und die bezughabenden Regelungen bei den verwandten Lehrberufen.
2. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen für den Lehrberuf „Finanz- und Rechnungswesenassistenz“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Finanz- und Rechnungswesen-assistenz | 3 | Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/in | 1. | voll |
Bankkaufmann/-frau | 1. 2. | voll voll | ||
Betriebsdienstleistung | 1. | voll | ||
Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel - Buch- und Pressegroßhandel - Verlag | 1. 1. 1. | voll voll voll | ||
Bürokaufmann/-frau | 1. 2. 3. | voll voll voll | ||
Einkäufer/in | 1. 2. | voll voll | ||
Einzelhandel | 1. | voll | ||
Finanzdienstleistungskaufmann/-frau | 1. 2. | voll voll | ||
Großhandelskaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Hotel- und Gastgewerbeassistent/in | 1. | voll | ||
Immobilienkaufmann/-frau | 1. 2. | voll voll | ||
Industriekaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Lagerlogistik | 1. | voll | ||
Mobilitätsservice | 1. | voll | ||
Personaldienstleistung | 1. 2. | voll voll | ||
Rechtskanzleiassistent/in | 1. 2. | voll voll | ||
Reisebüroassistent/in | 1. | voll | ||
Speditionskaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Speditionslogistik | 1. | voll | ||
Sportadministration | 1. 2. | voll voll | ||
Steuerassistenz | 1. 2. | voll voll | ||
Versicherungskaufmann/-frau | 1. 2. | voll voll | ||
Verwaltungsassistent/in | 1. 2. | voll voll |
3. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen für die Lehrberufe Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/in, Betriebsdienstleistung, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Verlag, Einkäufer/in, Einzelhandel, Großhandelskaufmann/-frau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/in, Industriekaufmann/-frau, Lagerlogistik, Mobilitätsservice, Reisebüroassistent/in, Speditionskaufmann/-frau und Speditionslogistik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Finanz- und Rechnungswesenassistenz im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
4. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen für die Lehrberufe Bankkaufmann/-frau, Bürokaufmann/-frau, Finanzdienstleistungskaufmann/-frau, Immobilienkaufmann/-frau, Personaldienstleistung, Rechtskanzleiassistent/in, Sportadministration, Steuerassistenz, Versicherungskaufmann/-frau und Verwaltungsassistent/in jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Finanz- und Rechnungswesenassistenz im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
5. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reichenfolge die nachfolgenden Bestimmungen für den Lehrberuf „Gleisbautechnik (Ausbildungsversuch)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Gleisbautechnik (Ausbildungsversuch) | 3 | Maurer/in | 1. | voll |
Metallbearbeitung | 1. | voll | ||
Schalungsbau | 1. | voll | ||
Tiefbauer | 1. 2. | voll voll |
6. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen für die Lehrberufe Maurer/in, Metallbearbeitung und Schalungsbau jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufe absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Gleisbautechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
7. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen für den Lehrberuf Tiefbauer eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Gleisbautechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
8. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen für den Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Werkzeugbautechnik eine Anrechnung der in diesem Schwerpunkt absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Elektronik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt; bei den Bestimmungen für den Schwerpunkt Metallbautechnik entfällt die Anrechnungsregelung für den Lehrberuf Elektronik.
9. In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen für den Lehrberuf Maler und Anstreicher sowie die bezughabenden Regelungen bei den verwandten Lehrberufen.
10. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen für den Lehrberuf „Maler/in und Beschichtungstechniker/in“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Maler/in und Beschichtungstechniker/in - Funktionsbeschichtung - Historische Maltechnik - Dekormaltechnik - Korrosionsschutz | 3 | Lackierer | 1. | voll |
Schilderherstellung | 1. | voll | ||
Tapezierer/in und Dekorateur/in | 1. | voll | ||
Vergolder und Staffierer | 1. | voll |
11. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen für die Lehrberufe Lackierer, Schilderherstellung, Tapezierer/in und Dekorateur/in sowie Vergolder und Staffierer jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Maler/in und Beschichtungstechniker/in im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
12. In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen für die Lehrberufe Dreher und Werkzeugmaschineur sowie die bezughabenden Regelungen bei den verwandten Lehrberufen.
13. In der Anlage 1 lauten die Bestimmungen zum Lehrberuf „Metallbearbeitung“ wie folgt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Metallbearbeitung | 3 | Gleisbautechnik | 1. | voll |
Hufschmied/in | 1. | voll | ||
Installations- und Gebäudetechnik | 1. | voll | ||
Lebensmitteltechnik | 1. | voll | ||
Metalltechnik | 1. 2. | voll voll | ||
Produktionstechniker | 1. | voll | ||
Seilbahnfachmann/-frau | 1. | voll |
14. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen für die Lehrberufe Hufschmied/in, Installations- und Gebäudetechnik, Lebensmitteltechnik, Produktionstechniker und Seilbahnfachmann/-frau jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Metallbearbeitung im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
15. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen für den Lehrberuf Metalltechnik eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Metallbearbeitung im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.
16. In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen für den Lehrberuf Papiertechniker und die bezughabenden Regelungen bei den verwandten Lehrberufen.
17. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen für den Lehrberuf „Papiertechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Papiertechnik | 3,5 | Chemielabortechnik | 1. | voll |
Chemieverfahrenstechnik | 1. | voll | ||
Kälteanlagentechnik | 1. | voll | ||
Konstrukteur/in - Maschinenbautechnik - Werkzeugbautechnik | 1. 1. | voll voll | ||
Metalltechnik | 1. | voll |
18. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen für die Lehrberufe Chemielabortechnik, Chemieverfahrenstechnik, Kälteanlagentechnik, Konstrukteur/in - Maschinenbautechnik, Konstrukteur/n - Werkzeugbautechnik und Metalltechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Papiertechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
19. In der Anlage 2 werden die nachfolgenden Bestimmungen zu den Lehrberufen „Finanz- und Rechnungswesenassistenz“ und „Metalltechnik“ entsprechend der alphabethischen Reihenfolge eingefügt:
Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf: | Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf: |
Finanz- und Rechnungswesenassistenz | Bürokaufmann/-frau |
Metalltechnik | Metallbearbeitung |
20. Die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 11 sowie 13 bis 19 treten mit 1. Juni 2012 in Kraft. Die Bestimmungen der Ziffer 12 treten mit 1. November 2012 in Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Mitterlehner
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