vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 174/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

174. Verordnung: Prüfungsordnung AHS

174. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS)

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Formen und Umfang der Reifeprüfung

§ 3.

Prüfungsgebiete

2. Abschnitt
Vorprüfung

§ 4.

Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 5.

Prüfungsgebiete der Vorprüfung

§ 6.

Durchführung der Vorprüfung

3. Abschnitt
Hauptprüfung

1. Unterabschnitt
Vorwissenschaftliche Arbeit

§ 7.

Prüfungsgebiet

§ 8.

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der vorwissenschaftlichen Arbeit

§ 9.

Durchführung der vorwissenschaftlichen Arbeit

§ 10.

Prüfungstermine der vorwissenschaftlichen Arbeit

2. Unterabschnitt
Klausurprüfung

§ 11.

Prüfungstermine der Klausurprüfung

§ 12.

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 13.

Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete

§ 14.

Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete

§ 15.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“ (als Unterrichtssprache)

§ 16.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ und „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“

§ 17.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein“ und „Griechisch“

§ 18.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“

§ 19.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“

§ 20.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Physik“

§ 21.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Biologie und Umweltkunde“

§ 22.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musikerziehung“ und „Musikkunde“

§ 23.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Bildnerische Erziehung“

§ 24.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Sportkunde“

§ 25.

Durchführung der Klausurprüfung

§ 26.

Mündliche Kompensationsprüfung

3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung

§ 27.

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 28.

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

§ 29.

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

§ 30.

Durchführung der mündlichen Prüfung

4. Abschnitt
Sonderbestimmungen

§ 31.

Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen

§ 32.

Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium in Oberwart

§ 33.

Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 34.

Übergangsbestimmungen

§ 35.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden höheren Schulen (einschließlich der Sonderformen, ausgenommen die als Sonderformen für Berufstätige geführten Schulen) und regelt die Durchführung der Reifeprüfung.

Formen und Umfang der Reifeprüfung

§ 2. (1) Die Reifeprüfung besteht am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung, am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung sowie am Werkschulheim Felbertal aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, an den übrigen Formen aus einer Hauptprüfung.

(2) Die Vorprüfung besteht aus mündlichen, praktischen oder mündlichen und praktischen Prüfungen.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

  1. 1. einer vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),
  2. 2. einer Klausurprüfung, bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen, und
  3. 3. einer mündlichen Prüfung, bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.

    Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.

(4) Auf Zusatzprüfungen gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes über die Klausurprüfung und die mündliche Prüfung anzuwenden.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bei der Wahl der Themen und der Prüfungsgebiete sicherzustellen, dass zumindest entweder

  1. 1. das für die vorwissenschaftliche Arbeit gewählte Thema oder
  2. 2. das Prüfungsgebiet einer allenfalls gewählten vierten schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 12 Abs. 2 oder
  3. 3. ein Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung

    an Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung und am Werkschulheim Felbertal dem Schwerpunkt der betreffenden Sonderform und an den übrigen Formen dem lehrplanmäßigen schulautonomen Schwerpunkt zuzuordnen ist.

Prüfungsgebiete

§ 3. (1) Die vorwissenschaftliche Arbeit umfasst eine dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechende Themenstellung. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

(2) Wenn in allen Schulstufen der Oberstufe eine andere als die deutsche Sprache statt oder neben dieser als Unterrichtssprache vorgesehen war, so ist die Reifeprüfung - ausgenommen in den sprachlichen Prüfungsgebieten und im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (standardisiert) - in dieser Sprache statt der deutschen Sprache bzw. in beiden Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang abzuhalten. In diesen Fällen sind die Aufgabenstellungen in beiden Sprachen abzufassen. Am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen sind im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (standardisiert) die Aufgabenstellungen in slowenischer und in deutscher Sprache abzufassen.

(3) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der Reifeprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

(4) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

2. Abschnitt

Vorprüfung

Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 4. (1) Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Vorprüfungen beim erstmaligen Antreten je nach dem sportlichen Schwerpunkt innerhalb der letzten zehn Wochen der vorletzten Schulstufe oder innerhalb des ersten Semesters der letzten Schulstufe stattzufinden. Wiederholungen haben je nach dem sportlichen Schwerpunkt innerhalb des Wintersemesters und innerhalb der letzten 15 Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine, einschließlich jener für Wiederholungen, sind durch die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die inhaltliche Ausrichtung festzulegen und vier Wochen vor der Prüfung kundzumachen. Im Falle der Zulassung auf Antrag ist dieser bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter einzubringen.

(2) Am Werkschulheim Felbertal hat die Vorprüfung beim erstmaligen Antreten

  1. 1. hinsichtlich der praktischen Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 innerhalb der letzten fünf Wochen der 8. Klasse und
  2. 2. hinsichtlich der mündlichen (Teil)Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 innerhalb der ersten beiden Unterrichtswochen der 9. Klasse

    stattzufinden. Wiederholungen haben innerhalb der letzten acht Wochen des Wintersemesters und innerhalb der letzten fünf Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Im Falle der Verhinderung an der Ablegung einer Teilprüfung darf die betreffende Teilprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung abgelegt werden. Im Falle einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung, die einer erfolgreichen Ablegung einer Teilprüfung der Vorprüfung gemäß Abs. 1 auch unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 4 entgegensteht, entfällt die betreffende Teilprüfung ersatzlos.

Prüfungsgebiete der Vorprüfung

§ 5. (1) Die Vorprüfung umfasst am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung je nach den an der betreffenden Schule eingerichteten lehrplanmäßigen Bewegungsbereichen vier praktische Teilprüfungen im Prüfungsgebiet „Bewegung und Sport, Bewegungsbereiche …“ (mit einem auf die gewählten Bewegungsbereiche hinweisenden Zusatz).

(2) Die Vorprüfung umfasst am Werkschulheim Felbertal je nach Handwerksausbildung folgende Prüfungsgebiete:

  1. 1. in der Handwerksausbildung „Maschinenbautechnik“
    1. a) eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und
    2. b) eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und
    3. c) eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Konstruktionslehre“ und
    4. d) eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,
  2. 2. in der Handwerksausbildung „Mechatronik“
    1. a) eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und
    2. b) eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und
    3. c) eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Werkstättenlabor“ und
    4. d) eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,
  3. 3. in der Handwerksausbildung „Tischlereitechnik“
    1. a) eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und
    2. b) eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde (Werkzeug-, Material- und Stilkunde)“ und
    3. c) eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachzeichnen und Konstruktionslehre“ und
    4. d) eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“.

Durchführung der Vorprüfung

§ 6. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(2) Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben, welche Bewegungsbereiche sie für die Prüfungsgebiete gemäß § 5 Abs. 1 gewählt haben.

(3) Am Werkschulheim Felbertal hat die praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 jeweils lit. c von einer im betreffenden Pflichtgegenstand im Rahmen des Unterrichts der 8. Klasse sowie als Hausarbeit angefertigten Arbeit auszugehen. Die Arbeitszeit hat 60 bis 80 Stunden zu betragen.

(4) Die mündlichen (Teil)Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 haben jeweils mindestens fünf und höchstens 15 Minuten zu dauern.

3. Abschnitt

Hauptprüfung

1. Unterabschnitt

Vorwissenschaftliche Arbeit

Prüfungsgebiet

§ 7. Die vorwissenschaftliche Arbeit besteht aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein Thema gemäß § 3 einschließlich deren Präsentation und Diskussion.

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der vorwissenschaftlichen Arbeit

§ 8. (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Eine Lehrerin oder ein Lehrer hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch fünf vorwissenschaftliche Arbeiten pro Reifeprüfungsjahrgang und nur solche vorwissenschaftliche Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie oder er über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.

(2) Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung vereinbarte Erwartungshorizont ist der Schulbehörde erster Instanz bis Ende März der vorletzten Schulstufe im Dienstweg zur Zustimmung vorzulegen. Die Schulbehörde erster Instanz hat bis Ende April der vorletzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(3) Im Falle der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „vorwissenschaftliche Arbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen nach negativer Beurteilung eine neue Themenstellung im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die Schulbehörde erster Instanz hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage einer neuen Themenstellung zu verlangen.

(4) Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von zirka 40 000 bis 60 000 Zeichen, inklusive Leerzeichen, exklusive Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis, zu umfassen. Sie kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.

(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract im Umfang von zirka 1 000 bis 1 500 Zeichen, inklusive Leerzeichen, zu erstellen, in welchem das Thema, die Fragestellung, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

(6) Wurde die schriftliche Arbeit in einer lebenden Fremdsprache abgefasst (Abs. 4 letzter Satz), so kann die Präsentation und Diskussion auf Wunsch des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und mit Zustimmung aller Kommissionsmitglieder in dieser Fremdsprache abgehalten werden.

Durchführung der vorwissenschaftlichen Arbeit

§ 9. (1) Die schriftliche Arbeit ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.

(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen.

(3) Zur Dokumentation der Arbeit sind Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Rahmen der Themenfindung und der Festlegung des Erwartungshorizontes sowie im Zuge der Betreuung und nach Fertigstellung der Arbeit im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, zu führen und dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.

(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat zehn bis 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.

Prüfungstermine der vorwissenschaftlichen Arbeit

§ 10. Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters.

2. Unterabschnitt

Klausurprüfung

Prüfungstermine der Klausurprüfung

§ 11. Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß § 36 Abs. 4 Z 2 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes gesondert verordnet.

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 12. (1) Die Klausurprüfung umfasst, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des 4. Abschnittes, bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:

  1. 1. „Deutsch“ (standardisiert),
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert):
    1. a) „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
    2. b) „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder
    3. c) „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder
    4. d) „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und
  3. 3. „Mathematik“ (standardisiert).

(2) Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten neben den in Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus folgenden Prüfungsgebieten:

  1. 1. Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2, sofern noch nicht gewählt,
  2. 2. „Latein“ (standardisiert),
  3. 3. „Griechisch“ (standardisiert),
  4. 4. „Darstellende Geometrie“,
  5. 5. „Physik“ (am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind),
  6. 6. „Biologie und Umweltkunde“ (am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind),
  7. 7. „Musikkunde“, nur wählbar am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik,
  8. 8. „Musikerziehung“, nur wählbar am Gymnasium, Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
  9. 9. „Bildnerische Erziehung“, nur wählbar am Gymnasium, Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
  10. 10. „Sportkunde“, nur wählbar am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung,
  11. 11. Prüfungsgebiet gemäß einem besuchten (schulautonomen) Unterrichtsgegenstand (in den in Z 2 genannten Fremdsprachen standardisiert), sofern dieser in der Oberstufe mit zumindest zehn Gesamtwochenstunden geführt wurde und im Lehrplan zumindest in den letzten beiden Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind.

(3) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis 15. Jänner der letzten Schulstufe zu erfolgen.

(4) Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.

Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete

§ 13. (1) Die Aufgabenstellungen für standardisierte Prüfungsgebiete sowie die korrespondierenden Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind an eine oder mehrere von der Schulleiterin oder vom Schulleiter namhaft zu machende Person oder Personen elektronisch zu übermitteln oder physisch zu übergeben. Die Übermittlung oder die Übergabe haben in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise möglichst zeitnah zur Prüfung und dennoch so zeitgerecht zu erfolgen, dass für die Durchführung notwendige Vorkehrungen getroffen werden können. Die Aufgabenstellungen sind sodann in der Schule bis unmittelbar vor Beginn der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren. Die Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind bis zum Ende der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren und sodann der Prüferin oder dem Prüfer auszuhändigen.

(2) Die Aufgabenstellungen haben in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und „Latein“ nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfungsgebiete auf die lehrplanmäßige Wochenstundenzahl, die Lernjahre und die unterschiedlichen Anforderungen Bedacht zu nehmen. In den Prüfungsgebieten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.

Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete

§ 14. (1) Für die nicht standardisierten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüferinnen und Prüfer eine Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der Schulbehörde erster Instanz als Vorschlag im Dienstweg zu übermitteln. Die vorgeschlagene Aufgabenstellung hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. In den Prüfungsgebieten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.

(2) Dem Vorschlag gemäß Abs. 1 sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfen und Hilfsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfen oder Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Dem Vorschlag sind darüber hinaus allfällige Texte, Übersetzungen, Beantwortungsdispositionen, Zusammenfassungen von Hörtexten, Ausarbeitungen usw. sowie die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen.

(3) Bei mangelnder Eignung der vorgeschlagenen Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfen oder Hilfsmittel hat die Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen. Die festgesetzte Aufgabenstellung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung bekannt zu geben. Nach Einlangen sind sie von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“ (als Unterrichtssprache)

§ 15. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei Aufgaben, von denen eine Aufgabe eine literarische Themenstellung zu beinhalten hat, in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen. Eine der Aufgaben ist zu wählen und vollständig zu bearbeiten. Jede der drei Aufgaben ist in zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Beide Teilaufgaben haben die Kompetenzbereiche „Inhaltsdimension“, „Textstruktur“, „Stil und Ausdruck“ sowie „normative Sprachrichtigkeit“ zu betreffen.

(2) Der Arbeitsumfang der beiden Teilaufgaben hat zirka 900 Wörter (im Prüfungsgebiet „Deutsch“) bzw. zirka 800 Wörter (in den Prüfungsgebieten „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“) und die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.

(3) Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ und „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“

§ 16. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ und „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit vier voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen in der betreffenden Sprache schriftlich vorzulegen, wobei Hörtexte zwei Mal abzuspielen sind. Die Aufgabenbereiche, die in voneinander unabhängige Aufgaben gegliedert sein können, haben die rezeptiven Kompetenzen „Lese- und Hörverstehen“ sowie die produktiven Kompetenzen „Sprachverwendung im Kontext und Schreiben“ zu betreffen. Der Aufgabenbereich „Schreiben“ ist in mindestens zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Die Vorlage und Bearbeitung der Aufgabenbereiche hat in der genannten Reihenfolge und in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt zu erfolgen.

(2) Gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen haben im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ der Arbeitsumfang des Aufgabenbereiches „Schreibkompetenz“ zirka 650 Wörter (in den nicht standardisierten Fremdsprachen „Kroatisch“, „Slowenisch“, „Ungarisch“ und „Russisch“ zirka 550 Wörter) und die Arbeitszeit 270 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“, 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Sprachverwendung im Kontext“ und 120 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben.

(3) Gemäß den lehrplanmäßigen Anforderungen haben in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ und „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ der Arbeitsumfang des Aufgabenbereiches „Schreibkompetenz“ zirka 400 Wörter (in den nicht standardisierten Fremdsprachen „Kroatisch“, „Slowenisch“, „Ungarisch“ und „Russisch“ zirka 350 Wörter) und die Arbeitszeit 270 Minuten zu betragen, wobei 60 Minuten auf den Aufgabenbereich „Leseverstehen“, 40 Minuten auf den Aufgabenbereich „Hörverstehen“, 45 Minuten auf den Aufgabenbereich „Sprachverwendung im Kontext“ und 125 Minuten auf den Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ zu entfallen haben.

(4) In den standardisierten Fremdsprachen ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. In nicht standardisierten Fremdsprachen ist die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein“ und „Griechisch“

§ 17. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein“ und „Griechisch“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen. Eine der beiden Aufgaben hat den Kompetenzbereich „Übersetzung“, die andere den Kompetenzbereich „Interpretation“ zu betreffen. Der Kompetenzbereich „Übersetzung“ hat eine Übersetzung aus einem lateinischen bzw. griechischen Originaltext zu beinhalten (Produktion eines in Inhalt, Sinn und Funktion äquivalenten Textes, der die Textnormen der Zielsprache berücksichtigt). Der Kompetenzbereich „Interpretation“ hat eine von einem lateinischen bzw. griechischen Originaltext ausgehende, zehn Aufgaben umfassende Analyse und Interpretation (mit Bezug auf Vergleichsmaterialien sowie unter Einbeziehung des textbezogenen Umfeldes) zu beinhalten. Im Prüfungsgebiet „Latein“ sind bei der Erstellung der Aufgaben und der Auswahl der Texte die unterschiedlichen Anforderungsprofile von vier- und sechsjährigem Latein zu berücksichtigen.

(2) Der Arbeitsumfang beider Aufgaben hat in den Prüfungsgebieten „Latein“ (sechsjährig) und „Griechisch“ bis zu 220 Wörter, davon mindestens 120 Wörter im Übersetzungsteil und mindestens 80 Wörter im Interpretationsteil, zu betragen. Der Arbeitsumfang beider Aufgaben hat im Prüfungsgebiet „Latein“ (vierjährig) bis zu 210 Wörter, davon mindestens 110 Wörter im Übersetzungsteil und mindestens 80 Wörter im Interpretationsteil, zu betragen. Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.

(3) Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“

§ 18. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen schriftlich vorzulegen. Ein Aufgabenbereich hat mehrere voneinander unabhängige Aufgaben in grundlegenden Kompetenzbereichen zu betreffen (Grundkompetenzen). Der zweite Aufgabenbereich hat voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, in vertieften Kompetenzbereichen mit kontextbezogenen oder innermathematischen Problemstellungen zur Vernetzung und eigenständigen Anwendung von Grundkompetenzen sowie deren weitergehenden Reflexionen zu beinhalten (Vernetzung von Grundkompetenzen). Die beiden Aufgabenbereiche sind in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt vorzulegen und zu bearbeiten.

(2) Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen, wobei 120 Minuten auf den Aufgabenbereich „Grundkompetenzen“ und 150 Minuten auf den Aufgabenbereich „Vernetzung von Grundkompetenzen“ zu entfallen haben.

(3) Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von approbierten Formelsammlungen und elektronischen Hilfsmitteln zulässig. Die Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel sind grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgraphen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Ermittlung von Ableitungs- bzw. Stammfunktionen, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“

§ 19. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei bis fünf voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, aus unterschiedlichen Handlungsdimensionen mit ausgewogenen Anforderungen an den Einsatz klassisch-konstruktiver und computerunterstützter Methoden schriftlich vorzulegen. Mindestens eine Aufgabe hat anwendungsorientiert zu sein.

(2) Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Physik“

§ 20. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Physik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei oder vier voneinander unabhängigen Aufgaben aus unterschiedlichen Themenbereichen und Handlungsdimensionen schriftlich vorzulegen. Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, mit praxisorientierten oder experimentellen Komponenten haben fiktive Messergebnisse zu beinhalten, die eine Lösung des theoretischen Teils der betreffenden Aufgabe auch bei fehlerhafter oder ungelöster praktischer oder experimenteller Teilaufgabe ermöglichen.

(2) Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Biologie und Umweltkunde“

§ 21. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Biologie und Umweltkunde“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei oder vier voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, aus unterschiedlichen Themenbereichen und Handlungsdimensionen schriftlich vorzulegen. Aufgaben mit praxisorientierten oder experimentellen Komponenten haben fiktive Messergebnisse zu beinhalten, die eine Lösung des theoretischen Teils der betreffenden Aufgabe auch bei fehlerhafter oder ungelöster praktischer oder experimenteller Teilaufgabe ermöglichen.

(2) Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musikerziehung“ und „Musikkunde“

§ 22. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musikerziehung“ und „Musikkunde“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit vier Aufgaben aus Kompetenzbereichen „Tonsatz“, „Formenlehre“, „Musikgeschichte“ und „Gehörbildung“ schriftlich vorzulegen. Sofern es zur Bearbeitung der Aufgaben notwendig ist, können ein Keyboard/Klavier mit Kopfhörern, ein Tonträger mit Wiedergabegerät und Kopfhörern oder Computer mit Notations- und Klangverarbeitungsprogrammen eingesetzt werden.

(2) Die Arbeitszeit hat 300 Minuten zu betragen.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Bildnerische Erziehung“

§ 23. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Bildnerische Erziehung“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit einer praktischen und einer theoretischen Aufgabe schriftlich vorzulegen.

(2) Die Arbeitszeit hat 420 Minuten zu betragen. Sie ist für eine Pause in angemessener Dauer zu unterbrechen.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Sportkunde“

§ 24. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Sportkunde“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.

(2) Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen.

Durchführung der Klausurprüfung

§ 25. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen.

(2) Der genaue Zeitpunkt von Klausurarbeiten ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor deren Beginn bekannt zu geben.

(3) Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Klausurarbeiten in anderen, nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.

(5) Über den Verlauf der Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person ein Protokoll zu führen, in welchem jedenfalls der Beginn und das Ende der Prüfung, Abwesenheiten vom Prüfungsraum, die Zeitpunkte der Abgabe der Arbeiten und allfällige besondere Vorkommnisse zu verzeichnen sind.

Mündliche Kompensationsprüfung

§ 26. (1) Im Falle der negativen Beurteilung von Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.

(2) Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß §§ 13 und 14 sinngemäß.

(3) Für die Durchführung gilt § 30 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.

3. Unterabschnitt

Mündliche Prüfung

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 27. (1) Im Rahmen der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 mündliche Teilprüfungen aus folgenden Prüfungsgebieten gewählt werden:

  1. 1. „Religion“,
  2. 2. „Deutsch“,
  3. 3. „Slowenisch“,
  4. 4. „Kroatisch“,
  5. 5. „Ungarisch“,
  6. 6. „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“,
  7. 7. „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“,
  8. 8. „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“,
  9. 9. „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“,
  10. 10. „Wahlpflichtgegenstand lebende Fremdsprache“ im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden in der Oberstufe,
  11. 11. „Latein“,
  12. 12. „Griechisch“,
  13. 13. „Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung“,
  14. 14. „Geographie und Wirtschaftskunde“,
  15. 15. „Mathematik“,
  16. 16. „Darstellende Geometrie“,
  17. 17. „Biologie und Umweltkunde“,
  18. 18. „Chemie“,
  19. 19. „Physik“,
  20. 20. „Psychologie und Philosophie“,
  21. 21. „Musikerziehung“ (vierjährig in der Oberstufe),
  22. 22. „Bildnerische Erziehung“ (vierjährig in der Oberstufe),
  23. 23. „Sportkunde“,
  24. 24. Prüfungsgebiet entsprechend einem (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand, welcher in der Oberstufe im Ausmaß von mindestens vier Stunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurde,
  25. 25. „Musikkunde“,
  26. 26. „Instrumentalunterricht“,
  27. 27. „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“.

(2) Die mündliche Prüfung hat je nach gewählter Prüfungsform gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei oder zwei mündliche Teilprüfungen aus inhaltlich und fachlich unterschiedlichen Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 27 zu umfassen. Es können nur solche Prüfungsgebiete gewählt werden, deren entsprechende Unterrichtsgegenstände bei drei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 15 Wochenstunden und bei zwei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht wurden. Dabei kann der einem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt werden.

(3) Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und über allenfalls nicht besuchte Schulstufen die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.

(4) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 bis 3 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis 15. Jänner der letzten Schulstufe zu erfolgen.

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

§ 28. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet gemäß § 27 Abs. 1 pro Wochenstunde in der Oberstufe drei, jedoch insgesamt höchstens 24 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß § 79 des Schulunterrichtsgesetzes kund zu machen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist durch die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende Anzahl an Themenbereichen festzulegen:

  1. 1. für „Instrumentalunterricht“ sowie „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sechs Themenbereiche,
  2. 2. für den „Zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler bzw. von der Schülerin besuchter Pflichtgegenstände“ Wahlpflichtgegenstand „Bildnerische Erziehung“ und „Musikerziehung“ zehn Themenbereiche,
  3. 3. für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“, „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sowie für den ergänzenden Wahlpflichtgegenstand „Informatik“ je 12 Themenbereiche (bei jeder weiteren Wochenstunde in der Oberstufe zusätzlich zwei Themenbereiche),
  4. 4. für „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Latein“, „Griechisch“ sowie „Musikerziehung“ (bei sieben Wochenstunden) und „Bildnerische Erziehung“ (bei sieben Wochenstunden) je 18 Themenbereiche und
  5. 5. für „Musikerziehung“ und „Bildnerische Erziehung“ (bei je acht Wochenstunden) je 20 Themenbereiche.

    Wird ein einem Prüfungsgebiet entsprechender Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt, so ist die Anzahl der Themenbereiche aliquot zu den Stunden des Unterrichtsgegenstandes und des Wahlpflichtgegenstandes festzulegen.

(3) Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

§ 29. (1) Im Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte Aufgabenstellung, welche in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein kann, schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.

(2) Jede Prüferin und jeder Prüfer hat zu jedem Themenbereich bei mehr als einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mindestens zwei kompetenzorientierte Aufgabenstellungen auszuarbeiten.

(3) In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Ungarisch“, „Kroatisch“, „Latein“ und „Griechisch“ haben die Aufgabenstellung von einem Text auszugehen.

(4) In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und „Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache“ haben die Aufgabenstellungen je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.

(5) In den Prüfungsgebieten „Instrumentalunterricht“ und „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ ist im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung eine Probe des praktischen Könnens abzulegen.

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 30. (1) In der unterrichtsfreien Zeit vor der mündlichen Prüfung können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen hat bis zu vier Unterrichtseinheiten pro ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand zu umfassen. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.

(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten, in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und „Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens 15 Minuten, einzuräumen. Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.

(5) Mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 bis 10 sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 27 Abs. 1 Z 13 bis 27 zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.

4. Abschnitt

Sonderbestimmungen

Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen

§ 31. (1) Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

  1. 1. Bei drei Klausurarbeiten:
    1. a) „Slowenisch“ (standardisiert),
    2. b) „Deutsch“ (standardisiert) und
    3. c) „Mathematik“ (standardisiert);
  2. 2. bei vier Klausurarbeiten:
    1. a) „Slowenisch“ (standardisiert),
    2. b) „Deutsch“ (standardisiert),
    3. c) „Mathematik“ (standardisiert) und
    4. d) nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
      1. aa) „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder
      2. bb) „Latein“ (am Gymnasium, standardisiert) oder
      3. cc) „Darstellende Geometrie“ (am Realgymnasium) oder
      4. dd) „Biologie und Umweltkunde“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind) oder
      5. ee) „Physik“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind).

(2) Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die slowenische Sprache beherrschen.

Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium in Oberwart

§ 32. (1) Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

  1. 1. Bei drei Klausurarbeiten:
    1. a) „Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),
    2. b) „Deutsch“ (standardisiert) und
    3. c) „Mathematik“ (standardisiert);
  2. 2. bei vier Klausurarbeiten:
    1. a) „Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),
    2. b) „Deutsch“ (standardisiert),
    3. c) „Mathematik“ (standardisiert) und
    4. d) nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder „Latein“ (standardisiert).

(2) Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für Kroatisch bzw. Ungarisch zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die kroatische bzw. die ungarische Sprache beherrschen.

Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien

§ 33. Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

  1. 1. „Deutsch“ (standardisiert),
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Latein, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert):
    1. a) „Latein“ oder
    2. b) „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
    3. c) „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder
    4. d) „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder
    5. e) „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und
  3. 3. „Mathematik“ (standardisiert).

    Bei vier Klausurarbeiten hat die Klausurprüfung eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus einem noch nicht gewählten Prüfungsgebiet gemäß Z 2 zu umfassen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 34. (1) Die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2008, ist auf Reifeprüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß § 35 Abs. 1 sowie auf die Wiederholung von solchen Reifeprüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Themenfestlegung der vorwissenschaftlichen Arbeit hinsichtlich jener Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche

  1. 1. an Sonderformen gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 im Schuljahr 2014/15 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2014 und
  2. 2. an den übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Schuljahr 2013/14 die letzte Schulstufe wiederholen, bis Ende September 2013

    zu erfolgen.

(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 sind bei Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet „Mathematik“ bis zum Haupttermin 2017 sowie bei allfälligen Wiederholungen dieser Klausurarbeit über diesen Termin hinaus bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von approbierten Formelsammlungen und elektronischen Hilfsmitteln zulässig.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 35. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2012 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt

  1. 1. hinsichtlich des Werkschulheimes und des Realgymnasiums sowie des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015 und
  2. 2. hinsichtlich der übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2014

    anzuwenden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 789/1992, BGBl. II Nr. 232/1998, BGBl. II Nr. 96/2000, BGBl. II Nr. 270/2004, BGBl. II Nr. 123/2007 und BGBl. II Nr. 211/2008, außer Kraft.

Schmied

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)